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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Aus diesem Grunde ist der Satz unter r>. der bisherigen Praxis entsprechend abzuändern gewesen. Dagegen hat es nöthig geschienen, in den Satz unter b. die Entscheidungsbefugnis! der Recrutirungscommission über zwei felhafte Würdigkeit aufzunehmen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung dabei ist nicht gemacht. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Jemand zu Z. 13 zu sprechen? — Wenn dies nicht der Fall ist, so frage ich: ob die Kammer Z. 13 annehme? — Einstimmig Ja. Der Gesetzentwurf lautet: §.14. Den Lrtsobrigkeiten liegt dieLeitung dcrAn- meldung und Gestellung der Militairpflichtigen, die Einreichung der Ortslisten, so wie die Con- troleführung über die Militair-und Dienstreserve pflichtigen ob. Sie haben den Recruiirungscom- missionen in allen zu ihrem Geschäftsbereiche ge hörigen Angelegenheiten die nöthige Assistenz zu leisten, so wie die Anmeldungs- und Gestellungs versäumnisse der Militairpflichtigen zu unter suchen und zu bestrafen, und es erleidet in so weit die nach §. 20 des Gesetzes vom 28. Januar 1835 unter den Justizbehörden zustehende Compe- tenz zu Untersuchung und Bestrafung der Hinter ziehung der Militairpflicht eine Beschränkung. In Orten gemischter Gerichtsbarkeit gehen diese Functionen auf die Gemeindeobrigkeiten über. Die Ortsobrigkeiten bedienen sich hierbei, so weit nöthig, der ihnen nach §. 12 der Landgemeinde ordnung vom 7.November 1838 zugewiesenen Or gane. Die Motive sagen: Zu den Behörden für das Recrutirungsgeschäft gehören auch die Ortsobrigkeiten. Darüber, so wie über den Umfang der Lheilnahme derselben an diesem Geschäft enthält das Gesetz eine Bestimmung nicht, es ist daher solche nachgetragen worden. Mit Ausnahme der Untersuchung und Bestrafung der Hinterziehung der Militairpflicht (§. 20 des Competenzgesetzes vom 28. Januar 1835) gehören diese Geschäfte nebst der Erör terung und Bestrafung der Anmeldungsversaumniffe Seiten der Militairpflichtigen und Dienftreservemannschaften vor die Ver waltungsbehörden. Es haben deshalb, insbesondere seit dem Erscheinen der Landgemeindeordnung, in Orten gemischter Ge richtsbarkeit hin und wieder zwischen den betreffenden Obrig keiten Vereinigungen stattgefunden, nach welchen die Gemeinde obrigkeit jene Geschäfte allein übernommen hat. Um diese zweckmäßige, zur Vereinfachung des Geschäfts ganges dienende Einrichtung als Regel betrachten zu können, hat sich ein darauf beziehender Zusatz nöthig gezeigt. Auch hat es angemessen erachtet werden müssen, die Untersuchung und Bestrafung der Gestellungsversäumnisse ebenfalls den Verwal tungsbehörden zuzuweisen und in so weit die Vorschrift in tz. 20 des Competenzgesetzes vom 28. Januar 1835 zu modificiren. Hiernach wird sich von selbst ergeben, daß, wenn bisher nach !, 15. Vorschrift des Gesetzes die Ortsgcrichtspcrsoncn blos als obrig keitliche Organe betrachtet worden sind, künftig der Ortsobrig keit, als Verwaltungsbehörde, freistehen muß, die Gemeinde vorstände vorzugsweise dazu gebrauchen zu können. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung von Seiten der Deputation hat nicht stattgefunden. Secretair v. Biedermann: Hierbei erlaube ich mir eine kleine Nedactionsbemerkung, ohne einen besondern Antrag zu stellen. Es heißt hier: „Die Ortsobrigkeiten bedienen sich hierbei, so weit nöthig, der ihnen nach §. 12 der Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 zugewiesenen Organe." Eigentliche Organe der Gemeindeobrigkeiten für die Polizeiverwaltung sind in den meisten Dörfern nur die Lage- und Nachtwächter, die aber natürlich zu Besorgung der Recrutirungsangelegenheiten nicht gebraucht werden können. Es ist nun zwar allerdings in der Landgemeindeordnung gesagt, sie können sich auch als Or gane der von der Gemeinde gewählten Communbeamten be dienen, allein es ist dies, so zu sagen, nur eine secundäre oder Nebenbestimmung. Die Staatsregierung hat aber, wie aus den zum Gesetzentwurf gegebenen Motiven hervorgeht, die Gemeindevorstände vorzugsweise im Auge gehabt, und es würde daher gut sein, nach: „Organe" noch die Worte anzuschließen: „namentlich der Gemeindevorstände." Es ist denkbar, daß manche derselben sich dieser Verbindlichkeit entziehen möchten. Dieses Bedenken aber würde durch Hinzufügung dieser Worte gehoben. Königl. Commissar Richter: Es hat die Regierung die Absicht gehabt, die Obrigkeiten nicht zu beschranken, deshalb ih nen freigestellt, ob sie eine Ortsgerichtsperfon oder denGemeinde- vorstand bei Recrutirungsangelegenheiten gebrauchen wollen. Diese Freiheit scheint den Obrigkeiten allerdings gestattet werden zu können. Sie sind es allein, welche am besten beurtheilen kön nen und am besten beurtheilen müssen, ob bei diesen Angelegen heiten diese oder jene Person geeigneter ist. DerRecrutirungs- commission kann es gleichgültig sein, welche von diesen Personen von den Ortsvbrigkeiten abgeordnet werden, wenn sie nur über die Verhältnisse der jungen Leute die nöthige Auskunft zu geben vermögen. Sollte die geehrte Kammer demnach einen solchen Zusatz wünschen, so ist von der Regierung nichts dagegen einzu wenden; es würde aber derselbe ebensogut in der Ausführungs verordnung Platz finden können. Secretair v. Biedermann: Ich habe auch nicht gewünscht, daß dies als eine präceptive Bestimmung in das Gesetz ausge nommen werde, und es auch nur als Nedactionsbemerkung an heimgegeben. Was aber die Richter anlangt, so kann ich sie nicht als Organe der Gemeindeobrigkeiten betrachten. Es kann nämlich hier nur die Rede sein von Orten gemischter Jurisdiction, denn in andern ist Gerichts - und Gemeindeobrigkeic eins und es bleibt Alles, wie es zeither gewesen ist. Zeither haben nun in Dörfern von viererlei Jurisdiction vier Listen gemacht werden müssen,wasinderRegeldurchdieOrtsrichter geschehenist. Die Richter der einzelnen Gerichtsantheile stehen aber als solche nicht unter der Gemeindeobrigkeit und sind nicht Organe für die ganze 4
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