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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Z. 35. Zu §. 42. Jeder, welcher zum ersten Male freiwillig in den Waffen dienst eintritt, muß sich, dafern er seiner Waffenpflicht noch nicht Gnüge geleistet hat, zu einer sechsjährigen Dienstzeit in der aktiven Armee und zu einer dreijährigen dergleichen in der Kriegsreserve verbindlich machen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung ist hierbei nicht gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Ich werde also die Kammer fra gen: ob sie ß. 36 des Gesetzentwurfs annimmt? — Einstim mig Ja. Z. 36. Zu K. 43. Den in vorstehenden Paragraphen bezeichnetenMannschaf- ten sowohl, als denjenigen Individuen, welche bei einerRecrutirungzurLoosziehungausgesetzt sind, jedoch unter Verzichtung darauf sich zum freiwil ligen Eintritt in die Armee melden, soll freistehen, die Waffengattung zu benennen, zu welch er sie ver setzt zu werden wünschen. Es wird aufihreWünsche Rücksicht genommen werden, wenn sie zu der ge- wähltenWaffengattung ausreichend befähigt und bei derselben Vacanzen vorhanden sind. Referent Vicepräsident v. Friesen: Auch hierzu ist eine Erinnerung nicht gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Es scheint auch in der Kammer nichts erinnert werden zu wollen. Ich stelle daher die Frage: ob tz.36 des Gesetzentwurfs angenommen wird? — Einstim mig Ja. §. 37. ZU §. 44. Auch diejenigen Soldaten, deren gesetzliche Dienstzeit in deractiven Armee zu Ende geht, können in selbiger freiwillig fortdienen, wenn sie a) noch vollkommen diensttüchtig sind und b) gut gedient haben. Staatsregierung lautet, angenommen werde? — Einstimmig Za. §- 38. Zu z. 46. Die in den §§. 44 und 45 erwähnten Personen müssen sich auf eine Dienstzeit von wenigstens einem Jahre verbindlich machen. Ersteren soll aber diese längere Dienstzeit an ihrer Kriegsreservepflicht angerechnet werden. Präsident v. Carlowitz: Es ist dazu nichts erinnert wor den. Es scheint, ich kann die Frage stellen: ob §. 38 des Gesetz entwurfs angenommen werde? — Einstimmig Ja. Z. 39. Zu §. 47. Jeder, der das zu Leistung der Militairpflicht vorgeschrie bene Alter erreicht hat, kann vor und nach der Loosung, auch vor der Untersuchung der Diensttüchtigkeit, wenn er sich der Hinterziehung der Militairpflicht nicht schuldig gemacht hat, sich durch einen Andern, gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Zweihundert Thalern imVierzehnthalerfuße, vertre ten lassen. Hat er sich dessen vor Untersuchung der Diensttüch tigkeit oder Loosung erklärt, so ist bei letzterer für ihn ein Loos zu ziehen, und wenn ihn dieses zur Einstellung bestimmt, ein Stell vertreter für ihn einzustellen, im entgegengesetzten Falle aber die Einstandssumme zu dem Stellvertretungsfonds zu nehmen. Ein Soldat kann während schon angetretener Dienstzeit um die Vergünstigung, sich vertreten zu lassen, nur ausnahms weise und blos dann nachsuchen, wenn er durch seine Beibehal tung im Militair wichtige Vortheile verlieren, oder ein wesent licher Nachtheil für ihn entstehen würde. Ein solcher Soldat hat ebenfalls die in diesem Paragraphen bestimmte Einstandssumme zu erlegen, wenn er vor Ablauf der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit von der Stellvertretung Ge brauch macht, wogegen er nach Ablauf jener Zeit nur die halbe Einstandssumme zu bezahlen hat. Der Einsteher übernimmt dieselben Verbindlichkeiten, welche der Einsteller zu erfüllen ge habt haben würde. Auf die, in der Kriegs- und Dienstreserve ste- hendenMannschaften findet im Frieden die Stell vertretung keine Anwendung. v. Crusius: Ich erlaube mir hier eine Bemerkung zu machen. Es ist in den Motiven erwähnt, daß die Worte in der ersten Zeile: „deren gesetzliche Dienstzeit" mit: „der sechsjährigen Dienstzeit indem activenHeere" zu vertauschenseien,was aber in der Gesetzvorlage nicht geschehen ist. Königl. Commissar Richter: Es würde mit der Fassung des §.18übereinstimmen, wenn statt: „gesetzliche" gesetzt würde: „sechsjährige Dienstzeit". Wenn die geehrte Kammer damit übereinstimmt, würde die Staatsregierung wünschen, daß in der ersten Zeile statt: „gesetzliche" gesetzt würde: „sechsjährige". l). Crusius: Es ist wahrscheinlich nur ein Druckfehler, da es in den Motiven steht. Präsident v. Carlowitz: Die Staatsregierung schlägt vor, statt: „gesetzliche" zu setzen: „sechsjährige". Wenn in der Kammer kein Widerspruch erfolgt, würde ich nur einfach die Frage stellen: ob §. 36, wie er nun nach der Erklärung der Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung hat die Deputation nicht zu machen gehabt. Die Veränderungen befinden sich in der sünftenZeile (stoben die 6.) in den Worten: „zweihundert Thaler im 14Khalerfuße" und in den beiden (oben drei) letzten Zeilen. Außerdem ist der Paragraph unver ändert gebliebn. Präsident v. Carlowitz: Ich werde dieFrage stellen: ob die Kammer H. 39 des Gesetzentwurfs annehme? — Ein stimmig Ja. §40. Zu K. 48. Der Einsteller wird durch Erlegung der Einstandssumme auch vom Dienste in der Kriegsreserve befreit und zwar, ohne daß sein Einfteher deshalb zu mehr als zu Erfüllung seiner eige nen Kriegsreservepflicht verbindlich wird. Hat jedoch ein Soldat nach beendigter eigner sechsjähriger Dienstzeit in der activen Armee noch sechs Jahrelang in derselben alsEinsteher gut ge-
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