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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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und selbst zu loosen, wenn er nicht durch die dringendsten Um stände davon abgehalten wird. Aus diesem Grunde, und da dann das Außenbleiben ohne ganz erhebliche Ursachen überhaupt fast kaum stattsinden wird, scheint es auch nicht nothwendig, für dasselbe eine Strafe festzusetzen. Die König!. Herren Com- missarien haben diesen Ansichten beigestimmt und daher folgende Veränderung des §. 48 vorgeschlagen, welche zur Annahme empfohlen wird: „Wenn ein sich entzieht, so hat für denselben eben so, wie für jeden zur Loosung ausgesetzten Abwesen den ein Mitglied der Commission zu loosen." Präsident v. Carlowitz: Es ist also für diesen Paragra phen im Einverständniß mit der Staatsregierung eine neue Fas sung gegeben worden, wie sie der Herr Referent vorgetragen hat. Wenn nichts weiter erinnert wird, so frage ich die Kammer: ob sie §. 48 in der neu gegebenen Fassung annehme? — Einstim mig Ja. §- 49. Zu §. 65. Nach beendigter Recrutirung sind wegen der nicht erschienenen und als strafbare Abwesende zu betrachtenden Militairpflichtigen von den Amts hauptmannschaften Erörterungen anzustellen. Zeigt es sich in Folge derselben,sdaß sie in einem andern Recrutirungsbezirke ihrer Militair- pflicht nicht Genüge geleistet haben, und ist ihr Aufenthaltsort bekannt, so sind sie, wenn sie sich im In lands befinden, mittelst sofortiger Requisition einzuziehen. Be finden sie sich im Auslande, und zwar in einem Staate, welcher in der durch das Mandat vom 19. März 1831 publicirten Car- telconvention begriffen ist, oder mit welchem eine dergleichen Convention besteht, so sind sie daselbst zu reclamiren. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung liegt hier nicht vor. Präsident v. Carlowitz: Sofort stelle ich die Frage: ob die Kammer §. 49 des Gesetzentwurfs annimmt? — Einstim mig Ja. ß. 50. . Zu §. 66. Bleibt jedoch der Aufenthalt solcher Mannschaften unbe kannt, so sind selbige mittelst öffentlicher Blätter der hiesigen und benachbarten Lande, unter Einräumung einer doppelten sächsischen Frist Seiten der Kreisdirectionen zur persönlichen Gestellung unter der Verwarnung vorzuladen, daß sie außerdem nach Ablauf dieser^Frist als Ausge tretene werden betrachtet und hinsichtlich ihres Vermögens den Deserteurs gleich geachtet werden. Referent Vicepräsident v. Friesen: Auch hierzu hat die Deputation nichts zu erinnern. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob ß. 50 des Gesetz entwurfs angenommen wird? — Wird einstimmig ange nommen. ß. 51. Aus. 70. Jeder Militairpflichtige, welcher seinen Körper verstüm melt oder ein Verbrechen begangen hat, soll, wenn im Laufe der deshalb anzustellenden Untersuchung sich ergiebt, basier dadurch sich dem Kriegsdienste zu entziehen beabsichtigte, und derselbe zu diesem Dienste noch tüchtig und würdig befunden wird, zu einer doppelten Dienstzeit in der acriven Armee und drei jähriger Verpflichtung zur Kriegsreserve eingestellt werden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage nun die Kammer: Nimmt sie §. 51 des Gesetzentwurfs an? — Einstimmig Ja. §52. Zu s- 71. Wird dagegen ein solcher Mann zum Militärdienste un tüchtig befunden, so soll derselbe nach den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs Art. 144, dafern er schon vor der Verstümmelung untüchtig gewesen ist, mit Gefängniß- strafe von vier Wochen bis zu drei Monaten, war er aber vorher tüchtig, oder wird er für unwürdig erachtet, mit Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre belegt werden, und in den beiden letzten Fällen außerdem noch die zu Verschaf fung eines Stellvertreters gesetzlich bestimmte Einstandssumme zu entrichten verbunden sein. Bei Unvermögen tritt diek§. 16 enthaltene Bestimmung ein. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 52 des Gesetzentwurfs annimmt? —Einstimmig Ja. §. 53. Zu s- 75. Jeder Militairpflichtige, welcher irgend Jemand in der Ab sicht, vom Kriegsdienste befreit zu bleiben, durch Bestechung oder zu Ausstellung falscher Zeugnisse oder fönst für sich zu gewinnen gesucht hat, soll, wenn diese Absicht auch nicht erreicht worden und derselbe zum Dienste tüchtig ist, ohne weiteres zu neunjäh riger Dienstzeit in der activen Armee und dreijähriger Kriegsreservepflicht eingestellt, wenn er jedoch untüchtig befun den wird, mit vier Wochen Gefängniß oder Handarbeit bestraft werden. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob Sie §. 53 des Gesetzentwurfs annehmen? — EinstimmigJa. §. 54. Zu z. 86. Die Entlassung erfolgt, wenn die tz. 3 für die Mann schaften der activen Armee und der Kriegsreserve bestimmte gesetzliche oder gesetzlich verlängerte Dienstzeit erfüllt ist, mit Ausnahme des §. 4 gedachten Falles. Auf die bei dem Erscheinen diesessGesetzes be reits in der Kriegsreserve stehenden Mannschaften findet dasselbe keineAnwendung, es sind vielmehr diese nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. October 1834 zu behandeln. Referent Vicepräsidcnt v. Friesen: Das zehnte Capitel handelt von der Entlassung aus der Armee. Königl. Commissar Rich ter: Ich bitte um's Wort. Am Schlüsse her Motive ist von Seiten der Regierung der Wunsch geäußert worden, daß die Gesetzvorlage mit dem Gesetze von 1834 zusammen gedruckt und beide Gesetze als ein neues Gesetz herausgegeben werden möchten. Die Deputation hat auch für diese Ansicht sich erklärt und der Kammer vorgeschlagen, sie zum förmlichen Anträge zu erheben. Es hat also darüber noch Ab stimmung zu erfolgen. Für den Fall nun, daß.diese Abstim mung beifällig und für den Deputationsvorschlag ausfällt, würbe das Gesetz von 1838 künftig eine Gültigkeit nicht mehr haben, und es würde nun nicht passend erscheinen, den zweiten
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