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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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näherer Prüfung hat sie sich doch überzeugt, daß die neue Fassung vortheilhafter sei und daß hier eine Rücksicht darauf genommen werden müsse, die Grundsätze des Gesetzes mit dem im Militairstrafgesetzbuch Ausgesprochenen gleichzustellen. In Bezug auf die Aeußerung des Herrn o. Großmann be merke ich, daß zwar nach dem Criminalgefetzbuch nicht alle entehrende Folgen von der Erduldung der Arbeitshausstrafe entfernt, jedoch in andern Gesetzen gewisse Nachtheile daran ge knüpft sind. So ist die Entlassung aus der Armee an die Er duldung der Arbeitshausstrafe geknüpft. Was den zwei ten Punkt betrifft, so werden auch nach dem Militairstraf- gesetzbuche kleinere Diebereien nicht unbedingt mit Entlassung geahndet; also auch in diesem Bezüge findet Gleichstellung statt. Man muß bedenken, daß dieses junge Menschen von noch nicht zwanzig Jahren sind. Wenn diese einen kleinen Diebstahl begangen haben, so ist bei ihnen die Möglichkeit der Besserung noch keineswegs ausgeschlossen; etwas Anderes ist es mit denen, welche bereits Gewohnheitsdiebe zu werden ange fangen. Solche würden sich dann wenig eignen, Schildwache zu Zehen. Gerade deshalb ist die veränderte Fassung getroffen worden. Denn nach der frühem Fassung ist es unzweifelhaft, daß, wer auch nur einen Groschen gestohlen hat, vondemMili- tair ausgeschlossen werden müßte. Man hat es aber nicht zweck mäßig gefunden, im Rigor so weit zu gehen. Diese Gründe haben uns bewogen, bei der Fassung zu bleiben. Wir suchten nach einer andern Fassung, fanden sie aber nicht. v. Crieg ern: Was Se. Königl. Hoheit bemerkten hin sichtlich der Arbeitshausstrafe, beruht in Richtigkeit, wie aus 11 des Militairstrafgcsetzes erhellet. — Auf der andern Seite ist allerdings in den Motiven herausgehoben, daß mög lichste Gleichstellung dessen, was Unwürdigkekt herbeiführen würde, mit dem, was die Entlassung bedingt, für den neuen Entwurf spreche. Doch findet hier noch der Unterschied statt, daß auch kleinere Verbrechen in Civilverhältniffen nach den Bestimmungen des Criminalgesetzbuches mit Gefängniß be straft werden, während der active Militair mit militairischer Strafe belegt wird, und daß die Untersuchungen vor Kriegs gerichten weniger im Publicum bekannt werden. Die Haupt sache scheint mir aber zu sein, daß ein Unterschied darin liegt, ob man Jemanden nicht haben will, oder ob man ihn, wenn man ihn einmal hat, wieder fortschicken muß. In letzterem Falle wird man weit nachsichtiger sein, als im ersten. Endlich was den Punkt betrifft, daß der Fall Vorkommen könnte, wo Jemand einen Diebstahl in ganz früher Jugend begangen hat, und es unpassend erschiene, ihn deshalb vom Militairdienste auszuschließen, wenn er sich gebessert hat, so scheint mir in dieser Beziehung, als ob das frühere Gesetz unter b. doch auch noch ein gewisses Ermessen nach dem Alter, in welchem das Verbrechen begangen worden, stattsinden lasse. Nach dem Criminalgesetzbuche tritt auch bei Kindern unter zwölf Jahren gar keine Strafe der gesetzwidrigen Handlung ein. Dieser Begriff ist schon so in's Leben übergegangen, daß auch die öffentliche Meinung einen Mann, der in seiner frühem Jugend einen Diebstahl beging, nicht als unwürdig der Achtung be trachtet. Freilich, wenn er in reifern Jahren ein derartiges Verbrechen begeht, dann kann es nicht fehlen, daß es ihn um die Achtung der Welt bringt. Ich wiederhole die Befürchtung, daß nach der Fassung des §. 8 ost der Fall eintreten kann, daß Jemand in's Militair ausgenommen werden muß, der die Achtung seiner Mitbürger durch ein Verbrechen verscherzt hat. Secretair v. Biedermann: Allerdings muß ich bestäti gen, daß die Entscheidung über die Unwürdigkeit, oft eine sehr schwierige gewesen ist und daß es in dieser Beziehung sehr wünschenswerth wäre, wenn festere Bestimmungen einträten; namentlich ist sehr oft Streit zwischen den Militair- und Civil- commissarien. Manche Militaircommissarien waren so außer ordentlich streng, daß sie Keinen, der nur das geringste Ver gehen begangen hatte, annehmen wollten, während gewöhn lich der Civilcommissar der entgegengesetzten Meinung war. Diese Streitigkeiten werden durch die neue Bestimmung ab geschnitten. v. Welck: Es ist eine sehr schwierige Sache, eine bestimmte Meinung auszusprechen. Die Deputation hat, wie schon er wähnt, die Sache von allen Seiten so viel wie möglich erwo gen und endlich sich einverstanden mit der Regierungsvorlage erklärt. Eine Ursache, die sie mit zur Annahme der jetzigen Fassung bestimmte, war auch die noch, daß leider der Fall vor kommen kann und vorgekommen ist, daß ein junger Mensch, der keine ausgezeichnete Passion zu dem Militairdienst hat, in der Angst seines Herzens seinem Kameraden ein Messer oder eine Pfeife wegnimmt, um als Dieb vom Militairdienste sofort befreit zu sein. Derartigen Verirrungen, obwohl zu hoffen ist, daß sie selten vorkommen, hat man auf diese Weife auch mir vorbeugen wollen. v. Großmann: Die Consequenz der Gesetzgebung scheint doch zu fordern, daß die Arbeitshausstrafe, wenn sie einmal nicht für infamirend gilt, auch beim Militair nicht in dieser Be ziehung gelten dürfe. Denn ist der Militairdienst eine Ehren sache und hat man dabei auf Ehre zu sehen, so kann das, was in der öffentlichen Meinung nicht für infamirend angesehen wird, beim Militair nicht eine solche Wirkung haben. Dazu kommt noch die Rücksicht auf die öffentliche Moralität. Näm lich leichtsinnige Gemüther oder solche, welche den Militair dienst als ein Unglück fürchten, können durch die Bestimmung leicht dahin gebracht werden, einen Diebstahl zu begehen, auf den ein paar Monat Arbeitshausstrafe gesetzt sind. Diese gilt nicht für infamirend, sie kommen auf diese Weise vom Mi litair los, und wenn sie die zweiUebel mit einander vergleichen, ein großes, nämlich die sechsjährige Dienstzeit, und ein klei neres, ein oder zwei Monate Arbeitshaus, so werden sie in die Versuchung kommen, das kleinere Uebel dem größer» vorzu ziehen. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Was diese Fas sung betrifft, so hat das Kriegsministerium geglaubt, dieMktte
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