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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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König!. Comnnffar Richter: In"der Gesetzvorlage ist, wie der Herr Antragsteller sich bescheiden wird, von der Kriegs reserve die Rede, welche Sachsen seiner Bundesverpflichtung gemäß zu stellen hat. Diese Verpflichtung gründet sich auf 33 der Kriegsverfaffung des deutschen Bundes. In diesem Paragraphen ist ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verstärkung des Bundesheeres, oder die Kriegsreserve, den 300. Theil der Bevölkerung ausmachen soll. Es sollen im Frieden die Cadres für diesen 300. Theil bereit gehalten und die Einrichtung ge troffen werden, daß dieser 300. Theil 10 Wochen nach dem ge faßten Bundesbeschluffe gehörig formirt und schlagfertig aufge stellt werden kann. Es kann daher von einer größer» Zahl dem Bunde gegenüber gar nicht die Rede sein. Niemals kann fer ner davon die Rede sein, daß man die Zahl, welche über das bun- desmäßigc Quantum etwa noch vorhanden sein sollte, zu beson der» Uebungen im Friedensstande einziehen werde. Es scheint daher das Bedenken des Herrn Antragstellers durch die Bestim mung des Z. 33 der BundeskriegsverfaffungZ vollkommen besei tigt. Es würde auch die Negierung gar nicht die Mittel haben, über eine größere Zahl als den 300. Theil im Frieden zu dispo- nircn. Es kann also auch die Erläuterung, die durch den Bun desbeschluß vom 24. Juni 1841 zum §. 33 der Bundeskriegs verfassung gegeben worden ist, auf eine höhere Mannschaftszahl gar nicht sich beziehen. Präsident». Carlowitz: Die Sache steht jetzt so: Es hat Se. Durchlaucht der Fürst Schönburg darauf aufmerksam gemacht, daß es räthlich sei, das Amendement des Herrn v. Cru- fius lieber als einen Antrag in die Schrift anzunehmen, statt das Gesetz selbst damit zu vervollständigen. Ich habe freilich zuvör derst zu erwarten, ob Se. Durchlaucht rücksichtlich dieser Aeuße- rung einen förmlichen Antrag stellen wollen. Da dies nicht der Fall zu sein scheint, so muß ich es Herrn v. Crusius überlassen, ob er selbst sein Amendement den Ansichten des Fürsten Schön burg anpassen wolle. v. Crusius: Nur auf die letzte Aeußerung, daß die Be stimmungen des deutschen Bundes die jetzige Gesetzvorlage her vorgerufen haben, muß ich bemerken, daß dies von mir nicht irs Zweifel gezogen oder in Abrede gestellt wird, daß aber auch — wie ich glaube — mein Antrag mit diesen Bundesbeschlüffen gerade vollständig im Einklänge steht und daß er in dieser Bezieh hung nur eine Vervollständigung dessen, was in der Gesetzvor lage nicht stringent genug ausgesprochen ist, bezweckt. v. Welck: Ich würde mich damit, daß dieser Antrag als ein Antrag in die Schrift angenommen würde, nicht einver stehen können. Der Zweck könnte nur der sein, daß die Staats regierung auf den Wunsch der Ständeversammlung aufmerk sam gemacht würde. Es scheint aber wirklich schon ein voll kommenes Einverständniß zwischen Regierung und Kammer stattzufinden. Ich glaube, daß der Zweck, den der Herr v.Cru- fius mit seiner Einschaltung beabsichtigt, lediglich der ist, dem! Publicum gegenüber eine Beruhigung zu geben, daß nicht mehr geschehen soll, als was der Bundesbeschluß verlangt. Der Zweck, nicht mehr zu thun, als was die Bundesverpflich tungen erheischen, ist überhaupt derselbe, der der ganzen Gesetz vorlage zum Grunde liegt; es kann also von einer Divergenz zwischen Regierung und Kammer gar nicht die Rede sein. Ich halte also den Zusatz des Herrn 0. Crusius nicht nur für ganz unbedenklich, sondern ich glaube auch, daß durch denselben für das Publicum noch eine größere Beruhigung gegeben würde über eine Bestimmung, die allerdings, wie von dem Herrn Bürgermeister Wehner erwähnt worden ist, unverkennbar ihre Härten hat. Diese sind auch von der Deputation nicht ver kannt worden; es bleibt aber dagegen nichts zu thun übrig, da es ein ausdrücklicher Bundestagsbeschluß ist. Obgleich ich Mitglied der Deputation bin, so würde ich doch nichts dawider haben, wenn die Einschaltung angenommen würde, als Antrag in die Schrift finde ich sie aber ganz nutzlos. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Es hängt ganz von dem Ermessen der geehrten Kammer ab, ob sie den Zusatz annehmen will oder nicht. Das Kriegsministerium kann kein wesentliches Bedenken dagegen haben, da der Zusatz wohl nichts Anderes enthält, als was bereits im Gesetz steht. Ich bemerke übrigens ausdrücklich, daß hier blos von dem Gebrauche der Kriegsreserve in Friedenszeiten die Rede ist. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Davon sind wir durch die Aeußerungen des Herrn Staatsministers überzeugt worden, daß die Regierung nichts Anderes will, als was der Herr Antragsteller bezweckt. Auf der andern Seite scheint mir der Gegenstand von so großer Wichtigkeit zu sein, daß eS wün- schenswerth ist, es möge die Ständeversammlung in dieser Be ziehung eine ausdrückliche Erklärung an die Staatsregierung bringen. Daß ein solcher Zusatz in das Gesetz ausgenommen werde, muß ich aus demselben Grunde bedenklich finden, wel chen Se. Durchlaucht Fürst Schönburg angeführt hat. Ich gehe sogar noch etwas weiter, ich glaube, daß, wenn man in das Gesetz diese Bestimmung aufnehmen wollte, man noch ferner bestimmen müßte, in welcher Wesse die Einziehung der Reser visten erfolgen soll. Das scheint aber doch zu weit zu gehen und nicht in das Gesetz zu paffe». Und deshalb würde ich wünschen, es möchte Herr o. Crusius sich damit einverstanden erklären, daß sein Antrag nicht auf eine Einschaltung in das Gesetz gerichtet sein solle, sondern nur als ein Antrag in die Schrift zu betrachten sei. v. Crusius: Ich kann mich damit nicht einverstanden erklären und glaube, das Bedenken, welches von dem Herrn Secretair ausgesprochen worden, hebt sich, wenn ich auf die Fassung des §. 16 zurückweise, indem dort ebenfalls von den Bestimmungen des Bundes die Rede ist. Ich glaube also, es ist vollkommen unbedenklich, sofort in das Gesetz diese Bestim mung äufzunehmen. Prinz Johann: Ein wesentliches Bedenken habe ich ge gen den Antrag des Herrn v. Crusius nicht, doch kann ich sei-
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