Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Domherr v. Günther: Sollte es nicht zur Abkürzung des Vortrags wesentlich dienen, wenn die Motive bei den Pa ragraphen, wo von der Deputation keine Erinnerung gemacht worden ist, in Gemäßheit der Eröffnung des Herr Staatsmi nisters weggelaffen würden? Präsident v. Carlo witz: Da sich die Staatsregierung dahin erklärt hat, daß sie auf das Vorlesen derselben verzichte, und die Staatsregierung das vorzüglichste Interesse bei dem Vorlesen hat, so bedarf es kaum einer Fragstellung, vielmehr kann jetzt von der Vorlesung abgesehen werden. Zu §. 31 ist von der Deputation nichts erinnert worden, und das Still schweigen in der Kammer berechtigt mich, sofort die Frage zu stellen: ob 8- 31 angenommen werde? — Einstimmig Za. s- 32. Zu §. 35. Der jedesmal zur Ergänzung der Armee erforderliche Be darf wird nach Quoten, im Verhältniß zu der Zahl der zur Ge stellung kommenden und der Loosziehung zu unterwer fenden Mannschaft, auf die einzelnen amtshauptmannschaft lichen Bezirke vertheilt. Referent Vicepräsident v. Friesen: Auch hier ist eine Bemerkung nicht gemacht. Secretair v. Biedermann: Die Fassung scheint mir nicht ganz im Einklänge zu stehen mit der Absicht, welche die Staatsregierung in den Motiven ausgesprochen hat. Es ist im Paragraphen gesagt: „im Verhältniß zu der Zahl der zur Ge stellung kommenden und der Loosziehung zu unterwerfenden Mannschaft." Nach den Motiven soll nun die Zahl aller der zur Loosziehung kommenden Leute bei der Quotisirung zum Anhalten dienen, es sind aber dort auch mehrere Categorien Solcher aufgestellt, die zwar zur Loosziehung kommen, aber sich nicht gestellt haben. Sollte es nicht deutlicher und der Absicht der Regierung entsprechender sein, wenn die Worte: „der zur Gestellung kommenden" ausfallen? Ich werde einen Antrag darauf stellen, wenn dies nöthig sein sollte. Prinz Johann: Ich erlaube mir das Unteramendement, daß auch das Wort: „und" ausfallen müsse. König!. Kommissar Richter: Es ist kein Bedenken, den Satz ausfallen zu lassen. Secretair v. Biedermann: Unter den Loosenden be finden sich nach der Absicht der Regierung Mehrere, die sich nicht gestellt haben, wie die wegen Krankheiten nicht haben kommen können, die vor Eintritt des Alters der Militairpflicht von der Stellvertretung Gebrauch gemacht haben. Das würde ausgedrückt, wenn die Worte ausfielen. Königl. Kommissar Richter: Das scheint durch Weg lassung des Wortes „und" vielleicht schon erreicht zu werden. Referent Vicepräsident v. Friesen: Es ist zu bedenken, Laß für solche Abwesende, die nicht zur Gestellung kommen, ge löst wird. ! Staatsminister v.Nostitz-Wallwitz: Das Ministerium hat kein Bedenken, auf diese Aenderung einzugehen. Präsident v. Carlo witz: Da die Regierung einverstan den ist, so bedarf es keiner Unterstützungsfrage, und ich frage also blos: ob die Kammer §. 32 in der Maaße annehmen wolle, wie er jetzt von der Staatsregierung bevorwortet ist? — Einstimmig Ja. 8- 33. Zu z. 37. In nachstehenden Fallen sind für die zum sofortigen Eintritt in die Armee ausgesetzten Recruten Ersatzmänner zu bestimmen: 2) bei Krankheit und Abwesenheit, K)bei noch unentschiedener Unwürdigkeit oder vorbehaltener Entscheidung der Kreisdi- rection, «) für diejenigen, deren Einstellung von der Entscheidung des Medicinaldirectoriums abhängig ist, 6) für solche Recruten, welche wegen vor oder bei der Aus arbeitung sich ergebender Untüchtigkeit wieder entlassen werden müssen oder versterben. Zu letztgedachtem Behufs sind bei jeder Recrutirung sechs Procent der Totalquote zu bestimmen und auf sämmtliche Recru- tirungsbezirke quotenmäßig zu vertheilen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung von Seiten der Deputation ist nicht gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Wenn Niemand zu Z. 33 das Wort zu nehmen gedenkt, so stelle ich die Frage: ob §. 33 des Gesetzentwurfs angenommen wird? — Einstimmig Ja. §. 34. Zu Z. »I. Jeder Staatsangehörige kann, wenn er - ' a)nicht über 26 Jahr alt ist, K) sich der Hinterziehung der Militairpflicht nicht schuldig gemacht hat, e) nach den Vorschriften des dritten Capitels für dienst tüchtig zu erachten, <l) unverheirathet oder kinderloser Wittwer ist und «) wenn er noch unter väterlicher Gewalt, oder inDienfl- odrr Lehrverhältnissen steht, oder unmündig ist, die Einwilligung seines Vaters, des Dienst- oder Lehr herrn oder Vormundes, auch k) über die vorstehend bedungene Einwilligung, so wie über seine gute Aufführung ein Zeugniß von seiner Drtsobrigkeit beibringt, auf sein freiwilliges Anmelden in die Armee ausgenommen werden. Referent Vicepräsident v. Friesen: Die beiden Abände rungen bestehen nur darin, daß das 18jährige Alter als Mini mum weggelassen worden ist, da es manchmal wünschenswerth sein kann, auch jüngere Mannschaften aufzunehmen, und daß die unbedingte Aufnahme nicht erfolgen muß, sondern dem Er messen der Militairbehörde überlassen bleibt. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sic 34mmehmen will? — Einstimmig Ja.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder