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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Dienstreserve pflichtig wird, wenn seine Pflichten als Ernährer einer Familie innerhalb der ersten drei oder beziehendlich inner halb der zweiten drei Jahre seiner ursprünglichen Dienstpflicht aufhören. Es wird jedoch dieses Bedenken, wenn nicht schon durch §. 6 des Gesetzes, doch jedenfalls durch eine richtige Inter pretation von §. 27 des Entwurfs gehoben, indem, wenn ein Militairpflichtiger, den das Loos zum Eintreten trifft, vom Ein tritte in das Militair gesetzlich befreit wird, weil er eine hülfs- bedürftige Familie zu ernähren hat, derselbe ganz aus dem näm lichen Grunde auch von dem Eintritte in die Armee als Dienst reservist befreit sein würde, so lange jener Grund fortbesteht. -Präsident v. Carlowitz: Eine Aenderung ist von der Deputation nicht beantragt worden, und wenn in der Kammer nicht über tz. 26 gesprochen wird, stelle ich sofort die Frage: ob tz. 26 von der Kammer angenommen wird? — Einstimmig Ja. §. 27. Zu §. 30. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert sechs Jahre. Ausnahmen hiervon können nur in so weit eintreten, als solche auf gesetzlichen Be stimmungen beruhen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Motive sind dazu nicht gegeben. Auch die Deputation hat keine Veranlassung zu einer Bemerkung gehabt. Präsident v. Carlowitz: Wie es scheint, so kann ich so fort die Frage stellen: ob tz. 27 angenommen wird? — Ein stimmig Ja. 28. Zu §. 30. Der sechsjährige Zeitraum wird berechnet: a) -bei denjenigen Mannschaften, welche bei einer Recrutirung zur Dienstreserve versetzt worden sind, vom 1. Januar des auf die Recrutirung zunächst folgenden Jahres; b) bei denen, welchen in der Zwischenzeit von einer Recrutirung zur andern die Reserve pflicht auferlegt wird, von dem Tage an, an welchem ihnen ihre Versetzung in die Dienstreserve bekannt gemacht worden ist. Referent Vicepräsident v. Friesen: Besondere Motive sind hierzu ebenfalls nicht gegeben. Auch die Deputation hat nichts bemerkt. Präsident v. Carlo witz: Ich kann wohl gleich die Frage stellen: ob Z. 28 von der Kammer angenommen wird? — Einstimmig Ja. tz. 29. Zu 8. 29. Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee soll der gestalt erfolgen, daß die Mannschaft der letzten Classe zuerst, bei einem weiteren Bedarfe die der vorletzten Classe u. s. w. nach der Reihefolge, welche die Loosnummern und hinsichtlich der Mindertüchtigen G. 28b.) der Lag der Geburt an die Hand geben, verwendet wird. Brs zu diesem Zeitpunkte ist dieDienstreserve nur unter der im folgenden Paragraphen angege benen Controle zu halten, einer weitern Be schränkung in ihren persönlichen und bürgerlichen Verhältnissen aber nicht unterworfen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Die Deputation hat nur auf einen Druckfehler folgendermaaßen aufmerksam zu machen: In 29 ist Zeile 2 nur durch ein Versehen vor dem Worte: „Classe" das Wort: „Alters-" weggelassen, wie solches in §.29 des Gesetzes steht. Unter der „ letzten " Altersclaffe ist allemal die jüngere zu verstehen, so daß diese eher einzutreten verpflichtet ist, als die Mannschaften der älteren Classen. So auch treten unter den Mindertüchtigen diejenigen zuerst ein, die der Geburt nach die jüngsten sind. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Jemand über tz. 29 zu sprechen? Die Deputation hat nur auf einen Druck- oder Redactionsfehler aufmerksam gemacht. Ich glaube darauf nicht eine besondere Frage stellen zu müssen, sondern habe nur zu fragen: ob tz. 29 von der Kammer angenommen werde? — Einstimmig Ja. 8- 3V. Zu 8.33. Die Mannschaften, welche zur Dienstreserve gehören, ha ben sich in den ersten drei Jahren alljährlich an dem durch Verordnung bestimmten Lage und Orte, unter Vorzeigung der Geburts- oder Gestellscheine, persönlich anzu melden, oder bei dringender Abhaltung durch Beauftragte anmelden zu lassen und über ihren Aufenthalt Aus kunft zu geben. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung ist zu diesem tz. nicht'gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Wenn auch in der Kammer Niemand zu 8- 30 etwas zu erinnern hat, so stelle ich die Frage: ob tz. 30 des Gesetzentwurfs angenommen wird? — Einstimmig Ja. 8- 31. Zu §.34. Die tz. 2 des Gesetzes bezeichnete Mannschaft hat sich, bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall angedroheten Stra fen, an demjenigen Lage, welcher zur Anmeldung der Militair- pflichtigen durch Verordnung angesetzt wird, bei derLocalbehörde ihres Aufenthaltsorts zur Aufzeichnung entweder persönlich anzumelden, oder i m B e h i ü d e r u n g s fa l l e durch Beauftragte anmelden zu lassen, sodann aber vor der Bezirksrecru- tirungscommission an dem von derselben bestimm ten Lage und Orte zur Untersuchung ihrer Fähigkeit zum Dienste in der Armee persönlich zu stellen. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Es wird von dem Ermessen des Referenten und der geehrten Kammer ab hängig sein, ob alle Motive der Paragraphen vorgelesen wer den sollen.
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