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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- II. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ben, eine anderweite, in Gemäßheit der ständischen Schrift vom 7. October 1837 und des gedachten Gesetzes festzusetzende Prä klusivfrist nachgelassen werde. Es wird das deshalb und sonst Nöthige hierunter verfügt, und in Folge der begründet befun denen Anmeldungen die betreffende Entschädigung nach Höhe des aus den darüber aufzustellendenBerechnungen sich ergeben den Betrags den Betheiligten sofort in baarem Gelde gewährt, der nächsten Ständeversammlung auch darüber die nöthige Mittheilung gemacht werden. 4) So wie sich die Behörden bei Ausführung des Gesetzes vom 9. Oktober 1840 wegen des Gewerbebetriebs auf dem Lande die strengeBeobachtung der darin enthaltenen Vorschrif ten schon zeither zur Pflicht zu machen gehabt haben, so wird auch ferner darüber gewacht werden, daß bei Ertheilung neuer Concessionen und sonst, so weit es mit der auf eine freiere Be wegung des ländlichen Gewerbbetriebs gerichteten Tendenz des Gesetzes überhaupt vereinbar ist, mit angemessener Berücksich tigung des Interesse derstädtischen Gewerbtreibenden verfahren und dafür gesorgt werden, gegründete Beschwerden in den in der ständischen Schrift vom 29. Mai d. I. angedeuteten Be ziehungen zu verhüten. 5) Bei der Theilnahme, welche Wir der fortgesetzten Ver vollkommnung des, wiewohl bereits in erfreulichem Zustande befindlichen Volksschulwesens und insbesondere de.v Verbesse rung der äußern Lage der Volksschullehrer fortwährend gewid met, Letzteres auch bereits durch das im Budget des Cultus- ministeriums gestellte Postulat bethätkgthaben, gereicht Uns die entgegenkommende Erklärung der getreuen Stände in der Schrift vom 12. d. M. zur Zufriedenheit; Wir sind auch da mit, daß selbst größere Opfer der Staatskasse für diesen wich tigen Zweck nicht zu scheuen sind, so wie mit dem Bedürfnisse einer theilweisen Revision des Gesetzes vom 6. Juni 1835 ein verstanden, behalten aber die speciellen diesfalls gestellten An träge weiterer Erwägung und Entschließung vor, wobei theils der Betrag der sowohl zu deren Ausführung, als für die etwa sonst noch der Abhülfe bedürfenden Mängel und Lücken des öffentlichen Unterrichts erforderlichen Summen, theils aber auch die thunlichste Festhaltung des Communalprincips in das Auge zu fassen sein werden. 6) Die von dem Stadtrathe zu Frankenberg gewünschte Veränderung der Ephoralzugehörigkeit der dasigen Parochie soll dem ständischen Anträge in der Schrift vom 13. d. M. entsprechend in anderweite Erwägung gezogen werden. 7) Was den in der Schrift vom 13. d. M. enthaltenen Antrag auf Vorlegung eines Gesetzes anlangt, wodurch den Besitzern von Lehngütern die Beibringung der erforderlichen Einwilligung der Mitbelehnten zu Verwendung von Ab lösungsgeldern erleichtert werde, so werden Wir solchen in nä here Erwägung nehmen lassen. 8) Die in der ständischen Schrift vom 13. d. M., die Er leichterung des Wanderns der Handwerksgesellen betreffend, gestellten Anträge sollen bei der bereits eingeleiteten allgemei nen Revision der auf das Wandern der Handwerksgesellen be züglichen polizeilichen Vorschriften in weitere Erwägung ge zogen werden. 9) Die in der Schrift vom 13. d. M. zur Sprache gebrachte Verminderung der Jahrmärkte wird bei sich darbietender passender Gelegenheit geeignete Berücksichtigung finden. Eben so werden 10) die in der Schrift vom 13. Juni, Johann Gotthelf Bursche's Beschwerde betreffend, ingleichen 11) in der Schrift vom 13. d. M., die Beschwerde der Schneidemühlengewerkschaft zu Großhennersdorf betreffend, ausgesprochenen Bitten und Wünsche Uns Veranlassung ge ben, die bezüglichen Angelegenheiten von den betreffenden Be hörden einer nochmaligen Prüfung unterwerfen zu lassen und dann zu erwägen: ob und was zu deren vollständiger Erledigung geschehen könne. 12) Wir werden dem in der Schrift vom 12. d. M. gestell ten Anträge wegen Gründung eines Pensionsfonds für die Brandversicherungsinspectoren, nach Befinden unter Beihülfe aus derBrandversicherungscasse, Berücksichtigung angedeihen und über das Resultat der nächsten Ständeversammlung Mit theilung zugehen lassen. 13) Obwohl die in einer Petition der Stadtverordneten zu Leipzig vom 24. November v.J. geäußerte Ansicht, als ob durch die an den Militaircommandanten zu Leipzig unter dem 25. April 1835 und 23. Mai 1844 erlassenen Instructionen und die darin dem Kreisdirector beigelegte Wirksamkeit die aufder allgemeinen Städte-Ordnung und den sonst einschlagenden Ge setzen beruhende Competenz der städtischen Behörden in Be- ziehuüg auf die bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Ord nung zu ergreifenden Maaßregeln beeinträchtigt worden sei, im Wesentlichen — wie dies von den getreuen Ständen in der dies- fallstgen Schrift vom 13. dieses Monats selbst anerkannt wor den — auf einer irrthümlichen Auffassung des Sinnes der ge dachten Instructionen beruht und es in so fern nur der nochma ligen Hinweisung auf die den städtischen Behörden zu Leipzig schon früher ertheilten, jede Besorgniß wegen einer beabsichtig ten Schmälerung ihrer Befugnisse ausschließenden Zusicherun gen bedürfte, so werden Wir doch dem von den getreuen Stän den bei diesem Anlasse gestellten Antrag: „daß mittelst einer an den Stadtrath zu Leipzig zu er lassenden Verordnung die Ressortverhältnisse zwischen dem Kreisdirector und den städtischen Behörden zu
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