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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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6) Nachweisen, seiner Militairpflicht Genüge geleistet und, dafern er für einen zur Kriegsreserve gehö rigen Einsteller eintritt, diese Pflicht durch persönliche Dienstleistung in der activen Ar mee erfüllt zu haben; «) unverheirathct oder kinderloser Wittwer sein; bei Berheiratheten oder Wittwern mit Kindern kann das Kriegsministerium Ausnahmen gestatten; i) ein Zeugniß guter Aufführung von seiner Ortsobrigkeit, so wie, wenn er bereits im Militair diente, überdies noch einen sein gutes Verhalten während der frühem Dienst zeit nachweisenden Abschied beibringen. L. Die Obrigkeiten sind für die Glaubwürdigkeit der von ihnen. Vorstehendem zufolge, auszustellenden Zeugnisse verant wortlich und gehalten, jeden Nachtheil, welcher durch erweislich unrichtige Angaben für den Staat entstehen dürfte, zu ver treten. 6. Wenn derjenige, welcher sich vertreten lassen will, einen Mann einstellt, der zur Dienstreserve gehört, so ist Ersterer, wenn der Einsteher selbst zum activen Dienste aufgerufen werden sollte, zur Erfüllung seiner Militairpflicht auf's neue verbunden. Der Einsteher erhält in diesem Falle von der Einstands summe nur so viel, als auf die Zeit kommt, die er wirklich gedient hat, den Rest aber der Einsteller. v. Die Einstandssumme muß mindestens 200 Th aler und bei einem der Kriegsreserve angehörenden Ein steller mindestens 100 Th al er nach der tz. 47 enthaltenen nähern Bestimmung betragen und ist ebenfalls zu deponiren. Erst nach Erlegung derselben kann der Einsteller den Befreiungs schein erhalten, in welchem für den unter 6. gedachten Fall der dort vorgeschriebene Vorbehalt auszudrücken ist. L. Die abzuschließenden Verträge sind als Privatüberein- kunftzu bewachten. Sie müssen jedoch gerichtlich abgeschlossen werden, und außer der Bemerkung, daß den Contrahenten alle Vorschriften des Gesetzes hinsichtlich der Stellvertretung bekannt sind, auch noch das ausdrückliche Versprechen des Einstehers enthalten: im Kriege, wie im Frieden die Pflichten des Einstellers vollstän dig zu übernehtnen. Keine Verabredung ist gültig, durch welche etwas Anderes festgestellt wird, und eben so wenig kann die zwischen beiden Theilen etwa stattgefundene Auflösung des Vertrags den Einsteher von den übernommenen Verpflichtun gen entbinden. V. Stirbt der Einsteher während seiner Dienstzeit, so bleibt die Militairpflicht des Einstellers aufgehoben. Stirbt aber der Einsteller, während sein Einsteher noch dient, so hat Letz terer dessenungeachtet die Dienstzeit zu vollenden. , 6. Wird der Einsteher wegen Untüchtigkeit entlassen, so erhalt derselbe die Einstandssumme auf die wirklich geleistete Dienstzeit ausgezahlt und der Rest fließt in den Stellvertre tungsfonds. Ist diese Untüchtigkeit als unmittelbare Folge des Kriegsdienstes zu betrachten und ist der Soldat dadurch in sei nem fernem Erwerbe bleibend behindert, so ist ihm nach desfalls angestellter Erörterung die ganze Einstandssumme zuzubilligen. Für den Einsteller entsteht durch eine solche Entlassung keine weitere Verbindlichkeit. 8. Wenn dagegen der Einsteher wegen Unwürdigkeit in Abgang zu bringen ist, oder wenn derselbe desertirt, so soll der Einsteller von der Einstandssumme denjenigen Theil zurück erhalten, welcher auf die Zeit kommt, die der Ausgeschlossene oder Deserteur noch zu dienen gehabt haben würde, ist jedoch zu Einstellung eines andern Mannes oder zum Selbstdienen auf gedachte Zeit verpflichtet. Präsidentv. Carlowitz: Wenn nichts zu dem Paragra phen erinnert wird, so stelle ich die Frage: ob die Kammer §. 43 des Gesetzentwurfs annehme? — Einstimmig Ja. §. 44. Au §. 64. Diejenigen Mannschaften, welche unterlassen haben, sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei den Localbehörden an zumelden, ohne sich über die Gründe ihrer Abhaltung vollstän dig rechtfertigen zu können, sind mit Gefängniß oder Handarbeit von vier bis acht Tagen oder vcrhältnißmäßiger Geldbuße zu bestrafen. Referent Vicepräsidcnt v. F ri efen: Auch hierbei ist nichts zu bemerken. Bürgermeister Gottschald: Ich bitte um's Wort. Das Minimum des Strafmaaßes scheint mir hier noch zu hoch ge stellt; es kommen oft so geringe Grade von Verschuldungen und Nachlässigkeiten bei Unterlassung der Anmeldung vor, daß die Behörde in große Verlegenheiten kommen muß, wenn sie Ge- fängnißstrafe von vier Tagen an eintreten lassen sollte, wo schon ein Tag ausreichen möchte. Ich erlaube mir daher den Antrag, in dem Paragraphen die Worte: „von vier" auszuscheiden, so daß das Strafmaaß im Minimum ein, im Maximum acht Tage wäre. Präsident v. Carlowitz: Es ist sein Antrag gestellt wor den, dahin gehend, daß die Worte der vorletzten Zeile des Para graphen: „von vier bis acht Tagen", in die Worte: „von ein bis acht Lagen" verwandelt werden möchten. Bürgermeister Gottschald: Es wären blos die Worte: „von vier" auszulassen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie den Antrag unterstützen will? — Wird hinreichend unter stützt. Prinz Johann: Ich wollte mir nur eine Redactions bemerkung erlauben. Es würde wohl besser sein, wenn gesetzt würde: „von ein bis acht Tagen", weil ja auch im Criminal- gesetzbuche das Minimum von einem Tage bestimmt ist, dies aber nicht von andern Strafen gilt. Hier, wo cs sich von Ad ministrativstrafen handelt, würde, wenn es blos: „bis zu acht Lagen" hieße, kein Minimum bestimmt sein. Ich stelle daher die Anfrage: ob sich die Kammer damit vereinigt? Bürgermeister Gottschald: Ich halte das doch nicht für nöthig, denn wenn gesagt wird: bis zu acht Lagen, so kann der Richter ein, zwei, drei, vier bis acht Tage wählen. Bürgermeister Wehner: Ich muß meinem Herrn Nach bar beitreten; ich glaube, daß der Fall oft cintrete, daß die Sache mit einem bloßen Verweise abzumachen ist, in Fällen nämlich,
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