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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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lind sogenannten trocknen Natural- und Geldgefälle aller Art, bei einem Pachtquantum s) von 10 Thlr. bis mit 50 Thlr. 8Ngr.— b) über 50 - 400 45 - — c) - 400 - 4000 15 - — von je 100 Thlr. <y - 4000 — 20 Ngr.— von je 400 Thlr. Pachtungen unter 40 Thlr.——jährlich bleiben von der Ge werbsteuer frei. Bei Pachtsummen von mehr als 400 Thlr. sind die unter 100 Thlr. ausfallenden Spitzen, dafern sie 50 Thlr. übersteigen, für ein volles Hundert zu rechnen, wenn sie aber 50 Thlr. — — oder weniger betragen, außer Berechnung zu lassen. Referent Bürgermeister Hübler: Gegen diesen Para graphen hat Ihre Deputation'etwas nicht zu erinnern gefunden; die zweite Kammer hat aber darüber Folgendes bemerkt: Von der zweiten Kammer ist aufVorschlag ihrer Deputa tion die nachstehende, Z. 19 des Gesetzes vom 22. November 1834 enthaltene Bestimmung wegen der Naturalienauszüge in das vorliegende Gesetz ausdrücklich ausgenommen und dem Schlüsse des Paragraphen beigefügt worden: „Naturalienauszüge werden nach Erörterung und Ab schätzung durch die Ortsabschatzungsbehörde der Pacht summe hinzugerechnet." Außerdem hat sie, angeblich aus Rücksicht für die ärmere Elaste der Pächter, den Ansatz unter a. in der Maaße zu spalten beschlossen, daß Pachtungen von 10 Thlr. bis mit 30 Thlr. nur — 4 Ngr. — Gewerbsteuer, Pachtungen über 30 Thlr. bis mit 50Thlr. — 8 Ngr. — Gewerbsteuer entrichten sollen. Gegen die Wiederaufnahme der fraglichen Bestimmung wegen der Naturalienauszüge in das Gesetz, mit der sich auch die Herren Regierungscommissarien geeinigt haben, findet die De putation nichts zu erinnern. Dagegen vermag sie die Spaltung des Gewerbsteuersatzes Lei Pachtungen von 10 bis mit 50 Thlr. zur Annahme nicht zu empfehlen. Der Ansatz von—8 Ngr. — ist aus dem gedachten Z. 19 des Gesetzes von 1834 entlehnt und sind, nach Versiche rung der Herren Regierungscommissarien, Reclamationen gegen dessen Höhe nicht laut geworden. Auch läßt sich ja keineswegs annehmen, daß Pächter der hier fraglichen Art stets der ärmern Elaste angehören. Uebrigens schlägt die Deputation unter Bezugnahme auf ihre Bemerkungen zu §. 11 vor, zu künftiger Beseitigung jedes denkbaren Zweifels über die Verpflichtung der Pächter, von Brauereien und Brennereien die bezügliche Gewerbsteuer nach den Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen zu entrichten, auf der zweiten Zeile (s. oben d. 3.) des Paragraphen hinter: .„Gewerbsanlagen" einzuschalten: „als Brauereien, Brennereien" und empfiehlt nunmehr mit dieser Einschaltung und dem Zusatze rucksichtlich der Naturalauszüge die Annahme des §. 36, so wie dre Ablehnung der jenseits beschlossenen Spaltung der Steuer sätze für Pachtungen von 50 Thlr. Präsident v. Carlo witz: Wenn nichts erinnert wird, so werde ich die Frage stellen. Am Schlüsse desParagraphen soll der Satz Hinzugefügt werden: „Naturalienauszüge werden nach Erörterung und Abschätzung durch die Ortsabschätzungsbehörde der Pachtfumme hinzugerechnet". Ich frage die Kammer: ob sie dies annehmen will? — Wird einstimmig ange nommen. Präsident v, Carlowitz: Nun beantragt die zweite Kam mer eine Spaltung des zweiten Satzes unter a., wie sie Ihnen vorgetragen worden ist. Ihre Deputation widerrathet aber die Annahme des Beschlusses der jenseitigen Kammer, und ich frage: ob Sie dem abfälligen Deputationsgutachten beitreten? — Es wird einstimmig b eigetreten. Präsident v. Carlo witz: Ferner will die Deputation nach dem Worte: „Gewerbsanlagen" eingeschaltet wissen: „als Brauereien, Brennereien". Ich frage: ob Sie diesem Theile des Deputationsgutachtens beitreten? — Es wird einstim mig beigetreten. Präsident v. Carlo witz: Und nun stelle ich die Frage aus §. 36 mit den beschlossenen Abänderungen? — Es wird ebenfalls einstimmig beigetreten. §. 37. Erläuterungen. 1) Die Gewerbsteuer der Pächter von verschiedenen Pacht stücken ist jederzeit nach dem Gesammtbetrage der Pachtsummen der in einer und derselben Ortsflur gelegenen Gegenstände des Pachts zu berechnen, wobei jedoch der Steuerbeitrag wegen der Pachtungen in einer Ortsflur die Beitragspflicht wegen der Pachtungen in andern nicht aufhebt. 2) Wer durch eine Pachtung in die Categorie solcher Ge- werbtreibenden tritt, für welche die Gewerbsteuersätze in andern Unterabthcilungen bestimmt find, hat die Steuer nach letztge dachten Sätzen zu entrichten und bleibt in so weit von der Be steuerung als Pachter befreit. - 3) Die Ermiethung vün Räumen, welche nur zur Wohnung bestimmt sind, ist frei von der Gewerbsteuer dieser Unterabthei- lung, auch wenn Aftermicthungen stattsinden (vergl. §. 26). Wenn aber mit der Micthe für die Wohnungsräumc eine gewerb steuerpflichtige Pachtung verbunden ist, so ist bei Berechnung der Gewerbsteuer auch der Wohnungsmiethbetrag mit in Ansatz zu bringen. Referent Bürgermeister Hübler: Zu diesem Paragraphen ist weder von Ihrer Deputation noch von der jenseitigen Kam mer irgend eine Erinnerung gebracht worden. Präsident v. Carlo witz: Wenn auch nichts von der Kammer erinuert wird, so stelle ich sofort die Frage auf An nahme des §. 37 des Gesetzentwurfs. — Er wird einstimmig angenommen. 8.38. Handwerker, gewerbsmäßige Künstler und andere Gewerbtreibende- Personen, welche auf eigene Rechnung ein Handwerk oder sonstiges, in den übrigen Unterabthcilungen nicht aufgeführtes
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