Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-11-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Für den ersten Satz des Paragraphen ist folgende etwas veränderte Fassung, nach dem Vorschläge der jenseitigen Depu tation, von der Kammer g enehmigt worden r „Die Feststellung der Beitrage erfolgt durch die kom petente Behörde auf den Grund dieses Gesetzes, ent weder nach den in demselben, oder in den ihm beige fügten Tarifen ausgestellten Sätzen, oder durch freie Ab schätzung." Referent Bürgermeister Hübler: Ihre Deputation spricht sich hierüber dahin aus: Die Annahme dieser Fassungsveränderung, durch welche die jenseitige Deputation der Bestimmung des Paragraphen eine noch größere Vollständigkeit zu geben beabsichtigt, erscheint unbedenklich. Referent Bürgermeister Hübler: Die ganze Bemer kung gehört nur der Redaction an. Prinz Johann: Ich wollte mir nur eine Frage erlau ben. Es ist im diesseitigen Bericht gesagt, daß die Commis- sarien erklärt hätten, die fraglichen Anträge der Betheiligten müßten in der Form der Corporationsbeschlüsse gemacht wer den. Nun giebt es Gewerbe, die gar keine Corporationen bilden. Referent Bürgermeister Hübler: Ich glaube, es würde in dem von Sr. Königl. Hoheit angegebenen Falle die Plura lität entscheiden, nur der Beschluß der Mehrzahl die Minder zahl der Genossen binden. Königl. Commissar v. Ehren st ein: Der Antrag auf eigene Repartition ist bisher nur von Innungen eingebracht worden, deshalb hat das Gesetz sie vorzugsweise in's Auge ge faßt. Jndeß ist kein Bedenken, in dem Falle, wo einCorpo- rationsbeschluß nicht gefaßt werden kann, auch auf den Be schluß der Mehrheit dann einzugehen, wenn nichtüberwiegende Gründe entgegenstehen, eine Repartition den Betheiligten zu überlassen. Präsident v. Carlo witz: Die zweite Kammer hat im 1. Satze des Paragraphen eine andere Fassung beschlossen, und ich frage die Kammer: ob sie dem Deputationsgutachten beitritt? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlo witz: Nun frage ich: ob die Kam mer 6 in der jetzt, beschlossenen Maaße annehmen will? — Er wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister Hübler: 7. 6) Verschiedenheit der Steuersätze nach Orten. Die Höhe des Steuerbeitrags ist in gewissen, weiterhin er- sichtlichenFällen von dem Orte abhängig, wo der Steuerpflichtige seinen Erwerb findet. > Welche Städte hierbei zu den großen, Mittlern oder kleinen gehören, ist aus der Beilage D M ersehen. In den Motiven ist zu diesem Paragraphen angeführt: Die für mehrere Unterabtheilungen bestehende Abstufung der Steuersätze nach dem Umfang der Orte, an welchen der frag liche Erwerbszweig vorkommt, hat sich als den Verhältnissen im Allgemeinen entsprechend bewährt, wie eine derartige Classifica tion denn auch den einschlagenden Gesetzgebungen des Auslandes fast durchgängig zum Grunde liegt. Wenn hierbei für die diesfallsige Eintheilung der Städte in große, mittlere und kleine nach wie vor die Bevölkerung vom Jahre 1834 zum Grunde gelegt und als Maaßstab für die Mit telstädte, im Gegensatz der kleinen, eine Einwohnerzahl von über 5600 angenommen worden ist, so hat allerdings in Frage kom men können, ob, bei der immittelst ansehnlich gestiegenen Zahl der städtischen Bevölkerung, nunmehr noch andere Städte aus der Zahl der kleinen in die der Mittelstädte aufzunehmen seien. Die Regierung hat jedoch hiervon um deswillen absehen zu kön nen geglaubt, weil sich, den amtlichen Zählungen zufolge, die Bevölkerung Sachsens ziemlich gleichmäßig gehoben hat, das Verhältniß der nach der Einwohnerzahl zu bemessenden Ertrags fähigkeit der Gewerbe daher aber nicht wesentlich verändert wor den sein dürfte. Haben auch hierbei einzelne Orte, wie das durch den Eisenbahnverkehr begünstigte Riesa, einen verhältnißmäßig höhern Zuwachs der Bevölkerung erhalten, so war derselbe je doch nicht so bedeutend, um diese Orte in Hinsicht auf die Be steuerung ihrer Einwohnerschaft einer höhern Classe schon zur Zeit einzureihen. Aus dem oben angedeuteten Grunde und mit Rücksicht auf die Nachtheile eines häufigen Wechsels in der Besteuerung hat auch eine Bestimmung, wie solche beispielsweise das unterm 25. April 1844 für Frankreich erlassene neue Patentsteuergesetz (I.o1 SUI les pLteates srt. 5 und 6) enthält, und wonach die Classi fication der Städte und deren Besteuerung nach der jedesmaligen neuesten Volkszahl wechseln soll, für rathsam nicht angesehen werden können. Referent Bürgermeister Hübler: Im Berichte Ihrer Deputation ist in Beziehung auf §. 7 Folgendes bemerkt worden: Der Inhalt des Paragraphen ist aus §. 3 des Gesetzes von 1834 übergetragen, dabei jedoch die Schlußbestimmung jenes Paragraphen weggeblieben, welche mit Rücksicht auf die in man ch er Hinsicht den Mittelstädten nicht ganz gleich zu achtende Stadt Chemnitz, die catastrirende Behörde, so wie die Ministerien des Innern und derFinanzen ermächtigt, allenthalben da, wo sich die Abgabensätze nach dem Wohnorte der Steuerpflichtigen richten, bei den Contribuenten dieser Stadt in geeigneten Fällen die für die Mittelstädte ausgeworfenen Sätze bis höchstens um den vierten Theil zu erhöhen. Die Weglassung dieser Schlußbestimmung mußte schon darum Bedenken erregen, weil die Gründe, welche im Jahre 1834 die erste Kammer zu deren ausdrücklicher Aufnahme in das Gesetz von 1834 bestimmten, namentlich so weit sie der Bevölkerungs zahl der Stadt Chemnitz und dem Verhältnisse derselben zu der Bevölkerung derübrigenMittelstädte entlehnt worden, nach Aus weis der vorhandenen statistischen Notizen gegenwärtig offenbar in verstärkter Weise noch immer vorwalten. Wenn die Deputation dennoch angestanden, der hohen KammerdieBeibehaltung jener Schlußbestimmung zu empfehlen, so ist es weniger geschehen, weil die Vorschrift des Paragraphen 39 unter 1 in Verbindung mit der Bestimmung §. 21 unter 1
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder