Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
öeizuwohnen, sohar, wenn die Behinderung zei tig genug eintritt, die Kreisdirection Jemand ihres Mittels zum Stellvertreter zu bestimmen. Im entgegengesetztenFalle übernimmt derälteste Justizbeamte des amtshauptmannschaftlichen Be zirks diese Stellvertretung und wird dagegen während der Tage, wo er als dritter Commissar der Recrutirung beizuwohnen gehabt hätte, als solcher von dem ersten Actuar seines Amtes ver treten. Präsident v. Carlowitz: Es war die Absicht des Antrag stellers , einen Zusatz in der Maaße, wie er vorgelesen worden, Loch abgesehen von der Fassung, von der Staatsregierung in die Ausführungsverordnung ausgenommen zu sehen; hierauf soll von Seiten der Ständeversammlung ein Antrag gestellt werden. Ich frage daher die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Wird durch elf Stimmen für unterstützt erachtet. Bürgermeister Wehner: Ich glaube nicht, daß der An trag nöthig ist. Wenn der Fall vorher eintritt, so ist jetzt schon dafür gesorgt, denn in solchen Fällen beauftragt die Kreisdirec- tion einen Andern; tritt aber der Fall plötzlich ein, so muß die Kreisdirection sofort in Kenntniß gesetzt und von ihr ebenfalls Jemand bestimmt werden, der die Stelle des Amtshauptmanns übernimmt. Ueberhaupt ist es mir sehr zweifelhaft, ob gerade die Justizbeamten an die Stelle der Amtshauptleute treten müssen. In §. 12 unter s. heißt es: „richterlich befähigte Beamte". Ob diese nun Justizbeamte sein sollen? ist mir sehr zweifelhaft. Die Kreisdirection wird aber einen richterlich befähigten Mann wählen, ist er auch nicht Justizbeamter, es ist nicht schwer, denn die Kreisdirection und die Recrutirungs- commission sind niemals weit auseinander. Königs. Commissar Richter: Das, was der Herr Secre- tair.beantragt hat und seinem Wunsche gemäß in der Ausfüh rungsverordnung einen Platz finden soll, ist nichts Neues. Es hat schon bis jetzt bestanden. Vielleicht ist dem Herrn Secretair selbst der Fall vorgekommen, daß der Amtshauptmann auf kurze Zeit während der Aushebungstage abgehalten gewesen, an dem Aushebungsgeschäfte Theil zu nehmen. In einem solchen Falle würde es ihm unverwehrt sein, dem juristisch be fähigten Mitgliede der Commission, wie man in der Geschäfts sprache zu sagen pflegt, seine vicss zu übertragen. Wenn eine Abhaltung vielleicht durch Krankheit eintritt und dadurch ihre Dauer ungewiß wird, so wird es jedenfalls der Amtshaupt mann für sein dringendstes Geschäft halten, der Kreisdirection davon Anzeige zu machen, und da der Amtshauptmann Mit glied der Kreisdirection ist, so wird diese nicht Anstand neh men, ein anderes Mitglied aus ihrer Mitte abzusenden. Nun könnte der Fall eintreten, den auch der Herr Secretair schon angeführt hat, daß nämlich wahrend der Zeit, wo das jurk- strsche Mitglied der Recrutirungscommission die vice« des Amts hauptmanns über hat, Beschlüsse zu fassen sind. In einem solchen Falle bleibt der Ausweg übrig, den auch die Reeruti- rungscommissionen bereits befolgt haben, daß die Beschluß fassung bis zum Reclamations- oder Loosungstage ausgesetzt wird, weil bis zu einem dieser Tage entweder die Abhaltungs ursache sich gehoben oder die Kreisdirection Vorsorge getroffen haben muß, daß das Hinderniß aus dem Wege geräumt ist. So ist es bis jetzt gehalten worden, und wenn es so fort besteht, wird sich das Bedenken des Herrn Secretairs erledigen. Ist es möglich, in der Ausführungsverordnung darüber einige nähere Andeutungen zu geben, so wird es geschehen, nur könnte die Regierung nicht wünschen, an eine bestimmte Fas sung gebunden zu sein. Secretair v. Biedermann: Ich finde mich durch die Bemerkung des Herrn Commissars ganz befriedigt und lasse meinen Antrag fallen. In neuerer Zeit ist mir ein Fall der Art nicht vorgekommen. Früher ist es geschehen. Da bestand aber die Commission aus fünf Mitgliedern. Jetzt aber, wo sie nur aus drei Mitgliedern besteht, ist das Bedenken, welches mich zu meinem Anträge bestimmte, wohl gerechtfertigt, es erledigt sich aber, da der Herr Commissar den Ausweg angedeutet hat, dem ich auch beipflichte, daß mm Beschlüsse aussetzen könne, bis das Hinderniß gehoben ist. Präsident v. Carlowitz: Wenn zu §. 12 weiter nichts bemerkt wird, so frage ich: ob die Kammer Z. 12 des Gesetzent wurfes annehme? — Einstimmig Ja. DerGesetzentwurflautet: tz. 13. ZU Z. 23. Die Geschäfte der Recrutirungscommission bestehen in a)Besorgung und Leitung des ganzen Aus hebungsgeschäfts, welchem die vorher bei der Bezirksamtshauptmannschaft einzureichenden und von dieser nach erfolgter Prüfung bei Vorbereitung der Bezirksliste zu benutzenden Drtslisten zur Grundlage dienen; d) Prüfung der in Anspruch genommenen Befreiungsgründe und Entscheidung über dieselben, so wie über die zweifelhaft erscheinende Würdigkeit ein zelner Militairpflichtigen; <-) Leitung des Loosziehungsgeschafts; «Y Prüfung der angebrachten Stellvertretungsgesuche und e) Empfangnahme der eingezahlten Stellvertretungssummen. Die Motive sagen: Bei der Ausführung des Gesetzes hat es sich nicht thunlich gezeigt, die in Z. 23 unter a. erwähnte Prüfung der Ortslisten durch die Recrutirungscommission vornehmen zu lassen. Es ist deshalb solche bisher vor dem Zusammentreten der Recruti rungscommission in jedem Bezirke durch den Amtshauptmann besorgt und von diesem aus letzterer die Bezr'rksliste vorbereitet worden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder