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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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rufen und im Waffendienste geübt werden sollen, und bei uns die Zahl dieser Mannschaft eine weit größere ist, als bundes mäßig für diese Zwecke einzuziehen nöthig ist. Referent Vicepräsident v. Friesen: Das Bedenken des Herrn Bürgermeisters Wehner ist bereits beseitigt und ich habe darauf nichts mehr zu sagen. §. 20 hängt so unmittelbar mit dem Bundesbeschlusse von 1841 zusammen, und enthält so ge nau fast die nämlichen Worte, daß man gegen den Paragraphen nicht stimmen kann, ohne dem Bundesbeschlusse selbst zu wider sprechen. Für so ganz drückend kann ich übrigens die Dienst pflicht der Kriegsreservisten nicht ansehen, als sie geschildert wird. Sind 14 Lage lang im Jahre schon an sich keine lange Zeit, so ist auch in der Verordnung zum Gesetz von 1834 aus drücklich bestimmt, daß bei der Abgabe der Ausgehobenen an das Militair auf ihren Geburts- und Aufenthaltsort Rücksicht ge nommen werden soll, dergestalt daß, obgleich wir keine Can- tons- oder Bezirksregimenter haben, die ausgehobene Mann schaft so viel möglich immer in die Garnison vertheilt werden soll, welche von ihrem Wohnort am wenigsten entfernt ist. Diese Bestimmung ist sehr erleichternd, der vom Urlaub Ein berufene hat nicht so weitzum Garnisonsort zu gehen, und kann in demselben von den Seinigen manche Erleichterung erhalten. Anlangend das Bedenken des Herrn v. Crusius, so hat die Deputation, weil sie dasselbe fühlte, die Zahl der Mannschaft im Berichte erwähnt, die jährlich nur eingezogen werden soll. Sie ist aufgeführt Seite 389, wo ausdrücklich gesagt ist, daß jährlich nur 3228 Mann einberufen werden sollen, und die Summe angegeben wird, welche nach demBudjet für alle ihre Bedürfnisse an Brod, Löhnung, Equipirung, Quartiergeld bestimmt ist. Diese Gebührnisse sind genau nur auf 14 Lage berechnet. Das Kriegsministerium würde also gar nicht ver mögen, diese Mannschaft auf längere Zeit einzuziehen und mehr als die 3828 Mann einzuberufen. Im Jahre 1847 wird sich sogar nur die Hälfte einfinden. Wenn aber der Herr v. Crusius sagt, daß der Herr Kriegsminister zugegeben habe, die Einschaltung sei unbedenklich, so muß ich erinnern, daß sie mir so ganz unbedenklich doch nicht erscheint. Denn wenn im Falle der Mobilmachung die ganzen 4000 Mann marschi- ren müssen, und die Armee ebenfalls abwesend ist, so wäre kein Mann Militair im ganzen Lande übrig und es würde das Kriegsministerium durch die Fassung des Gesetzes verhindert sein, noch etwas an Mannschaften von der Kriegsreserve ein zuberufen. Deshalb werde ich mich gegen den Zusatz erklären. v. Crusius: In Beziehung auf die letztere Bemerkung muß ich erwähnen, daß dieselbe mich nicht abhalten kann, auf dem Anträge zu beharren, daß eine bezügliche Bestimmung in das Gesetz komme, denn es spricht ja der vorliegende Pa ragraph nur von den Zeiten des Friedens. Ich gebe übrigens gern zu, daß eine Beschränkung über die Art, wie diese Ein berufung stattfinden soll, unangemessen wäre, weil die Ver schiedenheit der Waffengattungen auch eine Verschiedenheit der Bedürfnisse nöthig machen könnte, eine solche Beschränkung habe ich aber auch nicht beantragt; ich gebe ebenfalls zu, daß die Bemessung des Kostenpunktes im Budjet in der Regel ein Regulstor sein werde, allein die zu wünschende Bürgschaft ge währt er doch nicht völlig, denn wir haben stets der Ansicht gefolgt, daß einzelne Positionen im Budjet mit einander in Ver bindung gebracht, und sofern dies geschehen, auf einander übergerechnet werden können. Es hat die Deputation in ihrem Bericht selbst aufmerksam gemacht, Seite 392, daß die Zahl der zur Kriegsreserve verpflichteten Mannschaft bei uns weit über 4000 Mann, als wie viel bundesmäßig einzuberufen sind, betrage, und muß dieselbe bei einer resp. sechs- und dreijährigen Dienstzeit von unserer Armee ohne Berücksichtigung des Abgangs durch Sterbefälle, Untüchtigkeit rc. gegen 6000 Mann an wachsen, so verdient es gewiß Beachtung, ob die Möglich keit gegeben bliebe, jährlich 2000 Mann mehr ihren bür gerlichen Verhältnissen auf 14 Lage entziehen zu können, als durchaus nöthig ist. Eine gesetzliche Bestimmung hierüber scheint daher eben so wünschenswerth als nöthig. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Die Zahl der Re servemannschaft, die in den Listen sich aufgeführt befindet, ist 4812 Mann. Was den Antrag des Herrn 0. Crusius betrifft, so würde im Allgemeinen das Kriegsministerinm nichts dagegen einwenden, weil es eigentlich, wie der Herr Referent mit Recht bemerkt hat, gar nicht in der Absicht der Regierung liegt, an ders zu verfahren, als wie der Herr v. Crusius wünscht. Zu verkennen ist es aber nicht, daß der Zusatz ein Mißtrauen ge gen die Regierung enthält. Denn hat man das Vertrauen, daß die Regierung so handeln werde, wie im Gesetzentwurf und der Vorlage vorgeschlagen worden ist, so erscheint freilich der Zusatz nur dann erforderlich, wenn man die Befürchtung hat, daß sie nicht so verfahren werde, als wie es das Gesetz verlangt. v. Crusius: Zur Entgegnung nur noch muß ich wieder holt daran erinnern, daß ich mich gleich zu Anfang meiner Be merkungen verwahrt habe gegen den Vorwurf oder Verdacht, als hege ich irgend ein Mißtrauen gegen die Absicht vollständi ger Erfüllung gegebener Zusicherungen, davon kann auch wohl hier nicht die Rede sein; wollte man aber meinen Antrag für überflüssig erklären, so könnte man mit gleichem Recht behaup ten, daß es überhaupt nicht nöthig sei, über die Stärke oder die Mannschaftszahl der Armee gesetzliche Bestimmung zu geben. Das Gesetz bezeichnet genau, wie stark unser Cvntingent, unsere Militairmacht sein soll; hat man eine Bestimmung hier für nöthig erachtet, so glaube ich, daß es auch nöthig sei, gesetzlich zu normiren, wie stark die im militairischen Verband zu erhal tende Kriegöreserve sein solle. Fürst Schönburg: Der Antrag, wie er hier gefaßt ist, scheint nicht in das Gesetz zu passen, sondern eher zu einem An träge in die Schrift geeignet zu sein. So viel ich weiß, sind die Bundesbeschlüsse nicht publicirt worden; man kann sich aber in einem Gesetze nicht auf etwas beziehen, was nicht im Lande bekannt ist.
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