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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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unter Nr. 60 eine Petition der Stadt Jöhstadt und der Dorf gemeinden Cunnersdorf, Königswalda Grünhainer Amtsan- theils, Grumbach, Schmalzgrube, Steinbach und Satzung er wähnt und auf Antrag des Secretairs, Herrn Amtshauptmanns v. Biedermann, an die vierte Deputation verwiesen. Der Vorstand dieser Deputation, Herr Bürgermeister Wehner, Lheilte in Folge dessen am 22. October der Kammer mit, daß die vierte Deputation nähere Einsicht von dieser Peti tion genommen und zu der Ueberzeugung gelangt sei, daß die selbe ihrem Inhalte nach nicht als eine Beschwerde, sondern als eine Petition zu betrachten sei, weil die Petenten, obwohl sie mit ihrem Gesuch schon wiederholt bis an die höchsten Behörden ge gangen, dennoch zu einerBeschwerde weder berechtigt seien, noch sich dazu für berechtigt hielten, sondern vielmehr nurdieStände- versammlung um ihre Verwendung bei der hohen Staatsregie rung, zu Erreichung eines Wunsches, ersuchten. Zugleich erklärte er, daß er diese Petition zu der seimgen mache, worauf sie auf Beschluß der Kammer an die dritte De putation verwiesen wurde. Demgemäß hat sich nun die dritte Deputation der Prüfung dieser Petition unterzogen und hat nach Vernehmung mit den Herren Regierungscommissarien der Kammer darüber Nach stehendes zu berichten. Die Stadt Jöhstadt, so wie die mit unterzeichneten Dorf gemeinden liegen bekanntlich in einer der rauhesten und unfrucht barsten Gegenden des sächsischen Erzgebirges dicht an der böh mischen Grenze, und die dortigen Bewohner befinden sich rück sichtlich ihres Erwerbes und auch sonst in höchst drückenden Verhältnissen. Das Clima reducirt den Feldbau auf Kartoffeln und Hafer und nach Angabe der Petenten zum Lheil sogar auf Kartoffeln und Futterbau. Die Bewohner sind daher genö- thigt, sich ihren Unterhalt zum großen Lheil durch kleinen Han del auswärts zu suchen, weshalb saft fortwährend 300 Einwoh ner von Jöhstadt abwesend sind und bei dem Stadtgericht zu Jöhstadt jährlich gegen 400 Passe ausgestellt werden. Die Competenzverhältnisse dieses Stadtgerichts gehören zu den Um ständen,^ welche den armen Jöhstädtern ihre an sich drückende Lage noch wesentlich erschweren. Die Jurisdiction dieser Stadt besteht nämlich merkwürdigerweise nur in dem Befugniß zu ei nigen wenigen Handlungen der freiwilligen Gerichtspflege, na mentlich der Anfertigung gerichtlicher Kaufaufsätze und der Lehnsreichu.ng, in der Handhabung der Polizei, in der Leitung geringfügiger Proceffe bis zur Execution und in der Verhand lung von Rügensachen; alle übrige Gerichtspflege übt das vier starke Stunden entfernte Königl. Justizamt zu Wolkenstein aus. Hieraus geht hervor, daß nicht nur die kostspieligstenLheile der Gerichtspflege der Stadt, die einträglichen hingegen dem Staate zustehen, sondern die Geschäfte selbst auch kostspieliger und weitläuftiger gemacht werden, als anderswo, weil in einer und derselben Angelegenheit bald das Stadtgericht, bald das Juftizamt zu verfahren hat, was immerwährende Requisitionen zur Folge Hat, die bei der bedeutenden Entfernung von Wolken stein, dem Sitz des Justizamtes, um so aufhältlicher und kost spieliger werden. Es ist daher sehr natürlich, daß die Bewohner von Jöh stadt eine Veränderung dieser Verhältnisse dringend wünschen, und man sollte auf den ersten Blick meinen, daß eine Abgabe der Jurisdiction an den Staat hierzu das geeignetste Mittel sein werde, allein wenn dieser Schritt nichts Anderes zur Folge Ha ¬ is 18. ben sollte, als daß nun das