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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Abschnitt des §. 54 stehen zu lassen und mittelst desselben auf ein nicht mehr gültiges Gesetz zu verweisen. Es scheint nöthig, hier wenigstens darauf aufmerksam zu machen und zugleich zu erklären, daß die Kriegsreservisten, welche bei dem Erscheinen des neuen Gesetzes in der Kriegsreserve bereits stehen, nicht nach .dem neuen, sondern nach dem jetzt bestehenden Gesetze behan delt werden sollen. Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß ich kein Beden ken finde, diese Stelleftehen zu lassen; es kommt sehr ost auch im Criminalgesetzbuche die transitorische Bestimmung vor, daß die früher begangenen Verbrechen noch nach dem alten Gesetze zu beurtheilen seien. Ich glaube, daß auch hier diese Bestim mung unbedenklich in's neue Gesetz werde ausgenommen wer den können. Referent Vicepräsident v. Friesen: Ich glaube, der zweite Satz kann jetzt stehen bleiben; jedenfalls scheint es mir ganz unbedenklich, der hohen Staatsregierung die endliche Re daction zu überlassen, wenn das Gesetz in beiden Kammern ge nehmigt ist. So viel ist gewiß, daß es eine Jnconvenienz sein würde, hier eine Zurückweisung auf ein Gesetz noch stehen zu lassen, welches nach Genehmigung des neuen Gesetzes gänzlich aufgehoben werden kann. Ueberhaupt würde ja der ganze zweite Satz nur höchstens noch drei Jahre Gültigkeit haben kön nen, so lange es nämlich noch Kriegsreservisten giebt, die nach dem Gesetze von 1834 ausgehoben sind. Bürgermeister Wehner: Das ist leicht abzuändern, wenn h. 59 statt: „alle Bestimmungen sind aufgehoben" gesagt wird: „findet das Gesetz keine Anwendung"; ich meine, daß das hinten angesetzt wird. Königl. Kommissar Richter: Was §. 59 anlangt, so wird dieser Paragraph wegfallen, sobald das Zusammendrucken der jetzigen Gesetzvorlage mit dem Gesetze von 1834 erfolgt. Dem 59. Paragraphen also könnte man einen Zusatz nicht anfügen, weil er ganz Wegfällen kann. Präsident v. Carlowitz: Es handelt sich nur um die Re daction, die man der Staatsregierung wohl überlassen könnte und überlassen zu wollen scheint. Wäre dem nicht so, so müßte die Fragstellung über §. 54 ausgesetzt bleiben, bis sich die Kam mer über §. 59 entschieden hat. Da aber dem so ist, so werde ich darauf keine weitere Rücksicht nehmen, sondernnureineFrage auf H. 54 stellen, in der Meinung, daß die Redaction der Staats regierung überlassen bleiben solle. Ich werde fragen: ob die Kammer §. 54 des Gesetzentwurfs annehme? — Einstimmig Ja. 8- 55. Au §. 87. Soldaten, deren Familien während ihrer Dienstzeit in die ß. 5K. bezeichnete Lage kommen, sollen auf ihr Ansuchen entlas sen, jedoch unter die nach §. 6 erforderliche Controls gestellt werden. Wenn jedoch die Verhältnisse, welche die Entlassung des Soldaten zur Folge hatten, sich vor feinem zurückgelegten 26. Le bensjahre erledigen, hat derselbe die Zeit, welche bei seiner Ent lassung an Erfüllung der gesetzlichen sechsjährigen Dienst zeit rn der activen Armee noch fehlte, rn letzterer nachzudienen. Tritt diese Veränderung erst nach zurückgelegtem 26. Lebensjahre ein, so ist derselbe sofort in die Kriegsreserve zu versetzen. Hierbei wird ihm jedoch in der §. 6 bestimmten Maaße die Zeit, während welcher er befreit geblieben ist, an der gesetzlichen Dienstzeit zu Gute gerechnet, sofern nicht dieVerhältnrsse, welche seine Entlassung bewirkten, von ihm willkürlich aufgegeben wor den sind. Referent Vicepräsident v. Friesen: Eine Erinnerung ist nicht gemacht worden. Präsident v. Carlowitz: Wenn zu H. 55 nichts erinnert wird, so frage ich die Kammer: ob sie §. 55 des Gesetzentwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. §. 56. Zu §. 92. Diejenigen Mannschaften, welche nach vollendeter g esetz- licher Dienstzeit in der activen Armee aus selbiger aus scheiden, haben auf nachfolgende Begünstigungen Anspruch: s) Diejenigen, welche als Lehrlinge einer zunftmäßigen Kunst oder eines Handwerks durch ihre Einstellung in die Armee verhindert worden sind, ihre Lehrzeit auszu halten, sollen auf ihr Ansuchen unentgeltlich zum Ge sellen ausgenommen werden, sofern sie nach Maaßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften dazu tüchtig sind; l>) diejenigen, welche durch Erfüllung ihrer Militairpflicht abgehalten wurden, als Gesellen ihre Wanderschaft zu vollenden, sind von den Wanderjahren dispensirt. ReferentVicepräsident v. Friesen: Auch hierzu ist nichts erinnert. Präsident v. Carlowitz: Ich stelle also die Frage: ob§. 56 des Gesetzentwurfs angenommen wird? — Einstimmig Ja. 8- 57. Zu §. 94. Soldaten, welche wegen eingctretenen Kriegszustandes nicht entlassen werden konnten, und über ihre gesetzliche Dienstzeit hinaus gut gedient haben, sollen, außer den tz. 92 aufgeführten Begünstigungen, annoch folgende zu Theil werden: ») es ist ihnen gestattet, wenn sie auch das Meisterrecht nicht erlangt haben, ein Handwerk, eine Kunst oder ein Ge werbe, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen zu treiben: u») sie dürfen weder ein, Handwerksschild aushängen, noch Gesellen und Lehrlinge halten; KK) es ist ihnen nur erlaubt, ihre Eheweiber und die jenigen ihrer Kinder zu zunftmäßigen Arbeiten zu ziehen, welche das 15. Lebensjahr noch nicht über schritten haben; cv) sie dürfen nur die von ihnen selbst gefertigten Ge genstände auf Märkten zum Verkauf bringen. In Bezug auf den Hausirhandel sind sie den bestehen den gesetzlichen Vorschriften unterworfen; K) dieselben erhalten statt der bisherigen Personen- und Gewerbsteuerbefreiung eine nach dem Ermessen des
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