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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 20. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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sächsischen Volkes zu Ordnung und Ruhe ihm nicht abfprechc. Ich glaube also allerdings, es wird das Dcputationsgutachten in dieser Beziehung vollständig gerechtfertigt erscheinen, und füge nur noch hinzu, daß Hasselbe schon deswegen der Empfehlung Werth ist, als gerade dieser 10, Punkt derjenige ist, gegen bin sich ist der zweiten Kammer die wüsten Stimmen erhoben haben, mehr als bei irgend einem andern Punkte. DasDeputatkonsgut- achten wirb daher auch in bet andern Kamwer einigen Anklang finden. Es haben gegen dieseFassungdesEntwurfsinderändern Kammer nämlich nicht weniger als 22 Mitglieder gestimmt. Vicepräsident v. Friesen: Ich werde bei der Abstim mung auch über diesen Abschnitt die Ordnung beibehalten, welche die Deputation vorgezeichnet hat, und ich habe dem zu folge vier Fragen zu stellen. Die erste Frage über das Ableh nen des Satzes: „Und wenn auch die dem Volke durch die Constitution verliehenen Rechte von diesem selbst in den Kreis der Erörterung gezogen werden, die Verfassungstreue des Für sten und die angestammte Liebe des Sachsenvolks zu Ihm wer den eine Gesetzlosigkeit und Unordnung hierbei nie aufkommen lassen." Die zweite Frage über den Wegfall der Worte im letzten Satze dieses Abschnittes: „In dieser unserer Hoffnung und". Die dritte Frage auf Annahme des zehnten Abschnittes ohne die weggefallenen Worte, und die vierte Frage auf den Schluß des Satzes: „Mit den Gesinnungen unverbrüchlicher Treue, die wir in unserm und des Volkes Namen von neuem hier niederlegen, und die uns auch während des gegenwärti gen Landtags bei unfern Berathungen allezeit leiten werden, verharren wir in tiefster Ehrfurcht Ew. rc." Eine fünfte Frage wird nicht nothwendig sein, obgleich über den Satz S. 426 (des Berichts): „Es versteht sich dabei von selbst, daß rc." discutirt worden ist. Ueber diesen Satz liegt ein An trag nicht vor — weder die Deputation noch Jemand aus der Kammer hat einen solchen gestellt. Ist die Kammer damit einverstanden, so stelle ich zuerst die Frage: ob sie nach dem Gutachten der Deputation den Satz ablehnen wolle: „wenn auch die dem Volke durch die Constitution verliehenen Rechte von diesem selbst in den Kreis der Erörterung gezogen werden, die Verfassungstreue des Fürsten und die angestammte Liebe des Sachsenvolks zu Ihm werden eine Gesetzlosigkeit und Unordnung hierbei nie aufkommen lassen."? — Wird gegen zwei Stimmen bejaht. Vicepräsident v. Friesen: Ferner frage ich die Kammer: ob sie die Worte aus der Adresse weglassen wolle: „In dieser unserer Hoffnung und"? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Drittens stelle ich die Frage auf Annahme des zehnten Abschnittes bis zu den Worten: „könnte gestört werden" und ich frage die Kammer: ob sie den zehnten Abschnitt bis zu den Worten annehmen wolle? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Endlich stelle ich die vierte Frage: ob sie den Satz annehmen wolle: „Mit den Gesinnun gen rc."? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Friesen: Es bleibt nun noch der letzte Lheil des Berichts übrig. ' Referent Präsident v. Carlowitz: Am Schluffe des Be richts ist noch Folgendes bemerkt worden: Am Schluffe ihres Berichts hat die Deputation nur noch eine von der zweiten Kammer Inhalts ihres letzten Berichts auf geworfene Frage oder vielmehr geschehene Aufforderung zur Er ledigung zu bringen. Die zweite Kammer erwartet nämlich für den Fall, daß die Erklärung der ersten Kammer zu ihrer Adresse beistimmend er folgen sollte, von der ersten Kammer Vorschläge wegen Über reichung der Adresse. Wäre unter jener beistimmenden Erklä rung eine unbedingte Annahme des von der zweiten Kammer ausgegangenen Entwurfs zu verstehen, so wäre es allerdings, vorausgesetzt, daß die erste Kammer ihrer Deputation wenigstens in einigen Punkten beirritt, nicht nöthig, jener Aufforderung zu entsprechen. Da jedoch die Möglichkeit einer Vereinbarung der Kammern noch nicht ganz abgeschnitten ist, so hat sich die Depu tation über jene Frage aussprechen zu müssen allerdings geglaubt. Die zweite Kammer hält, wie sich sowohl aus der Fassung ihres Berichts, als aus einzelnen, in der zweiten Kammer früher gefallenen Aeußerungen folgern läßt, bei Adressen den Weg nicht für angemessen, den die übrigen Landtagsschriften nehmen, um zur Kenntniß der Regierung zu gelangen. Sie wünscht mit andern Worten die Adresse Sr. Majestät dem Könige nicht mit telbar durch das Gesammtministerium, sondern unmittelbar überreichen zu können, und kann allerdings für diese ihre Ansicht nicht nur die Eigentümlichkeit und Wichtigkeit einer solchen Schrift, sondern auch den Vorgang anderer konstitutioneller Staaten für sich anziehen; Gründe, die auch der Deputation so einleuchtend erschienen sind, daß sie sich bewogen fand, der zwei ten Kammer hierunter beizupflichten. Fragt man nun, auf welche Weise eine solche unmittelbare Überreichung zu erfolgen haben werde, so kann man wohl nur für die Abordnung einer aus Mitgliedern beider Kammern be stehenden Deputation, wie sie ja schon Z. 122 der Landtagsord nung kennt, sich erklären. Es hält daher die Deputation die Vorschriften jenes Paragraphen, zufolge dessen nur wegen einer außerordentlichen Veranlassung und nach vorheriger Anzeige des Gegenstandes und erhaltener Genehmigung eine derartige, aus den Directorien und zwei durch relative Stimmenmehrheit zu wählenden Mitgliedern jeder Kammer bestehende Deputation abgeordnet werden darf, hierbei nicht nur für sachgemäß, sondern auch für anwendbar, und zwar dies Letztere um so mehr, als we nigstens die erste Kammer die Erlassung einer Adresse nur durch außerordentliche Umstände für gerechtfertigt hielt. Demgemäß schlägt die Deputation ihrer Kammer vor: „sie wolle sich gegen die zweite Kammer dahin erklären, wie sie bei Ueberreichmrg der Adresse, falls es noch zu solcher überhaupt kommen sollte, der Bestimmung des §. 122 der Landtagsordnung / die sie hier für anwendbar halte, nachzugehen gemeint sei, und die zweite Kammer veranlassen, dieser Ansicht gleichfalls beizutreten." Vicepräsident v. Friesen: Die geehrte Kammer hat das Gutachten vernommen, welches die Deputation in Beziehung
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