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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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dient, so soll ihm ebenfalls Befreiung von der Kriegsreserve zu Theil werden. Referent Bicepräsident v. Friesen: DieDeputation hat hierbei nichts erinnert. Präsident v. Carlowitz: Wenn Niemand über Z. 40 spricht, frage ich die Kammer: ob sie §. 40 des Gesetzentwurfs annehme? — Einstimmig Ja. 8- 41. Zu §.51. Das Kriegsministerium wird in Friedenszeiten gegen Erle gung der §. 47 gedachten Summe die erforderlichen Einsteher ermitteln, und werden solche zunächst aus der Classe derjenigen Unteroffiziere und Gemeinen genommen, welche ihre sechsjäh- rige Dienstzeit in der activenArmee entweder schon be endigt haben, oder mit Ablauf des Jahres beendigen und als Einsteher fortzudienen wünschen. Nur wenn die Zahl derselben nicht ausreichen sollte, werden andere zum Militairdienste geeig nete Subjecte angenommen und es können dabei insbe sondere Kriegsreservemannschaften Berücksichti gung finden, welche ihre dreijährigeDienstzeitals solche beendigt haben, oder mit dem Ablaufe des Jahres beendigen und sich dazu melden. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung ist hierzu nicht gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Ich werde sofort die Frage stellen: ob Z. 41 angenommen wird? — Einstimmig Ja. 42. Zu §. 53. Wird einem Soldaten, während er als Stellvertreter dient, entweder wegen einer Anstellung im öffentlichen Dienste, oder aus einem der §. 47 erwähnten Gründe der Ab schied bewilligt, so hat derselbe auf die für ihn deponirte Ein standssumme nur im erstenFalle bis mitdemTage, an welchem er seine Entlassung erhält, im zweiten Falle dagegen, wenn er innerhalb der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit austritt, keinen, tritt er aber nach Ablauf der ersten drei Jahre aus, auf die Hälfte derselben Anspruch zu machen, und es soll solchenfalls die von ihm inne zu lassende ganze oder halbe Einstandssumme in gedachten Fonds fließen. Referent Bicepräsident v.Friesen:Der Deputations bericht hierzu ist folgender: Da in diesem Paragraphen von verschiedenen Fällen der Entlassung eines Stellvertreters die Rede ist, und nach solchen auch die Wirkungen verschieden sind, so schien der Deputation, um alle Zweifel zu entfernen, eine diest Fälle etwas unterschei dende Fassung wünschenswerth. Die Herren Negierungscorn- missarien haben diesem Anträge entsprochen und folgende neue Fassung für §. 42 (zu tz. 53) vorgelcgt: Wenn ein Soldat, während er als Stellvertreter dient, wegen einer Anstellung im öffentlichen Dienste entlassen wird, so gebührt ihm von der für ihn deponirten Ein standssumme so viel, als erbis mitdemTage, an welchem er seine Entlassung erhält, verdient hat. Wird ihm dagegen seine Entlassung aus einem der §. 47 erwähnten Gründe bewilligt, so hat derselbe auf die für ihn deponirte Einstandssumme keinen Anspruch, 1.16. wenn er innerhalb der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit austritt; tritt er aber nach Ablauf der ersten drei Jahre aus, so hat er auf die Hälfte derselben Anspruch zu machen. Der in jedem der vorgedachten Fälle von der Ein standssumme inne zu lassende Theil fließt in den Stell vertretungsfonds. Referent Vicepräsident v. Friesen: Dies wäre also die Fassung, welche in Uebereinstimmung mit den Herren Regierungs- commissarien von der Deputation für §. 42 vorgelegt worden ist. v. Po lenz: Bei diesem Paragraphen wollte ich die Frage mir erlauben, zu welchen Zwecken der Stellvertretungsfonds, welcher §. 39 und 42 erwähnt ist, verwendet werde? Staatsministerv. Nostitz-Wallwitz: Der Stellvertre tungsfonds, der circa 40,000 Lhaler beträgt, enthält die Ein standsgelder, von denen die Einsteher, und das sind gegen 1800 Mann, bezahlt werden. Die Ueberschüsse des Fonds aber wer den dazu verwendet, um jährlich so viele Recruten weniger in die Armee aufzunehmen, als der Fonds Stellvertreter zu wählen ge stattet; wennnämlichderFondssoviclUeberschußhat, daß daraus 100 Stellvertreter gewählt werden können, so vermindert sich die Recrutenquote des laufenden Jahres um diese 100 Mann. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts weiter zu diesem Paragraphen erinnert wird, so mache ich nur daraufaufmerksam, daß demselben eine neue Fassung gegeben worden ist, und frage die Kammer: ob sie den Paragraphen in der gegebenen, imDe- putationsbericht ersichtlichen neuen Fassung annehme? — Wird einstimmig angenommen. §. 43. Zu §. 56. In Kriegszeiten findet, weil man während derselben aus gediente Soldaten nicht entlassen kann, statt der ß. 47 erwähn ten Art der Stellvertretung die Stellvertretung mittelst gegen- seiliger freier Übereinkunft sowohl fürdie Mannschaften der activen Armee, als für die der Kriegs- und Dienstreserve statt. Es sollen jedoch auch dann beim Kriegsministerium geeignete Veranstaltungen getroffen werden, um, so weit möglich, für erstere die gesuchten Stellvertreter zu verschaffen. Referent Vicepräsident v. Friesen: Ein Gutachten hat die Deputation nicht gegeben. Präsident v. Carlowitz: Der Paragraph ist noch nicht zu Ende. Referent Bicepräsident v. Friesen: Er lautet weiter: Für die der freien Uebereinkunft überlassene Stellvertre tung im Kriege werden nachstehende Bestimmungen festgesetzt: Von dem Stellvertreter werden folgende Eigenschaften verlangt. Er muß a) Staatsangehöriger, b) völligdiensttüchtig,so.wie e) nicht unter 20 und nicht über 30 Jahre alt sein; Leute, welche vorher im Militair dienten, können angenommen werden, wenn sie noch nicht über36 Jahre alt und ehren voll entlassen worden sind. Ferner muß derselbe 3
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