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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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1>) die Errichtung allgemeiner Landesmagazine für Brodfrüchte, «) die Creirung kleiner Staatspapiere, 6) das neue Maaß und Gewicht, e) die Patrimonialgerichte und die Absetzbarkeit der Gerichtshalter, H die Leffentlichkcit der gerichtlichen Verhand lungen und §) eine bessere Aufsicht der Gefängnisse betr. Präsident v. Carlowitz: Sie sehen, daß diese Petition, die nur zwei Seiten umfaßt, nicht weniger als sieben verschie dene Gegenstände zur Sprache bringt. Der Petent, der Berg steiger Gutmann in Freibergsdorf bei Freiberg, bekennt selbst, daß er die Sache nicht weiter motivirt habe; sie spreche, meint Er, für sich selbst. Ich halte es aber für ungehörig, in einer Petition derlei verschiedene Gegenstände zur Sprache zu brin gen, und berufe mich auf die Landtagsordnung, wo es heißt: „Unzulässig ist eine Beschwerde, wenn sie mehrere nicht im en gen Zusammenhänge stehende Gegenstände umfaßt." In der Landtagsordnung ist nun zwar von Petitionen der Unterthanen nicht die Rede. §. 118, welcher von den Beschwerden han delt, wird aber auf Petitionen analog anzuwenden sein, und ist bereits so angewendet worden. Derartige Petitionen wer den demnach beizulegen sein, und das Directorium schlagt Ihnen vor, auch diese Petition beizulegen. Ich werde die Frage an die Kammer stellen: ob sie diesem Vorschlag Leitritt? — Ein stimmig Ja. 5. (Nr. 132.) Beschwerde des Kaufmanns und Cigarren- fabricanten Johann Friedrich Landmann zu Leipzig wegen an geblicher Justizverweigerung in einer gegen ihn in Folge der Ereignisse des 12. August in Leipzig anhängig gewordenen Untersuchung. Präsident v. Carlowitz: Gegen den Beschwerdeführer hat die Juristenfacultät in Folge §. 112 des Criminalgesetz- Luchs auf eine Gefängnißstrafe von drei Wochen wegen Tu mults und Widersetzlichkeit gegen die Behörden erkannt. Der eingereichten Defension ungeachtet ist das Urthel aufrecht er halten worden. Hierüber beschwert er sich nun und meint, auch über Justizverweigerung Klage führen zu können, weil einige seiner Defensionalmomente von den erkennenden Behör den nicht genugsam berücksichtigt worden seien. In dieser Beziehung führt er z. B. an, es seien die Acten, auf welche er sich zum Behuf seiner Defension berufen zu müssen geglaubt habe, nicht vorgelegt worden. Es gehört demnach die Be schwerde vordievierteDeputation, und das Direktorium schlägt Ihnen vor, sie an die vierte Deputation zu verweisen. Sind Sie damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Ich habe nun noch einige Ent schuldigungen zur Kenntniß der Kammer zu bringen. Graf Hohenthal-Königsbrück hat sich für die heutige Sitzung wegen Unwohlseins entschuldigt. Dann ist für heute Herr v. Polenz wegen Geschäfte entschuldigt. Auch bittet Herr v. Minckwitz wegen Dienstgeschäfte um Entschuldigung für morgen den 25. November. — Wir gehen nun über zum Vortrag des Be richts der außerordentlich en Zwischendeputation über den Gesetzentwurf, die Gewerb- und Personalsteuer betr. Refe rent ist Herr Bürgermeister Hübler. Derselbe wird die Güte haben, den Bericht vorzutragen. Referent Bürgermeister Hübler trägt zuvörderst das Allerhöchste Decret, den Entwurf des Gewerb- und Personal steuergesetzes betreffend, vor und äußert dann: Die Er läuterungen und Motive zu dem allgemeinen Lheile des Gesetzes werde ich mir die Ehre geben, der geehrten Kammer zuvörderst vorzutragen. Sie sind enthalten auf S. 150 ff. des Gesetzentwurfes: „Der zehnjährige Zeitraum zur Folge gehabt." (Dieser Abschnitt der Motive ist vollständig enthalten in Nr. 5 der Mittheilungen zweiter Kammer S. 56 — 59.) Referent Bürgermeister Hübler: Ich werde mir nun erlauben, auf den allgemeinen Theil des ersten Berichts Ihrer Deputation zurückzugehen. Er spricht sich folgendermaaßen aus: Die Einführung des neuen Grundsteuersystems hatte schon am letztverflossenen Landtage der Regierung, eingedenk des stän dischen Antrages in der Schrift vom 27. October 1834 (vergl. Landt.-Acten v. 1.1834 I. Abth. 4. Bd. S. 425) Veranlassung gegeben, die bekanntlich auf den provisorischen Bestimmungen des Gesetzes vom 22. November 1834 und den durch die spätem Verordnungen vom 28. Mai und 25. November 1835, vom 14. December 1837, vom 6. December 1838 und vom 9. No vember 1840 sanctionirten Abänderungen desselben beruhende Gesetzgebung über die Gewerb- und Personalsteuer einer Revi sion zu unterwerfen. Das Ergebniß derselben gelangte durch Allerhöchstes Decret vom 11. März 1843 an die Ständeversammlung und zwar zu nächst an deren zweite Kammer, vergl. Landtagsacten v. 1.1843 I. Abth. 2. Bd. S. 283 flg. jedoch nicht in der Form eines neuen Gesetzentwurfs, indem die Regierung von derVorlegung eines solchen absehen und sich dar auf beschränken zu dürfen geglaubt hatte, nur diejenigen Abän derungen der ständischen Erklärung vorzulegen, welche theils durch das neue Grundsteuersystem bedingt, theils nach einer fast zehnjährigen, zu Erleichterung und gleichmäßigerer Besteuerung der Pflichtigen, als billig oder zu Ergänzung einzelner Lücken des Gesetzes vom Jahre 1834 als nothwendig erschienen waren. Die Beilage zu dem gedachten Allerhöchsten Decrete stellte jene Abänderungen und Ergänzungen unter XXV Nummern zu sammen, und beanspruchte schließlich, neben dem Fortbestehen der Z. 71 des Gesetzes vom 22. November 1834 der Negierung ertheilten Ermächtigung, sämmtliche, die Gewerb- und Personal steuer betreffende, mit Gesetzeskraft entweder bereits versehene oder in Folge der damaligen Verhandlungen dazu gelangende Vorschriften, unter Aufhebung aller bisherigen gesetzlichen Be stimmungen, in ein neues Gewerb- und Personalsteuergesetz zu- sammenzufaffen und solches sodann unter Bezugnahme auf die erfolgte ständische Zustimmung zu erlassen. Da sich indeß bei Berathung der Decretsbeilage Seiten der betreffenden Deputation der jenseitigen Kammer sehr bald die Ueberzeugung herausstellte, daß ohne Vorlage eines vollstän-
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