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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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v. Polenz: Ich wünschte allerdings einen Antrag zu stellen. Prinz Johann: Es ist zu wünschen, daß der Sprecher seinen Vorschlag lieber als Antrag eingäbe, weil man sonst nicht weiß, worauf sich die Debatte zu richten habe. v. Polenz: Ich will den Antrag schriftlich eingeben. Präsident v. Carlowitz: Ich werde einstweilen dem Herrn Grafen v. Hohenthal-Püchau das Wort ertheilen. GrafHohenthal-Püchau: Ich will mir nur eine An frage an den Ministertisch erlauben, mehr zu meiner eigenen Belehrung. Nämlich es sind in diesem Paragraphen Studi- rende auf der Universität erwähnt; wenn ich nun von den Vor gängen in Preußen schließe, so kommt es häufig vor, daß junge Leute, die auf einer Universität studiren, wo zugleich eine Garni son ist, diese Zeit benutzen, um durch freiwilligen Eintritt ihrer Militairdienstpflicht Genüge zu leisten, und ich wollte mir nur die Frage erlauben, ob es mit unserm militairischen Reglement vereinbar ist, daß junge Leute, die auf einer Universität sich auf halten, zugleich ihrer Dienstpflicht die drei Universitätsjahre hin durch Genüge leisten könnten, ohne dabei am Besuch der Colle- gien gehindert zu werden. Staatsminister v. No ftitz -Wallwitz: Das Kriegsmini- sterium muß erwidern, daß während der elfjährigen Dauer des Recrutirungsgefttzes erst zwei Fälle vorgekommen sind, wo wirk lich Studirende in das Militair eingetreten sind, und es betraf das blvs Mediciner, welche den Aufenthalt in der Garnison Dresden dazu benutzen wollten, um die medicinisch-chirurgische Akademie zu ihrer weitern Ausbildung benutzen zu können, und es ist ihnen das auch gern bewilligt worden. GrafHohenthal-Püchau: Es wäre doch der Fall zu denken, daß ein Studirender von dem Rechte der Stellvertre tung keinen Gebrauch machen und seine Dienstpflicht selbst er füllen wollte. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Dann hätte er nichts weiter nöthig, als darum anzusuchen, daß er nach Leipzig versetzt würde. GrafHohenthal-Püchau: Das war es eben, worauf ich meine Anfrage richten wollte. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Von Seiten der Staatsbehörde ist man stets sehr bereitwillig, die jungen Leute in dieser Beziehung so viel als möglich zu unterstützen. Dies beweist auch, daß von Seiten der Infanterie gelernte Jager in die Forstacademie zu Lharand eintreten dürfen. Präsident v. Carlowitz: Es soll also nach dem Anträge des Herrn v. Polenz der letzte Satz, der mit den Worten anhebt: „Innerhalb u. s. w." so lauten: „Kommt er innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nach, so ist er seines Wahlrechts verlustig, und die Militärbe hörde hat zu bestimmen, ob er in die Armee einzu treten oder einen Ersatzmann zu bestellen hat." Ich frage die Kammer: ob sie dieses Amendement unterstützen wolle? —Wird hinreichend unterstützt. Staatsminister v. Nostitz-Wallw itz: Das Ministerium will sich nur die einzige Erklärung erbitten, was unter Ersatz mann verstanden wird; der Stellvertreter? v. Polenz: Ja. Ich bin davon ausgegangen: es heißt schon im Paragraphen selbst: „So ist ihm einstweilen ein Er satzmann zu bestellen. Derselbe wird aus den jungen Leuten genommen, die bei der Recrutirung mehr ausgehoben worden sind". Kommt nun ein Fehlender nach Jahr und Lag wieder, so sollte ich meinen, wenn er beweisen kann, daß ihn nicht seine Widersetzlichkeit oder Nachlässigkeit verhindert hat, den Termin innezuhalten, es ihm doch erlaubt sein müsse, einen Ersatzmann zu bezahlen, was immer ein Stellvertreter ist. Der eingestellte Mann ist wahrscheinlich schon einexercirt, ist also nützlicher, als Einer, der noch einexercirt werden müßte. Es ist das also ein Vortheil für die Armee, und es spricht auch die Billigkeit dafür. König!. Commissar Richter: Es scheint, daß der geehrte Abgeordnete den Begriff von Absenten oder Abwesenden, die ebenfalls im Gesetze vorkommen, mit Studirenden verwechselt, die mit Frist zurückgestellt worden sind und verabsäumen, der Verpflichtung gemäß sich zu erklären, ob sie von der Stellver tretung Gebrauch machen, oder selbst in das Militair eintreten wollen. Von diesen allein ist hier die Rede, nicht von solchen, die abwesend sind und nicht zur gehörigen Zeit sich stellen, um der Militairpflicht Genüge zu leisten. Letzteres haben die Studirenden, von denen hier die Rede ist, schon gethan, sie haben sich gestellt und sind bereits tüchtig befunden worden, nur haben sie nach dem Gesetze die Vergünstigung erhalten, mit ihrer Erklärung, ob sie der Militairpflicht in Person Gnüge leisten, oder von der Stellvertretung Gebrauch machen wollen, später sich erklären zu können. Nun hat man dadurch, daß man den Recrutirungscommissionen zur Pflicht macht, nach dem die Frist abgelaufen ist, diesen jungen Leuten noch eine dreiwöchentliche Frist einzuräumen, binnen welcher sie sich ver möge ihres Wahlrechts erklären könnten, jene Vergünstigung erweitert, man hat also eine größere Begünstigung eintreten lassen, als in dem jetzt geltenden Gesetze liegt. Von einer Schärfung, von einer Harte ist in diesem neuen Zusatz keine Rede, sondern nur von einer Vergünstigung. Unter diesen Umständen würde wohl der geehrte Herr Antragsteller sich be friedigt finden und seinen Antrag auf sich beruhen lassen kön nen; denn in der Lhat geschieht durch diesen Zusatz mehr, als bis jetzt gegolten hat, und es scheint dies auch vollkommen hin zureichen, um dergleichen junge Leute auf ihre Verpflichtung der Erklärungsabgabe aufmerksam zu machen. v. Polenz: Nach der Entgegnung des Herrn Regie- rungscommiffars muß ich annehmen, daß dieser neue Lheil des Paragraphen blos auf die im Lande befindlichen, der Kunst oder Gelehrsamkeit sich widmenden jungen Leute gerichtet ist, nicht aber im Allgemeinen verstanden und auf Jeden, welcher Stellungs- oder Anmeldungstermin versäumt, angewendet wer den soll.
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