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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Gefellenzuschlag die Halste ihres einfachen Meistersatzes mehr oder minder übersteigt, jener Grund Geltung haben mag, denn ihnen, so weit sie mit Gesellen arbeiten, wird allerdings, trotz der Erhöhung ihres Meistersatzes, durch den Gesetzvorschlag noch immer eine Erleichterung zu Theil und zwar in dem steigenden Maaße, als sie ihr Gewerbe schwunghaft, d. h. mit einer größern Gehülfenzahl betreiben. Dagegen wird der angebliche Vortheil der Ermäßigung alle diejenigen Meister nicht treffen und für diese daher, so lange sie nicht in den gewiß seltneren Fall kommen, mit mehr als drei Gesellen zu arbeiten, die Erhöhung des Meistersatzes eine Härte bleiben, bei denen bisher schon der Gesellenzuschlag die Hälfte ihres Meistersatzes nicht überstieg. In diese Categorie aber ge hören, wie sich aus der vergleichenden Tabelle unter II. ergiebt, ss) das, Gewerbe der Nagel- und Zweckenschmiede, der Schleifer, Polster, Drahtzieher, Bürstenbinder, Kammsetzer, Krempelsetzer, Seidenweber, der Zeug arbeiter, der Klempner, Flaschner, Messerschmiede in den großen, bb) der Mützenmacher in den Mittlern, cc) der Feueressenkehrer in den kleinen Städten, und es erscheint die ausnahmsweise Erhöhung des Meistersatzes gerade bei diesen Gewerben um so befremdlicher, als sie fast durch gängig zu den weniger bemittelten Jnnungsgenossen gehören und eine Unverhältnißmäßigkeit ihrer dermaligen Steuersätze sich schwer nachweisen lassen möchte. Noch schmerzlicher aber würde sich von der Erhöhung des einfachen Meistersatzes b. die große Masse der Gewerbsgenossen betroffen sehen, welche niemals mit Gehülfen, sondern Jahr aus Jahr ein nur auf eigne Hand arbeiten und denen daher die Ermäßigung des Gesellen zuschlags zum Meistersatze nicht den entferntestenBortheil bietet. Hier tritt die Härte der Erhöhung um so schroffer hervor, da nach Ausweis der statistischen Notizen gerade diese Classe der Gewerb- treibenden in den großen, wie in den Mittlern Städten des Lan des durchschnittlich die Mehrzahl bildet und in den kleinen Städten und auf dem platten Lande die gewöhnliche ist. Wollte man diese ohnehin dem Drucke der Zeit fast unterliegende Ge- werbsclasse plötzlich mit erhöhten Steuersätzen belasten, so würde das unübersehbare und wohl sehr gerechte Reklamationen herbei führen. Soll demnach das, was derEntwurfder bemittelteren, aber bei weitem kleinern Zahl der Gewerbsgenossen als eine an sich wünschenswerthe Erleichterung darbringt, für die größere und ärmere Zahl derselben nicht zur unerschwinglichen Last werden, so muß man von einer Erhöhung des Meistersatzes derjenigen Gewerbtreibenden, die ohne Gesellen arbeiten, nach Überzeu gung der Deputation unbedingt absehen und bei deren Be steuerung, um das Princip der Berechnung des Gesellenzu schlages so wenig als möglich zu stören, auf eine Quote des Meistersatzes sich beschränken. Dem etwaigen Einwande, eS könne durch die Bestimmun gen unter 1 und 3 §. 39 des Entwurfs den gedachten Härten vorgebeugt werden, würde hierbei durch die Bemerkung zu be gegnen fern, daß die Bestimmung unter 3 nur auf solche Gewerb- treibende Anwendung leidet, die für ihre eigne Person mit hin reichender Arbeit nicht versehen sind, wogegen die Bestimmung sub 1 offenbar einen ganz andern Fall vor Augen hat und nuralS seltene Ausnahme zur Anwendung kommen darf. Nach diesen Voraussetzungen beantragt die Deputation zu Beseitigung der geschilderten Härten des vorliegenden Entwurfs und zwar: zu». bei den hier genannten Gewerben von einer Erhöhung des dermaligen durch den Tarif L. zu der Verordnung vom 9. November 1840 bestimmten Meistersatze der selben abzusehen und sie auch ferner nur nach Höhe des letztem zu vernehmen; zud. hinsichtlich derjenigen Meister, welche ohne Gehülfen ar beiten, deren Gewerbsteuer auf drei Fünftheile des ein fachen Tarifsatzes herabzusetzen und hiernach den Satz unter L. tz. 38 also zu fassen: „jederGewerbtreibende,welcherohneGewerbsgehülfen arbeitet, drei Fünftheile des einfachen Tarifsatzes zu entrichten." Der größere Ausfall, den die vorstehenden Ermäßigungs vorschläge zurFolge haben werden, wird sich durch die veränderte Scala so ziemlich ausgleichen, welchezuß. 43 beider Besteuerung der Beamten und zu §. 49 bei der Besteuerung der Capitalisten der hohen Kammer zur Annahme von uns empfohlen werden. (Staatsminister v. Wietersheim tritt in den Saal.) Referent Bürgermeister Hübler: So weit §. 38. In dem zweiten Berichte hat Ihre Deputation jene beiden An träge in der ersten Columne wiederholt. Die zweite Kammer hat sich zu folgenden Beschlüssen vereinigt: Auf Vorschlag der jenseitigen Deputation ist von deren Kammer im Sinne des diesseitigen Antrags zul zum Theil wenigstens Abändemng der bezüglichen Meistersatze beschlossen, zu 2 aber dem diesseitigen Anträge materiell vollständig beigetreten worden. Nur was die Form der Fassung des Satzes s. betrifft, hat man sich zu folgender vereinigt: „So viel insbesondere diejenigen Gewerbe betrifft, bei denen die Zahl der Gewerbsgehülfen die Grundlage der Besteuerung bildet, Tarif I., so entrichtet ») jeder Gewerbtreibende, welcher ohne Gesellen arbeitet, den einfachen Tarifsatz mit einem Erlasse von § die ses Satzes."
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