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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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tett. Das Appellationsgericht in Leipzig trat dieser Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht bei, sprach aber aus, im concreten Falle gelte der Vertrag allerdings nicht, weil er nicht basirt sei auf ein besonderes factisches Verhältniß, sondern nur Aner- kenntniß dessen enthalte, was früher gesetzlich gegolten habe. Das Oberappellationsgericht war nach demStande derRechts- mittel nicht in dem Falle, sich darüber auszusprechen, ob es diese Dinstinction für richtig ansehe, bestätigte aber das Ur- theil, wonach der fragliche Vertrag nicht weiter Geltung haben sollte, weil man darüber keinen Zweifel hatte, daß ältere Ver träge, die nach der erkennbaren Absicht derContrahenten nichts Neues festsetzen, sondern nur das früher Bestandene anerken nen und dessen Modalität normiren sollten, nach Publikation des Gesetzes vom 8. März 1838 nicht in Wirksamkeit bleiben könnten. Nach allen diesen Bemerkungen stimme ich völlig der geehrten Deputation bei, daß allerdings auf der einen Seite nicht ganz unerhebliche Veranlassung zur authentischen Interpretation des §. 31 vorhanden, daß aber dieses Bedürf- »iß nicht dringend sei, weshalb es wohl rathsamer erschiene, solche für den Zeitpunkt aufzusparen, wo noch andere Zweifel, welche sich bei Interpretation des Gesetzes geltend machen könnten, zu erledigen sein dürsten. Prinz Johann: Ich bin keineswegs gesonnen, in die Frage mich einzulassen, welche Interpretation des tz. 31 des Gesetzes vom Jahre 1838 die richtige sei, und ob es überhaupt einer solchen Interpretation bedürfe. Ich muß vielmehr der Ansicht des Sprechers vor mir und der geehrten Deputation beistimmen, daß wohl in der Zukunft sich eine Interpretation des Gesetzes nöthig machen dürfte, wenn sich nicht bis dahin durch Gerichtsgebrauch die Grundsätze festgestellt haben. Ich stimme auch damit überein, daß für jetzt eine Interpretation zu unterlassen und diese zu verschieben sei, bis eine Revision des Gesetzes erfolgt. Nur darin bin ich nicht einverstanden, daß es nöthig sei, die Regierung auf diese Revision aufmerk sam zu machen. Wenn die Regierung sich mit der Revision beschäftigt, so wird sie auf diesen Punkt von selbst um so mehr zurückkommen, als sie durch die heutige Veranlassung darauf aufmerksam gemacht wird. Es scheint mir, daß es dieses An trags, der in der jenseitigen Kammer eine weitläuftige Debatte veranlassen kann, nicht bedürfe. Vicepräsident v. Friesen: Ich kann auch der geehrten Deputation nicht so unbedingt beistimmen. Ich erinnere mich des Falles von Propsthaida nicht mehr so genau, und wünschte, daß es uns nochmals klar gemacht würde, indem auf den Fall bei Beurtheilung des Gesetzes viel ankommenkann. Mildem Gesetze und seiner Bestimmung in §. 31 bin ich übrigens im Allgemeinen einverstanden, aber nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß man dieselbe so versteht, daß eine entge gengesetzte Observanz oder ein bestehender Vertrag noch als rechtsgültig anzuerkennen sei. Der Fall, den ich mir zur Erläuterung denken will, ist folgender: Es existirt in einer Kirchengemeinde eine Filialkirche; in dieser Gemeinde ist ein Schullehrer angestellt, der zugleich Kirchendiener ist. In der andern Gemeinde, wo der Pfarrer wohnt, ist die Mutterkirche und ebenfalls ein Schullehrer, der Kirchendiener ist. Wenn nun hier der Schullehrer der Filialgemeinde den Kirchendienst bei sei ner Gemeinde zu versorgen hat, so wird es an und für sich ge wiß Niemandem einfallen, daß die Gemeinde der Mutterkirche die Kosten zu Unterhaltung der Gebäude des Schullehrers der Filialgemeinde mit decken müsse. Allein es kann noch ein anderer Fall hinzukommen, und er tritt auch in der Khat häufig ein, nämlich der, daß die Einwohner der Muttergemeinde abwechselnd die Kirche der Filialgemeinde mit besuchen. Die ser Fall kommt gar nicht so selten vor, daß der Gottesdienst abwechselnd in einer von beiden Kirchen gehalten wird. Wenn nun in einem solchen Falle dieWohn- und Wirtschaftsgebäude des Schullehrers der Filialgemeinde, der zugleich Kirchendie ner ist, observanz- oder vertragsmäßig von der Gemeinde der Mutterkirche mit unterhalten werden müßten, so sehe ich keinen Grund ein, warum und mit welchem Rechte man in einen sol chen Vertrag oder Observanz störend eingreifen und dem Para graphen des Gesetzes unbedingt und ohne alle Rücksicht anwen den wollte. Ich wiederhole daher, daß ich mit dem Paragra phen ganz einverstanden bin; aber wohl voraussetze, daß man dabei die besondern Observanzen beachtet und berücksichtigt. Natürlich müssen sie nachgewiesen werden können. Dasselbe setze ich bei allen Rechtsregeln voraus, daß sie nur in so weit gelten, als man nicht besondere Observanzen und Verträge da gegen geltend machen kann, und ich finde etwas höchstBcdenk- liches darin, an die Stelle besonderer Observanzen allgemeine absolute Rechtsnormen zu setzen. Ich bin dafür, daß man bei einem jeden concreten Falle allemal genau untersuche und sehe, ob nicht nach Beschaffenheit der besondern factischen Ver hältnisse eine gewisse Nothwendigkeit oder Billigkeit obwalte. Denn ohne Ueberzeugung von der Nothwendigkeit und Billig keit ist keine Observanz entstanden; selbst nach der Meinung der Rechtslehrerist der longa consuotucko allemal die opinis neees- sitati8 vorhergegangen, oder liegt ihr zum Grunde. Es liegt auch hier ein gewisser Vertrag immer zum Grunde, oder ist daraus entstanden; denn weil die Gewohnheit gegolten hat, weil etwas immer für nothwendig und billig gehalten wurde, so ist am Ende ein Vertrag daraus entstanden. Kann eine Observanz nicht erwiesen werden, nun so ist sie nicht da; ist sie aber einmal da, so sehe ich auch nicht ein, wie man durch eine allgemeine Rechtsregel sich abhalten lassen kann, sie zu be rücksichtigen. Ich glaube also schließlich, daß eine authentische Interpretation hier nicht nöthig sei, und werde daher gegen das Deputationsgutachten stimmen. Staatsminister v. Wietersheim: Das Ministerium, welches gegen den Antrag an und für sich nichts einzuwenden hat, würde keine Veranlassung haben, das Wort zu nehmen, wenn nicht Aeußerungen mehrerer ehrenwerther Redner dazu Anlaß gegeben hatten. Ich muß zuerst bemerken, daß, wenn in der Beschwerde von Propsthaida von den verschiedenen Anstch-
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