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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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träge auf Ermittelung unbekannter Verfasser beleidigender Schriften müssen nicht nothwendig, sondern können bei der Polizeibehörde angebracht werden, und sie hat dann in beiden Fallen nach einerlei Grundsätzen zu handeln, nämlich zu prüfen, ob eine Beleidigung oder etwas Strafbares vorliegt. Findet sie das, so hat sie zu verfügen, ohne erst den Antrag von der Justizbehörde abzuwarten. Ich weiß nicht, ob diese Erklärung die Zweifel des Herrn Sccrctarrs gelöst hat. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich bin dem Herrn Regierungscommissar für diese mir vollkommen genü gende Erklärung sehr verbunden. König!. Commissar ».Schaarschmidt: Da ich einmal das Wort habe, so erlaube ich mir noch wenige Bemerkungen, die nach der gründlichen Behandlung des Deputationsberichts beinahe überflüssig erscheinen könnten. Sie würden es auch sein, wenn nicht das Ministerium in mehrern Beziehungen blos entschuldigt worden wäre, während es glaubt, völlig ge rechtfertigt zu sein. Zuvörderst wurde in Zweifel gestellt, ob die Regierung nicht gleich das augenscheinliche Mißverständnis was hier entweder zwischen beiden Kammern oder zwischen Re gierung und Kammern vorwaltete, als Grund hätte annehmen sollen, um die Publication des Gesetzes zu beanstanden, und zwar auf drei Jahre. Nun gebe ich der geehrten Kammer zu vörderst zu erwägen, welchen Mißdeutungen so ein Aufschub ausgesetzt gewesen wäre, wo es darauf ankam, die längst und viel begehrte Cenfurfreiheit der Schriften über 20 Bogen aus zusprechen. Ich glaube aber auch, die Regierung hatte ihn nicht rechtfertig en können, deswegen nicht, weil ihr nicht einmal ein Antrag vorlag, noch weniger der Antrag als eine Bedingung, eine conllitio sine gu» iw» des Beitrittes zu dem Ge setzentwurf gestellt war. Aber auch noch ein dritter Grund lag vor, der ganz besonders geltend gemacht werden muß. Ge setzt nämlich, es wäre ein Antrag gestellt worden, ein An trag, mit dem aber die Regierung aus den jetzt entwickelten Grundsätzen nicht einverstanden sein konnte, ein Antrag auf eine neue, abnorme und exceptionelle gesetzliche Bestimmung. Was konnte die Folge eines Antrages sein, mit dem sich die Regierung nicht vereinbaren konnte? Keine andere, als daß es für jetzt beim Alten bleibt. Und was ist das Alte? Die Bestimmung der Verordnung von 1836. Nun möchte viel leicht eine andere Ansicht zu fassen sein, wenn diese Bestim mung des §. 52 eine neue Bestimmung gewesen wäre; das war sie aber nicht, vielmehr war sie blos eine Geltendmachung allgemeiner Rechtsgrundsätze für einen besonder» Fall, nämlich des Rechtsgrundsatzes, daß der Polizeibehörde bei der Vor untersuchung mit der Justizbehörde concurrente Competenz zusteht. Die Gründe dafür sind von allen Seiten angeführt worden, weshalb es wenigstens großen Bedenken und Schwie rigkeiten unterlegen wäre, im Sinne eines solchen Antrages, wenn er gestellt worden wäre, eine neue gesetzliche Bestimmung zu treffen. Gesetzt also, ein Antrag hatte vorgelegen, so! konnre daraus, da die Regierung sich nicht hätte damit vereini gen können, nichts Anderes folgen, als daß es einstweilen beim Bisherigen bliebe, nämlich bei dem, was in der Verordnung von 1836 als allgemeiner Rechtsgrundsatz angenommen worden ist. Aus allen diesen Gründen würde cs daher die Regierung durchaus nicht haben rechtfertigen können, wenn sie mit einem so, wichtigen und viel begehrten Gesetze hätte Anstand nehmen wollen. Prinz Johann: Es ist vielfach gefragt worden, ob em Mißverstandniß zwischen Regierung und Kammern oder zwi schen beiden Kammern allein stattgefunden habe? Ich glaube, daß zwischen der Regierung und den Kammern ein Mißver- ständniß stattfand, denn die Folgerung aus allgemeinen Sätzen ist von beiden Kammern gezogen worden. Das folgt aus der ständischen Schrift, die von beiden Kammern doch formell aus gegangen ist und mit durch den Bericht der ersten Kammer unterstützt wird. Ich glaube also nicht, daß man sagen könne, daß eine Differenz zwischen beiden Kammern, sondern daß mehr ein Mißverständniß zwischen beiden Kammern und der Staatsregierung obgewaltet hat. Königl. Commissar ».Schaarschmidt: Die Aeußerung Sr. König!. Hoheit giebt mir Anlaß zu . einer zweiten Bemer kung. Nämlich wenn wirklich zwischen der Regierung und bei den unter sich einstimmigen Kammern Mißverstandniß vorge- waltet hätte, und dies von der Regierung noch in Zeiten bemerkt worden wäre, so hatte allerdings der Regierung die Verpflich tung obgelegen, dieses Mißverständniß aufzuklären und darüber sich auszusprechen; das war aber nicht möglich, weil die Schrift erst 10 Lage nach dem Schluffe des Landtags an die Regierung kam. Nun ist noch die Frage entstanden, ob die Regierung Ver anlassung hatte, noch während der Kammerverhandlungen über diesen Gegenstand sich auszusprechen. Ich habe es zwar dank bar zu erkennen, daß die geehrte Deputation das Ministerium in dieser Hinsicht in ihrem Berichte S. 541 entschuldigt; allein so dankbar ich dafür auch bin, so kann der Regierung doch nicht damit genügt sein; ich glaube vielmehr, die Regierung hat sich als vollständig gerechtfertigt anzusehen. Nämlich es fragt sich: wann hatte die Regierung Anlaß, sich über diesen Gegen stand auszusprechen? Bei den Verhandlungen der zweiten Kammer hatte sich der damalige Vorstand des Ministeriums des Innern, wie auch anerkannt ist, auf das entschiedenste gegen diese Ansicht der zweiten Kammer geäußert und sich dahin ausge sprochen, wie die Ansicht der Regierung noch heute ist. Dahin gegen ist bei den Verhandlungen der ersten Kammer nicht em einziges Mal der Anlaß vorgekommen, wo die Regierung die Ansicht fassen konnte, daß die geehrte Kammer in dieser Hinsicht etwas an den bisherigen Rechtsgrundsätzen geändert wissen wolle. Einen Anlaß hatte sie vielleicht dazu in einer beiläu figen Aeußerung, welche in dem Bericht der damaligen Deputa tion enthalten ist. Allein mag der Sinn dieser beiläufigen Be merkung gewesen sein, welcher er wolle, die Regierung konnte
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