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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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leisten nach Maaßgabe des darüber bestehenden Vertrags, oder nicht? Wie nun auch diese Frage entschieden werde, eine Rechts unsicherheit ist jedenfalls vorhanden, das Dasein der Beschwerde zeugt dafür, wie die vorhin nachgewiesenen Meinungsverschie denheiten unter den Gerichtsbehörden und selbst die Verschieden heiten, die in der Praxis stattsinden. Das hohe Ministerium hatin einer naheliegenden Gemeinde, auf welche sich Propsthaida ausdrücklich beruft, in einer frühem Zeit etwas anders entschie den; der Fall ist nicht ganz derselbe, aber doch analog. Dölitz ist früher nach Markkleeberg eingeschultjgcwesen, hat sich aber dann einen sogenannten Catecheten gehalten; dieser ist durch's Schulgesetz zu einem selbstständigen Schullehrer geworden, und als das Parochialgesetz erschien, weigerte sich Dölitz, die frühere Entschädigung, welche an den Schullehrer in Markkleeberg ge geben worden war, fortzuleisten. Die Gemeinde Dölitz ist aber ausdrücklich zur Fortleistung verurtheilt worden und diese findet auch ferner statt. Ein anderer Fall ist in Kleinmiltitz, Groß- miltitz und Lindnaundorf vorgekommen. Diese drei Gemeinden bildeten eine Parochie und eine Schulgemeinde, und über die Bcitragsverhältnisse zur Schule war ein von dem ehemaligen Merseburgischen Stifrsconsistorium confirmirter Neceß vorhan den. Da aber Kleinmiltitz sich zu Großmiltitz einschulte, so wurde es bezüglich des Schulverbandes von jenem getrennt und nur verurtheilt, zu den Anstellungskosten des Kirchenschullchrers in Rückmarsdorf bcizutragen. Hier schon zeigte sich eine Dif ferenz. Die dritte Differenz zeigt sich in dem Verhältniß von Wahren und Kleinwiederitzsch. Wahren mit den dazu gehören den Orten ist eine Parochie, Kleinwiederitzsch ist aber nach Groß wiederitzsch cingepfarrt, und gleichwohl muß dieses armcDorf zu allen Parochiallasten in Wahren beisteuern, nur daß cs von de» Beiträgen zur Schule daselbst eximirt ist. Sie sehen, in der Praxis ist eine große Verschiedenheit, und dieses schadet jeden falls der Fortbildung des Schulwesens in so fern, weil die Ge meinden nicht wissen, welche Rechte sie haben und welche Ent schädigung sie sich im Falle einer Anfrage oder eines Streites versprechen dürfen. Ich müßte daher dennoch wünschen, daß eine authentische Erklärung über den Fall, der so viele Differen zen hervorruft, so bald als möglich gegeben werden möchte. Wir sind es dem Nechtsgefühl des Volkes schuldig, die ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes, nach welcher Verträge und richterliche Entscheidungen sollen aufrecht erhalten werden, bringt es mit sich; denn das Gesetz soll Streit verhüten. Streit aber muß unausbleiblich entstehen, wenn der Buchstabe des Gesetzes mit dem Geiste desselben in Widerspruch sieht. Ich möchte, wie auch die Entscheidung ausfallen möge, eine baldige authentische Interpretation der Streitfrage dennoch wünschen, und werde deshalb allerdings, wenn auch ungern, gegen das Deputations gutachten stimmen. Staatsminister v. Wietersheim: Die Fälle, die der geehrte Herr v. Großmann so eben erwähnt hat, sind nicht al lem, wie er selbst zugestanden hat, nicht ganz dieselben, son dern auch nicht einmal analog, ja völlig verschiedenartig. Der §. 31, um den es sich hier lediglich und ausschließlich handelt, I. 17. hat blos den schon von mir erwähnten Fall vor Augen, ob die Schulgemeinde zu dem Bau der Wohn- und Wirthschafts- gebäude des gemeinschaftlichen Kirchendieners, der zugleich Schullehrer des Kirchenorrs ist, beizutragen habe. Der erste angeführte Fall, derDölitzer, bezog sich auf die Fortentrichtung einer transitorischen Entschädigung an den Schullehrer des Orts, wo sie eingeschult ist, das ist ganz richtig. Diese Ent schädigung hat von allen ausgeschulten Gemeinden des ganzen Landes während der Dienstzeit des Lehrers fortbezahlt werden müssen und wird noch fortbezahlt, so weit das Ministerium solche nicht auf seine Casse genommen hat. Der zweite Fall betraf die Beiträge zu den Besetzungskosten; diesen Fall hat das Gesitz nicht entschieden. Das Gesetz handelt blos von den Beiträgen zu den Wohn - und Wirthschaftsgebäuden. Da das Gesetz aber die Besetzungskosten nicht erwähnt hat, so hat das Ministerium entschieden, daß die ausgeschulten Gemein den die Besctzungskosten fortbezahlen müssen, weil es sich nicht für ermächtigt hielt, eine Bestimmung, welche im Gesetz nicht enthalten ist, aus Billigkeitsgründen in solches hereinzu legen. Der dritte Fall endlich betraf nicht Schul-, sondern Parochiallasten. Ich wiederhole, daß eine Verschiedenheit der Entscheidungen, so viel mir bekannt geworden ist, nichtstatt gefunden hat, und nachdem ich von dem Abgeordneten, der selbst Mitglied der obersten Justizbehörde ist, gehört habe, daß auch die Justizbehörden sich mit den Ansichten der Verwal tungsbehörden im Hauptwerke einverstanden erklärt haben, wiederhole ich, daß ich die ganze Sache nicht mehr für zweifel haft ansehen kann. v. Schön fels: Ich bin mit der Deputation völlig ein verstanden, und zwar theils aus denselbigen Gründen, welche dieselbe selbst anführt, theils deshalb, weil ich den von ihr ge stellten Antrag für einen ganz unverfänglichen halte, und end lich deshalb, weil ich in diesem Antrag eine leise Erinnerung an das hohe Cultministerium erblicke, baldigst eine Revision des Parochialgesetzes vorzunehmen, eines Gesetzes, welches offenbar noch Lücken hat und welches so tief in das Volksleben eingreist. v. Erie gern: Hinsichtlich dessen, was der Herr v. Welck gesagt hat, will ich mir nur eine einzige Bemerkung gestatten. Es ward dabei erwähnt, daß der Inhalt der heutigen Verhand lungen wohl wesentlich dazu beitragen könnte, die vorhande nen Zweifel zu lösen. Ich erlaube mir die Bemerkung, daß nach der Ansicht der Justizbehörde aus Aeußerungen, die in der Ständeversammlung über den Sinn eines bereits bestehenden Gesetzes bewirkt werden, und nur bei Gelegenheit specieller Veranlassung vorkommen, kein Werth zu legen ist. Ein ganz anderer Fall ist es, wenn es sich um die Berathung eines neuen Gesetzes handelt, obwohl auch darüber, welches Gewicht hier ständischen Verhandlungen beizulegen sei, die theoretischen Ansichten verschieden sind. Bürgermeister Bernhardt: So lange mir nicht die vollkommene Ueberzeugung geworden ist, daß in zwei oder 2
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