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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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macht und in Folge dessen durch Kammerbeschluß der dritten Deputation zur Berichterstattung überwiesen wurde. Daß diese Deputation sich nach dieser Ueberweisung nicht mehr mit dem concreten Falle der Beschwerde, sondern einzig und allein mit dem abstrakten, nämlich der Frage, o b ei ne au - thentische Erklärung des §. 31 sich überhaupt und namentlich inBezug auf Ausschulungen als noth- wendig darstelle, zu beschäftigen hatte, geht wohl aus dem Gesagten deutlich hervor. Bei Beantwortung der Frage selbst mußte sich die Deputation vor allen Dingen darüber einige Ge wißheit zu verschaffen suchen,ob dieFaffungdiesesParagraphen, welche wörtlich so lautet: „Ist ein Kirchendiener zugleich Schullehrer und das Kirchspiel in mehrere Schulbezirke eingetheilt, so haben nur diejenigen Eingepfarrten, welche die Kirch schule benutzen, die Wohn-und Wirthschaftsgebäude desselben sammt den dazu gehörigen Anlagen zu bauen und zu unterhalten", wirklich, wie in der Eingabe der Gemeinde zu Propsthaida be hauptet wird, den erkennenden Behörden in xrsxi zu verschie denen Entscheidungen durch ganz entgegengesetzte Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung Veranlassung gegeben habe? Nach dem, was nun die Deputation hierüber hat in Erfah rung bringen können, halt sie diese Angabe der Gemeinde Propst haida für nicht völlig unbegründet, sie glaubt aber auch, abge sehen hiervon, hinzufügen zu müssen, daß, selbstvomtheoretischen Gesichtspunkte aus betrachtet, dieser Paragraph verschiedene Auslegungen zulaßt, und hält daher eine auf verfassungsmäßi gem Wege zu bewirkende authentische Interpretation desselben für nothwendig und wünschenswerth. Bevor sie jedoch in die ser Beziehung der hohen Kammer einen bestimmten Schluß antrag vorlegt, erlaubt sie sich derselben die Gründe, die sie zu dieser Ansicht bewogen haben, mit wenig Worten darzulegen. Die Ansicht, welche die in dem 31. Paragraphen ausgestellte gesetzliche Bestimmung als absolute Rechtsnorm aufrecht erhal ten wissen will und dadurch alle und jede auf früherm Herkom men, rechtskräftiger Entscheidung und Verträgen beruhende ent gegengesetzte Modalität aufgehoben wissen will, hatMeles für sich und stützt sich namentlich auf folgende Gründe: 1.) daß der §.31 nicht etwa als subsidiarisch in Ermangelung localstatutarischer Bestimmung habe gelten, sondern vielmehr als völlig absolute Norm und somit ein neues allgemeines Recht dadurch habe eingeführt werden sollen, 2) daß, wo hinsichtlich der aufzubringenden Beiträge be sondere Bestimmungen (Beschränkungen oder Befrei ungen) eintreten sollten, dies bei den einzelnen Para graphen des Gesetzes ausdrücklich bemerkt sei, als z. B. bei den §§. 6, 7, 10,20 und 29, dagegen alle andere Fälle, also auch der der Beitragspflichtigkeit bei Aus schulungen nach §.31 desParochialgesetzes zu beurtheilen sei, und daß endlich 3) der ganze Zweck des Gesetzes verloren gehen würde, wenn der Gesetzgeber bei Erlassung dieses Gesetzes, durch welches die früher nach gemeinem Recht für ausgeschulte Gemeinden feststehende Verbindlichkeit, die Wohnung der 'am ehemaligen Schulorte wohnenden Schullehrer mit zu unterhalten, aufgehoben werden sollte, entgegen gesetzte Localverfaffungen dabei noch Vorbehalten hatte. Läßt sich nun das Gewicht dieser Gründe durchaus nicht verkennen, so muß auch noch zur Steuer der Wahrheit hinzu gefügt werden, daß die hohe Staatsregierung, diese erste Ansicht theilcnd, bei der im Jahre 1837 an die Stände gelangen Vor lage des Parochialgesetzes eine Bestimmung in diesem Entwürfe ausgenommen hatte, durch welche jeder mögliche Zweifel sofort beseitigt worden wäre; die §§. 18 und 19 des den Ständen mit- getheilten abgekürzten Entwurfes (s. Landt.-Act. v. I. 1887 Beil. z. H. Abth. 3. Samml. S. 776 u. 777) waren nämlich so gefaßt: 1) §. 18. „Zm Fall einer Auspfarrung oder Ausschulung haben die Ausscheidenden zur Förderung des kirchlichen oder Schulzwcckes der Gemeinde, aus welchersie aus treten, für die Zukunft keinerlei Beiträge mehrzuleisten." 2) §. IS. „Haben früher ausgepfarrtc oder ausge schulte Gemeinden durch Vertrag oder auf Anordnung der Behörde die Verbindlichkeit übernommen, zu den Bedürfnissen der Kirche oder Schule, in welche si« sonst gehörten, noch Beiträgezuleisten,odersindsie imWege des Processes dazu verurtheiltworden, fofallen diese, von Bekanntmachung -es Gesetzes an, hinweg. Diese beiden Paragraphen, welche auch nicht den entfernte sten ZwiM übrig lassen, in welcher Weise der Gesetzgeber den §. 31 verstanden wissen wollte, würden, wenn sie angenommen worden wären, jede Verschiedenheit der Ansichten hinsichtlich der Auslegung des §. entschieden beseitigt haben; indessen stießen sie, als sie bei der ersten Kammer zur Ber tthung kamen, auf entschiedenen Widerspruch. Schon die damals Bericht er stattende Deputation hatte vorgeschlagen, nach den Worten: „im Fall einer" zu setzen: „nach Erlassung des Gesetzes vor kommend en"; hieraus ging also deutlich hervor, daß die De putation dem Gesetze eine rückwirkende Kraft nicht einraumen wollte. Es gaben diese Paragraphen im Laufe der Sitzung zu nicht unbedeutenden Discussionen Veranlassung, wobei von mehrer» Seiten die Meinung geltend gemacht wurde, daß eine Beschlußfassung über diesen Gegenstand überhaupt tief in Privatrechte eingreifen würde, weshalb sich denn die Kammer zuletzt auch dahin entschied, auf den Wegfall dieser beiden Para graphen anzutragen, und es wurde daher auch später das Gesetz wirklich ohne diese beiden Paragraphen erlassen. Glaubt nun die unterzeichnete Deputation vernommen zu haben, daß die damals in der ersten Kammer laut gewordene Ansicht, daß der mehrgedachten Gesetzbestimmung keine rückwir kende Kraft beizulegen sei, auch von einzelnen erkennenden Be hörden getheilt werde, so hält sie nicht minder dafür, daß sie sich auch in einzelnen Fällen rechtfertigen läßt, und führt nur noch beispielsweise an, daß es sich recht wohl denken ließe, daß in diesem oder jenem Kirchspiele vor Erlassung desParochialgesetzes vom 8. März 1838 eine Ausschulung zu Stande gekommen sei, in welche die am Kirchorte zuruckbleibende Schulgemeinde nur unter der ausdrücklichen und alleinigen Bedingung eingewilligt habe, daß sich die ausgeschulte Gemeinde bei vorkommenden Bauten an ihrer ehemaligen Mutterschule zu Entrichtung von pecuniären Beiträgen und Naturalleistungen ferner verbindlich mache.
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