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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Dem Vorschläge einer gleichmäßigen Quote des Meister latzes als Gesellenzuschlag uud zwar in derMaaße, daß in der Regel jeder Geselle den Gewerbsteuersatz des Meisters um die Hälfte erhöhe, steht, abgesehen von der Einfachheit und leichtern Durchführung dieses Grundsatzes und abgesehen davon, daß auch andere Gesetzgebungen den Zuschlag als einen billigen, den ge werblichen Verhältnissen entsprechenden angenommen haben, noch derUmstandzurSeite,daßschonjetztdiecomplicirteBercchnungs- weise des Tarifs 4.., wie sich aus der dem gegenwärtigen Berichte unter H. angeschlossenen Vergleichung der für die Gewerbsteuer der Handwerker bestehenden Vorschriften des Gesetzes vom 22. November 1834 mit denen des Gesetzentwurfs sofort ergiebt, in den meisten Fällen die Hälfte des Meistersatzes als Maaßstab -es Gesellenzuschlages nachweist. Wie ferner zu 4 -as Verhältniß der fraglichen Gewerbsgehülfen zu den Lehrlingen als völlig angemessen sich darstellt, so involvirt zu 5 die Bestimmung §. 39 unter 5 eine auf der größten Billigkeit beruhende, durch die bisherigen Erfahrungen als nothwendig er kannte Erleichterung und würde ihr zufolge, wie die Deputation beiläufig zu bemerken sich gestattet, ein in diese Categorie gehöri ger Meister, im Fall er nur mit einem Gesellen arbeitet, den einfachen Meistersatz als Gewerbsteuer zu erlegen haben. Zu 6. Die Vorschriften des H. 39 unter 7 und am Schluß zu §. 6 sind schon jetzt praktisch in Anwendung gekommen und haben, da sie sich ebenfalls als durch die Erfahrung gerechtfertigt empfehlen, zu keiner Bemerkung Veranlassung gegeben. So gern aber dieDeputation nach vorstehendenBemerkun- gen mit den obigen in dem Entwürfe neu aufgenommenen Vor schriften sich einverstanden erklärt, so wenig vermag sie dies mit dem Tarifs. und dessen materiellen Bestimmungen im Abschnitte unter!. Vergleicht man die Ansätze dieses Abschnittes mit den An sätzen des jetzt gültigen Tarifs 4. zu der Verordnung vom 9. November 1840, so ergiebt sich, daß Ermäßigungen der bisherigen Gewerbsteuerfätze nur ». bei dem Gewerbe der Steinmetze, Bader, Blasebalgmacher, Schlauchmacher und Holzdrechsler, der Röhrmeister, Zimmer meister und Maurermeister in großen, mittlen und kleinen Städten, K. bei dem Gewerbe der Feuereffenkehrer in großen und mittlen Städten, e. bei dem Gewerbe der Glockengießer, Gold- und Silberschläger in mittlen Städten, ä. bei dem Gewerbe der Uhrgehäusemacher in mittlen und kleinen Städten und e. bei dem Gewerbe der Stellmacher, Kammsetzer, Krempelsetzer, Seidenweber, Pflastersetzer, Vergolder, Windenmacher, Strumpfstuhlbauer, Wagner, Schlosser und Schmiede in den kleinen Städten künftig eintreten, die Steuersätze aller übrigen Gewerbe der ersten Abtherlung dagegen, so weit sie theils die drei Rubriken der gro ßen, Mittlern und kleinen Städte, theils einzelne derselben betref fen, Erhöhungen künftig unterliegen sollen. Mit den fraglichen Ermäßigungen ist die Deputation ein verstanden. Sie hält dieselben, theils durch den vorgeschlage nen, veränderten Gesellenzuschlag, der, wie die Vergleichung unter II. nachweist, bei den Steinmetzen, Badern, Feueressen kehrern, Glockengießern, Gold- und Silberschlägern gegenwärtig nur beziehendlich nach des Meistersatzes zu berechnen ist, künftig aber nach H zu berechnen sein wird, theils durch den notorisch gedrückten Stand einzelner jener Gewerbe, wie der Uhrgehäusemacher, Stellmacher, Bader, Kamm-, Krempel-, Pflastersetzer, Windenmacher, namentlich in den kleinen Städten und auf dem Lande, theils endlich, so viel die ermäßigten Ansätze der Maurer-, Zimmer- und Röhrmeister betrifft, obwohl nament lich die beiden erstem zu den schwunghaftem Gewerben gehören, bei der sehr bedeutenden Zahl der Gesellen, welche die Meister dieser Gewerbe in der Regel zu beschäftigen Pflegen, durch die Bestimmung 8. 38 «ab 6 bedingt und gerechtfertigt, wonach künftig jeder Gesell den einfachen Tarifsatz des Meisters um z, mithin in großen Städten um — 9 Ngr. —, in Mittlern um — 7 Ngr. — erhöhen soll, während jetzt in dem Satze des Mei sters drei Gesellen schon mitbegriffen sind und der Meister von jedem Gesellen über drei in großen Städten nur achtNeugroschen, in mittler« nur fünf Neugroschen an Gewerbsteuer mehr zu ent richten hat. Gerechtes Bedenken mußte aber der Deputation die vor geschlagene Erhöhung des bei weitem größten Theils der übrigen bisherigen, diesem Abschnitte angehörigen Gewerbsteuersätze in einer Zeit erregen, wo der im Allgemeinen wenigstens in den kleinern Städten gedrückte Zustand des vaterländischen Gewerb- wesens die sorglichste Beachtung verdient und bei einer Revision der ihn belastenden Steuer auf thunlichste Erleichterung zu zäh len, berechtigt ist. Die Erläuterungen zu dem Entwürfe geben für die Noth- wendigkeit einer solchen Erhöhung insonderheit das §. 38 unter b. im Entwürfe aufgenommene Princip des Gesellenzuschlags zur Quote des Meistersatzes als Grund an, wonach sich der An satz des Meisters mit jedem Gesellen künftig nur um die Hälfte steigern soll, während der Gesellenzuschlag gegenwärtig, nach Ausweis der mehxallegirten Vergleichung unter H. häufig I Theile des einfachen Meistersatzes betragen, ja den letztem zwei- und dreifach überstiegen hat. Nun läßt sich nicht leugnen, daß den Gewerbtreibenden gegenüber, bei denen nach dem Gesetze von 1834 der fragliche
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