Justizamt zu Wolkenstein die ganze Rechtspflege über Jöhstadt auszuüben haben würde, so würden zwar die Geschäfte dadurch vereinfacht, aber für die Bewohner Jöhstadts neue Uebelstände herbeigeführt werden. Die Entfer nung von Wolkenstein ist so beträchtlich (4 starke Stunden) und der Weg dahin im Winter oft so unwegsam, daß, um von Jöh stadt nach Wolkenstein und wieder zurück zu gelangen, nach dem Angeben der Petenten oft 2 bis 3 Lage erfordert werden, auch würde im Fall der Abgabe der Jurisdiction an den Staat irr Jöhstadt kein Jurist mehr Beschäftigung finden, was nicht nur in so fern, als dadurch die Bewohner von Jöhstadt alles juristischen Beiraths beraubt werden würden, ein Uebel für die Stadt, sondern auch deshalb sehr bedenklich sein würde, weil da durch eine gute Handhabung der Polizei, die in Jöhstadt wegen der Nähe der böhmisch en Grenze besonders schwierig und wichtig ist, gefährdet werden könnte. In natürlicher Folge dieser Um stände ist nun die Stadt Jöhstadt bereits sieben Mal bei dem hohen Justizministerimwmit dem Gesuch eingekommen, die Ju risdiction unter der Bedingung der Errichtung eines ständigen Königlichen Gerichts oder eines Actuariats in Jöhstadt zu über nehmen, allein sie ist stets abfällig beschieden worden, weil das hohe Justizministerium Bedenken trägt, einer Stadt eine der artige Concession zu machen, von der sich nicht voraussehen laßt, ob sie künftig bei einer möglichen neuen Organisation der Unter gerichte der Sitz eines ständigen Gerichts bleiben könne. Die Deputation muß die Richtigkeit dieses Beweggrundes des Justizministeriums anerkennen und zwar sowohlwegenkünf tig möglicher Unausführbarkeit einer solchen Zusage, als auch rücksichtlich der mitErrichtung eines ständigen Gerichts jedenfalls verbundenen Kosten; allein sie würde in Berücksichtigung der eigenthümlichen und drückenden Verhältnisse der Petenten die Errichtung eines ständigen Actuariats gern bevorworten, weil dies den Bedürfnissen der Petenten fast eben so gut zu entspre chen scheint, als ein ständiges Königliches Gericht, und weil, da die Stadt Jöhstadt dem Vernehmen nach die zu einem Actuarkat erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich gewähren will, bei dieser Maaßregel das Bedenken der Kosten himvegfallen würde, wenn nicht auch diesem Auskunftsmittel folgende Bedenken ent gegenständen. 1) Es erscheint der Deputation allerdings bedenklich, zu einer Zeit, wo an eine Umgestaltung der Gerichtsverfassung gedacht wird, neue derartige Einrichtungen zu treffen, die sich wieder auflösen würden, sobald jene neue Organisation einträte, und es ist.dieses Bedenken im vorliegenden Falle um so erheb licher, da 2) die Lage von Jöhstadt von der Art ist, daß fast mit Be stimmtheit vorauszusehen ist, daß es im Fall einer Umgestaltung der Untergerichte nicht mehr zu Wolkenstein, sondern zu einem weit näher gelegenenOrt geschlagen werden würde, wodurch sich schon allein die meistenBeschwerden der Petenten heben würden- 3) Würde, wenn Jöhstadt dieser Wunsch gewährt würde, das hohe Justizministerium noch von vielen andern Städten mit ähnlichen Bitten bestürmt werden, die ohne denVorwurf unglei cher Beurtheilung nicht füglich abgeschlagen werden könnten und deren Gewährung doch unausführbar sein würde. 4) Was endlich das Institut ständiger Actuariate an und für sich selbst anlangt, so wurde dasselbe von dem Herrn Justiz minister aus mehrfachen Gründen als nachtheilig bezeichnet und von ihm bemerkt, daß mehrere derartige Einrichtungen, eben weil sie sich nicht bewährt, bereits wieder aufgehoben worden. Es L*
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