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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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3. Die zweite Kammer hat aber auch bei solchen Meistern, die nur mit einem Gesellen arbeiten, weil sie außerdem nach den erhöh ten Tarifsätzen in vielen Fällen härter als zeither besteuert wer den würden, den Erlaß eines Fünftheils von dem Betrage des sie betreffenden Meistersatzes nebst Gesellenzuschlage eintreten lassen und daher dem Satze l». im Entwürfe folgende Fassung gegeben: d) jeder Gewerbtreibende, welcher mit Gesellen arbeitet, in der Regel den einfachen Tarifsatz, mit einem Zuschläge von der Hälfte dieses Satzes wegen jedes Gesellen; es findet jedoch o) bei Tewcrbtreibenden, welche nur mit einem Gesellen arbeiten, von dem nach b. für sie ausfallenden Betrage ein Erlaß von -Z- Theil statt, 6) bei Maurer- und Zimmermeistern wird wegen jedes Ge sellen der einfache Tarifsatz um Z Theil erhöht. . 4. Die Sätze des Entwurfs e., 6., e. und k. sind hiernach unter e., 5, g. und b. unverändert von jenseitiger Kammer angenommen worden. Die Deputation der ersten Kammer erklärt in dieser Beziehung Folgendes: Zul wird auf die fraglichen Ermäßigungen der Meistersätze am Schlüsse dieser Unter« btheilung bei Prüfung des Tarifs l. zurückzukommen sein. Zu 2 geht der Deputation, da materielles Einverständniß mit jenseiti ger Kammer vorhanden, gegen die vorgeschlagene Fassung des Satzes a. ein Bedenken nicht bei. Zu3 ist dieDeputation, in Erwägung, daß Meister, die nur mit einem Gesellen arbeiten, in der Regel ohnehin zu den sich nur dürftig nährenden Gewerbsgenoffen gehören werden, mit der unter c. vorgeschlagenen Ermäßigung ihres Steuerbeitrages um ein Fünftheil einverstanden, findet auch gegen die Veränderungen, welcher hiernach die Fassung des Entwurfs im Satze b. unter legen, etwas nicht zu erinnern. Die Deputation empfiehlt daher, unter Vorbehalt der in Beziehung auf den Tarifs. I. zu fassenden Beschlüsse, die An nahme des §. 38 mit den unter»., b., <:., 6. jenseits beschlossenen Abänderungen, denen die Herren Regierungscommissarien nicht widersprochen haben. Königl.Comnnssar v. Ehrenstein: Ich bitte um's Wort. Die wesentlichen Grundsätze, nach denen zeither die Besteuerung der Handwerker erfolgt ist, haben sich durch die Erfahrung be währt. Es erfolgt die Besteuerung der Handwerker in der Hauptsache nach Verschiedenheit der Orte und nach der Zahl der Gewerbsgehülfen, und es ist gewiß nicht zu verkennen, daß die Verschiedenheit der Orte eine Verschiedenheit des Gewerbs betriebs und des Ertrags eines solchen in so fern bedingt, als die Ansprüche des Luxus und der Eleganz in größer» Städten größer, daher aber auch die Verkaufspreise höher, als in klei nern Orten sind. Ferner ist nicht in Abrede zu stellen, daß ein Meister sich keine Gesellen halten wird, wenn er sie nicht hinlänglich beschäftigen kann, so wie, daß, da namentlich ein großer Theil der Gewerbsgehülfen nach dem Stücke arbeitet, die Gesellen nicht bei einem Meister bleiben werden, bei dem sie keine Beschäftigung finden. Nichts desto weniger hat eine Modification sich als hierunter erforderlich dargestellt. Es kann nicht allemal angenommen werden, daß das Gewerbe mit seinem Umfange sich nach dem Umfange des Otts richtet. Im Gegentheile kommen in kleinern Orten bisweilen Gewerbe vor, welche den Umfang des Gewerbsbetriebs an einem großem Orte eher noch übertreffen. Es hat ferner eine Modification sich in so weit als erforderlich dargestcllt, als der Zuschlag zum Meistersatze wegen der Gewerbsgehülfen nicht allenthalben in richtigem Maaßstabe stattfand. Es ist bereits in den Mo tiven bemerkt worden, daß der Zuschlag wegen der Gcwcrbs- gehülfen in einem sehr abweichenden Verhältnisse zum Steuer beitrage des Meisters stand und sich von bis 2^ jenes Mei stersatzes steigerte, was in den Gewerbsverhaltnissen nicht als begründet angesehen werden kann. Dies hat sine Umgestal tung des Tarifs är. als nothwendig erscheinen lassen. Hier bei wurde es aber auch nothwendig, bei einzelnen Meistcrsätzen Erhöhungen vorzunehmen. Eine allgemeine Erhöhung hat jedoch nicht in der Absicht der Regierung gelegen. Es han delt sich auch nicht um eine solche Erhöhung, in so fern sich dieselbe nur auf den Fall bezieht, wo der Meister ohneGehül- fen arbeitet. Ohne jede solche Erhöhung würde man aber allerdings außer allem Berhältmß gekommen und mit derBe- steuerung der betroffenen Handwerker auf ein tsutillum herab gesunken sein. Allerdings wäre es bedenklich, gerade bei den Meistern, die ohne Gchülfen arbeiten, eine Erhöhung eintre ten zu lassen, wenn nicht bei diesen Meistern dann, wenn sie nicht mit ausreichender Arbeit versehen sind, die Steuersätze bis auf die Hälfte ermäßigt werd en könnten. In §. 39 unter 3 ist diese Bestimmung ausgenommen und sie würde auch sehr häufig kn Anwendung kommen, weil ein Meister, der sich nicht einmal Gehülfen halten kann, auch sehr oft nicht mit voller Arbeit versehen ist. Die jenseitige Kammer wünscht, daß Meister ohne Gesellen gleich nur mit des vollen Satzes ver nommen werden möchten, und die Regierung verkennt nicht, daß eine grundsätzliche Feststellung der Art einer bloßen Ermä ßigung in mancher Hinsicht vorzuziehen ist. Sie hat in der zweiten Kammer ihrUrtheil noch nicht ausgesprochen, um das Ergebniß der Berathungen der ersten Kammer abzuwartcn; indessen unterliegt es jetzt keinem Bedenken, das Einverständ niß der Regierung hiermit schon vorläufig zu erklären. Präsident v. Carlowitz: Der §. 38 bezieht sich auf den Tarifs.; demungeachtet kann durch Annahme des §.38 na-
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