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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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schm reinen Militairverbrechen und solchen Militairverbre- chen, die nur dadurch in diese Categorie fallen, daß sie eine höhere Strafe bei dem Militair nach sich ziehen. Die Be stimmung bezieht sich aufdie Verjährung und sagt, daß reine Militairverbrechen in 3 Jahren völlig verjähren, wahrend an dere Verbrechen während dieser Zeit nur in so weit verjähren, daß die höhere Strafe absorbirt wird, die gemeine Strafe aber übrig bleibt. Unter Bezugnahme auf diesen schon gesetzlich aner kannten Unterschied zwischenreinen Militairverbrechen undMi- litairverbrechen im weitern Sinne erlaube ich mir zu diesem §. den Antrag zu stellen, daß die Fassung in dieser Maaße gewählt werde: „Den militairischen Gerichtsstand behalten fienur: n)in Betreff der während derBeurlau- bung begangenen reinen Militairverbrechen Andb) wegen der während der Anwesenheit bei ihrer Truppenabtheilung begangenen Miltair verbrechen jeder Art, so wie wegen der sich wäh rend solcher zuSchulden gebrachten Polizeiver- gehen." Es würde das Bedenken, welches ich mir gemacht habe, ganz verschwinden wahrend der Zeit, wo die Kriegsre serve einberufen wird. Während dieser Zeit tritt sie zurück in die Categorie des activen Militairs, und es versteht sich von selbst, daß der Gerichtsstand wegen aller Verbrechen, wel che die Kriegsreservisten während dieser Zeit begehen, bei dem Kriegsgericht sein muß. Hiermit hängt auch zusammen, was wegen der Polizeivergehen festgesetzt ist. Ich habe den Antrag zur Unterstützung zu überreichen. Präsident v. Carlowitz: Der Antrag ist folgender. Es soll §. 22 im Anfang diese Fassung erhalten: „Den militairi schen Gerichtsstand behalten sie nur: s) in Betreff der während der Beurlaubung begangenen reinen Militairverbrechen und d) wegen der während der Anwesenheit bei ihrer Lruppen- abtheilung begangenen Militairverbrechen jeder Art, so wie wegen der sich während solcher zu Schulden gebrachten Poli zeivergehen. " Ich frage die Kammer, ob sie diesen Antrag unterstützt? — Er wird hinreichend unterstützt. Königl. Commissar Richter: Es hat bei Abfassung des vorliegenden Entwurfes nicht entgehen können, daß wegen der Verbrechen und Strafbestimmungen, wie sie im Militairstraf- gesetzbuch enthalten sind, hinsichtlich derKriegsreservistenkünftig hier und da Abänderungen werden eintreten müssen. Es hat aber nicht angemessen erscheinen können, schon jetzt mit Abän derungen des Strafgesetzbuchs hervorzutreten oder dergleichen in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Es schien schon zweifelhaft, ob es paffend sein könne, Bestimmungen über den Gerichtsstand in ein Verwaltungsgesetz mit aufzunehmen. Man hat sich jedoch, weil es nicht zweckmäßig erschien ein besonderes Gesetz deshalb Vorzulegen, über dieses letztere Bedenken hinweggesetzt. Weiter zu gehen und Abänderungen des Strafgesetzbuchs in dieses Ge setz aufzunehmcn, konnte nicht paffend gefunden werden. Ueber- haupt schien cs nicht zweckmäßig, mit Abänderungen des Mili- Sairsirafgesetzbuchs jetzt schon hervsrzutreten, weil sich erst nach Organisation der Reserve Herausstellen wird, ob und welche Ab änderungen zu machen sind. Es ist daher wünschenswerth, daß die geehrte Kammer in dieser Beziehung der Regierung noch Zeit lasse. Die Absicht geht dahin, darauf Bedacht zu nehmen, wo möglich bei dem nächsten Ländtage den Kammern eine Abän derung des Militairstrafgesetzbuchs in Beziehung auf die Kriegs reserve zur Berathung vorzulegen. Dabei würde der Antrag, welcher gestellt worden ist, in Erwägung gezogen werden. Es ist ferner rathsam und wünschenswerth, daß der gestellte Antrag nicht jetzt ausgenommen werde, weil über die darin erwähnten sogenannten reinen Militairverbrechen und Militairverbrechen im Allgemeinen ein Unterschied, wie er vom Herrn Antragsteller dargestellt worden ist, bei den Spruchbehörden nicht in Berück sichtigung zu kommen scheint. Man könnte den Spruchbehörden wohl eineAnsicht überVerbrechen imAllgemeinen und über reine Militairverbrechen aufdringen, die zur Zeit nicht Platz gegriffen hat. Bei Entscheidungen, welche dem Kriegsministerium vorge legen haben, hat man diese Ansicht nicht bestätigt befunden. Es wird auch der Zweifel entstehen, ob dann, wenn künftig Abän derungen der Strafbestimmungen des Militairstrafgesetzbuchs in den Kammern Annahme gefunden haben, der Antrag selbst nicht wieder eine Abänderung erleiden müßte. Zur Beruhigung des Herrn Antragstellers wird es vielleicht dienen, wenn bemcrktwird, daß, sollten in der Zwischenzeit und wahrend der Organisations periode der Reserve Collisionsfälle sich ereignen, im Begnadi gungswege nachgeholfen und, so weit thunlich, von der Bestim mung im §.37 des Gesetzes untere, vom 28. Januar 1835 Gebrauch gemacht werden wird. Es scheint die Sache daher Aufschub erleiden zu können, und besser zu sein, erst Erfahrung zu sammeln, als jetzt etwas zu bestimmen, was später zurückzu nehmen, oder nicht allenthalben ausreichend und mit den be stehenden gesetzlichen Strafbestimmungen nicht übereinstimmend sein würde. v. Criegern: Zuvörderst habe ich zu entgegnen, daß es nicht in meinerAbsicht gelegen hat, nur entfernt den Wunsch aus zudrücken, daß bei dem vorliegenden Gesetz eine Abänderung des Militairstrafgesetzbuchs hätte erfolgen mögen. Ich glaube, daß ich das auch erwähnt habe. Was nun die zweite Frage anlangt, ob nach dem jetzigen Stande der Dinge der Unterschied zwischen reinen und andern Militairverbrechen in der Praxis bei denrecht- sprechenden Behörden Eingang gefunden habe, so vermag ich darüber ein Urtheil nicht zu fällen, weil meine dienstliche Stel lung mich vorzüglich mit Civilangelegenheiten beschäftigt hat. Ich habe aber geglaubt, daß dieser Begriff in Z. 68 des Militair strafgesetzbuchs liege, indem dieser Paragraph unter 2 den reinen Militairverbrechen solche entgegensetzt, welche schon nach allge- ckeinen Landesgesetzen strafbar sind. Ich habe daher geglaubt, es könnte keinemZweifel unterliegen, was unter reinen Milirair- verbrechen zu verstehen sei. Es ist nicht zu bestreiten, daß gewisse Verbrechen stets den Militairgerichten unterworfen bleiben müs sen, wie z.B. die Desertion. Es schien mir aber nicht wünschens werth, wenn die Fortdauer des militairischen Gerichtsstandes während der ständigen Beurlaubung über diese nothwendige
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