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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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zugeben, genöthigt gewesen sein, die polizeilich ange drohten Strafen über sich ergehen zu lassen. Der Beschwerdeführer stellt nun nach diesen Prämis sen folgende Gesuche an die zweite Kammer der Stände versammlung: 1) Dieselbe wolle, entweder auf Grund §. 140 der Verfassungsurkunde, in Gemeinschaft mit der hohen ersten Kammer wegen Verletzung der Verfassung des §.31 der Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 5. Februar 1844, oder, falls die hohe erste Kammer dem bekzutreten Bedenken tragen sollte, allein, nach §. 110 der Verfassungsurkunde wegen mißbräuchlicher Anwendung des Gesetzes in der Landesverwaltung, bei Sr. Majestät dem Könige über den Vorstand des Ministeriums des Innern Beschwerde führen, indem dieser, obschon nicht er, sondern sein Vorgänger, die betreffende Verord nung contrasignirt, doch durch deren Aufrechterhal tung und die Nichterledigung der wegen deren An wendung an ihn gerichteten Beschwerde, die Ver antwortlichkeit für dieselbe auf sich genommen habe. 2) Dieselbe wolle bei der hohen Staatsregierung die sofortige Zurücknahme der betreffenden Bestim mung in §- 31 der Ausführungsverordnung bean tragen. Die Deputation glaubt sich eines speciellen Eingehens auf den Inhalt dieser Beschwerden um deswillen überheben zu kön nen, weil eben in ihrem vorstehenden Berichte über das Aller höchste Decret vom 14. September d. I. ihre Ansichten über das Befugniß der hohen Staatsregierung, den §. 7 des Gesetzes vom 5. Februar 1844 in der Art und Weise, wie es im 31. Paragra phen der betreffenden Ausführungsverordnung geschehen ist, auszulegen, und über die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit eben dieser Auslegung weitläuftig enthalten sind. Nur auf zwei Punkte in der Biedermann'schen Beschwerde glaubt sie noch hier speciell aufmerksam machen zu muss en. Der Argumenta tion desselben, weshalb die hohe Staatsregierung eine von bei den Kammern gemeinschaftlich erlassene ständische Schrift als integrirenden Theil der ständischen Beschlüsse über ein Gesetz zu betrachten habe und durch Annahme dieser Beschlüsse von Sei ten der Regierung die ständische Schrift die Eigenschaft einer von denvereinigten Gesetzgebuugsgewalten ausgehenden Er klärung des Gesetzes erhalte, liegt, so wenig man in Abstracto das Gewicht dieser Behauptung in Abrede stellen kann, dennoch in dem vorliegenden Falle in so fern eine falsche Prämisse zum Grunde, als eben der hohen Staatsregierung hier die Möglich keit nicht gegeben war, sich auf die in der ständischen Schrift ausgesprochenen Motive zu erklären, da ihr diese Schrift erst 10 Tage nach dem Schluß der Ständeversammlung von 18EA zukam. Ein Einverständniß mit selbigen ist daher Seiten der Regierung nicht erfolgt, und während der Verhandlungen in den Kammern ist vielmehr den Gründen, aus welchen die zweite Kammer die Annahme ihrer frühem §§. l g— st. beschlossen hatte, von der hohen Staatsregierung auf das bestimmteste widersprochen worden (elr. Seite 3188 Mittheil, der II. Kam mer 3. Bd. v. I.18M- Der zweite Punkt betrifft das Beispiel, welches der Be schwerdeführer erwähnt und durch welches er die Unbilligkeit nachzuweisen beabsichtigt, welche die von der Staatsregierung erfolgte Auslegung des §. 7 des Gesetzes vom 5. Februar 1844 für die Herausgeber und Mitarbeiter von Zeitschriften mit sich führe. Allein gerade durch den hier erwähnten Fall stellt sich, der Ueberzeugung der Deputation nach, heraus, daß die Vorschriften in §. 31 der Ausführungsverordnung keine Nachtheile mit sich führen. Hätte sich nämlich der Beschwerdeführer sogleich selbst als Verfasser benannt, so wäre er ohne Zweifel kürzer und schnel ler zu seiner Freisprechung gelangt, als aus dem von ihm betre tenen Wege. Tritt nun die verehrte Kammer der oben ausgesprochenen unmaaßgeblichen Ansicht ihrer Deputation in der Hauptsache bei, so wird hieraus von selbst folgen, daß den beiden oben referirten Beschwerden und den resp. in selbigen gestellten Anträgen, bewandten Umstän den nach, weiter keine Folge zu geben, dieselben vielmehr nebst der Mittheilung des aus das vorliegende Aller höchste Decret gefaßten Beschlusses an die jenseitige Kammer zurückgelangen zu lassen sein werden. Präsident v.Carlowitz: Dahierdas Deputationsgut achten durch das Deputationsgutachten über den ersteffTheil des Berichts bedingt ist, so ist wohl anzunehmen, daß hierüber nicht noch gesprochen werden wird. Es scheint dies auch die Absicht der Kammer zu sein, und ich werde sofort die Frage auf die Annahme des Deputationsgutachtens über diesen Theil des Berichts stellen können, und frage also: ob die Kammer dem Deputationsgutachten, wie es Seite 448 im Schlußsätze gegeben ist, beitritt? — Dies geschieht gegen eine Stimme. Präsident v. Carlowitz: Nun würde mir noch obliegen, eine Frage unter Namensaufruf zu stellen, und zwar darauf: ob die Kammer dem Deputationsgutachten und in so fern auch der Ansicht der hohen Staatsregierung beipflichtet? (Die Königl. Commissarien verlassen den Sitzungssaal.) Es antworten mit Ja: " Nein: Bicepräsidentv. Friesen, 0. Großmann und Secretair v. Biedermann, Präsident v. Carlowitz. Secretair R i t t e r st ä d t, PrinzJohann, v. Nostitz, v. Criegern, V. Günther, Fürst Schdnb urg, v. Minkwitz, v.Welck, v. Crusius, v.Thielau, v. Zedtwitz, v.Schönfels, , V.Gross, Bürgermeister Hübler, Gr.Hohenthal -Püchau, Bürgermeister Wehner, Bürgermeister G ottschalb, Meinhold,
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