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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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türlich die Kammer keineswegs mit Anträgen zu Tarif prä- judicirt werden. Dies vorausgeschickt, gehe ich zur Fragstel lung über. Der Satz ».: „ Jeder Gewerbtreibende, welcher ohne Gewerbsgehülfen arbeitet, hat den einfachen Tarifsatz zu entrichten", soll nach dem Beschlüsse der andern Kammer und auf Anrathen Ihrer Deputation eine andere Fassung erhalten. Es soll nämlich so heißen: „So viel insbesondere diejenigen Gewerbe betrifft, bei denen die Zahl der Gewerbsgehülfen die Grundlage der Besteuerung bildet, Tarif I., so entrichtet a) jeder Gewerbtreibende, welcher ohne Gesellen arbeitet, den einfachen Tarifsatz mit einem Erlasse von A dieses Satzes." Und ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge ihrer De putation beitritr?— Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Weiter soll der Satz b., der un mittelbardarauffolgt, eine Ausdehnung erhalten, und zwar in der Maaße,wiesie Seite498 desBerichtsinder2. Columne enthalten ist. Da er gegliedert wird und künftig die Buchstaben b., «-.und 6. umfaßt, so folgt, daß die Punkte c., 6.,5. des Entwurfs k., g. und K. werden würden- Ich frage also die Kammer: ob sie in Gemäßheit des bereits von ihrer Deputation gefaßtcnBeschlusses den Satz so fassen will: ,,l>) jeder Gewerbtreibende, welcher mit Gesellen arbeitet, in der Regel den einfachen Tarifsatz, mit einem Zuschläge von der Halste dieses Satzes wegen jedes Gesellen; cs findet jedoch «) bei Gewerbtreibenden, welche nur mit einem Ge sellen arbeiten, von dem nach b. für sie ausfallenden Betrage ein Erlaß von Theil statt, <l) bei Maurer- und Zimmermeistern wird wegen jedes Gesellen der einfache Tarifsatz um Theil erhöht."? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich die Kammer: ob sie §. 38in der jetzt umgestaltetenMaaße annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister Hübler: §.39. Erläuterungen. 1) Sollte sich bei Anwendung der im Tarifs, nach Ver schiedenheit des Orts unter a., b. und c. ausgeworfenen Sätze auf den einzelnen Gewerbstreibenden hier und da ein Mißver- hältniß zur Besteuerung anderer Gewerbsgenoffen Herausstellen, so bleibt es dem im Catafter jedesmal zu motivirenden Gutachten derOrtabschätzungscommissionenanheimgestellt, ausnahmsweise in großen Städten die Sätze unter b. sind in Mittelstädten die Sätze unter a. und o., so wie in kleinen Städten und auf dem platten Lande die Sätze unter». und b. anzuwenden. 2) Gewerbtreibende, mit Ausnahme der Uhrmacher, welche sich nur mit Ausbesserung beschäftigen, entrichten die Hälfte des niedrigsten Tarifsatzes. . 3) Gewerbtreibeüde dieser Unterabtheilung, welche auch für ihre eigene Person, und ohne Gesellen oder Lehrlinge zu hal ten, nach den Zeugnissen der Ortsbehörden oder Jnnungsaltesten nicht mit hinreichender Arbeit versehen sind, können mit der Hälfte des niedrigsten Satzes belegt werden. 4) Eine gleiche Ermäßigung bleibt für Gewerbtreibende nachgelassen, welche wegen gleichzeitigen Betriebs der Landwirth- schast in regelmäßiger Betreibung ihres Gewerbes behindert werden. 5) Bei Meistern, welche bescheinigtermaaßen wegen Krankheit oder vorgerückten Alters nicht selbst arbeiten können, kann Ein Geselle außer Berechnung gelassen werden. 6) Dafern Gewerbtreibende dieser Unterabtheilung sich regelmäßig mit dem Verkaufe fremder Erzeugnisse befassen, hat die Ortsabschätzungscommission hierauf in der Maaße Rücksicht zu nehmen, daß ihre Gewerbsteuersätze mit denen solcher Gewerb- treibendeu, welche ihre Verkaufswaaren mit Gehülfen selbst ver fertigen, in angemessenem Verhältnisse stehen. — In so fern die erstem ein besonderes Verkaufslocal halten, sind sie deshalb in der ersten oder beziehendlich zweiten Unterabtheilung besonders, außerdem aber mit einem Zuschläge zu ihrem Steueransatze zehnter Unterabtheilung zu vernehmen. 7) Bei Gewerbtreibenden, welchen durch Anschaffung des von ihnen zu verarbeitenden Materials, im Vergleich mit ihren Gewerbsgenoffen, ein höherer, Gewinn zu Theil wird, z. B- bei Schneidern, welche ein Lager von Kleiderstoffen halten, kann, nach dem Ermessen der Abschätzungsbehörde, ein besonderer Zu schlag stattfinden. 8) Diejenigen der zehnten Unterabtheilung angehörigen Personen, wecche ihr Gewerbe kaufmännisch oder fabrikmäßig betreiben, sind beziehendlich in der ersten bis dritten Unterabthei- lung mit Gewerbsteuer zu vernehmen. Referent Bürgermeister Hübler: Im ersten Berichte Ihrer Deputation befindet sich außer den schon mitgetheklten Be merkungen zu §. 39 auch noch folgende Schlußbemerkung: Außer den hier beantragten beiden materiellen Aenderungen sieht sich die Deputation guch noch veranlaßt, in formeller Be ziehung einen Veränderungsvorschlag zu §. 39 zu machen. Zuvörderst schien der Deputation der §. 39 unter 2 und 3 gebrauchte Ausdruck: „des niedrig st en Tarifsatzes" nicht ganz klar, indem er zu der Mißdeutung Veranlassung geben könnte, es sei darunter der für die kleinen Städte und das platte Land aus geworfene niedrigste Steuersatz im I. Abschnitte verstanden. Nach der Erklärung der Königlichen Herren Commiffarien ist dies keineswegs der Fall, vielmehr unter der Hälfte des Tarifsatzes nicht nur die Hälfte des einfachen Satzes im Abschnitte I., son dern auch des Minimalsatzes im Abschnitte III. des Tarifs gemeint. Um dies deutlicher auszudrücken, beantragt die De putation, dem zweiten Satze des §.39 folgendeFassungzu geben: „Gewerbtreibende, welche sich nur mit Ausbesserung be schäftigen, mit Ausnahme der Uhrmacher, entrichten dle Hälfte des einfachen für große, mittle und kleine Städte bestimmten Tarifsatzes und bezüglich des Minimalsatzes", und am Schlüsse des dritten Satzes die Worte: „des niedrigsten Satzes" mit den Worten:
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