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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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§. 41. Erläuterungen. 1) Die den übrigen Zollvereinsstaaten angehörigen Fabri kanten und Gewerbtreibenden, rvelche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder vereinsländische Rei sende, welche nicht Maaren selbst, sondern nur Muster bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, bleiben, wenn sie die Be rechtigung zu diesem Gewerbbetriebe in dem Vereinftaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetz lichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inlän dischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen und sich hierüber ausweisen, von der Z. 40 geordneten Abgabe frei. Diese Be freiung tritt jedoch dann nicht ein, wenn ein Reisender der hier gedachten Art gleichzeitig Auftrage für mehr als ein Fabrik- oder Handelshaus besorgt. 2) Der den Führern umherziehenderGesellschaften (§.40 L.) aufzuerlegende Steuerbeitrag befreit die übrigen Mitglieder der Gesellschaft von dieser Abgabe. 3) Reisende Künstler, welcheöffentliche Vorstellungen ihrer Kunst geben, können in besonder« Fallen gewerbsteuerfrei blei ben, wenn bei denselben, nach Ermessen der Behörde, ein höhe res Kunst- oder wissenschaftliches Interesse vorwaltet. 3) Bei Bestimmung des ß. 40 v. geordneten Steuersatzes ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob die hier erwähnten Personen ihr Gewerbe regelmäßig das ganze Jahr hindurch, oder nur aus nahmsweise zugewissenZeiten, bei Messen, Jahrmärkten u. s. w- betreiben. Referent Bürgermeister Hüb ler: Auch zu diesem Para graphen ist von Ihrer Deputation nichts erinnert worden. Die jenseitige Kammer Hat aber zu dem vorliegenden Paragra phen einen Antrag in die Schrift empfohlen und spricht sich zu dessen Unterstützung folgendermaaßen aus: Da nach der Versicherung eines Deputirten der jenseitigen Kammer hinsichtlich der Bestimmung unter 1 nicht allenthalben, und namentlich nicht dem Königreiche Preußen gegenüber, völlige Reciprocität herrschen, der Sachse vielmehr, wenn seine im Va terlande entrichtete Gewerbsteuer die Höhe der preußischen nicht erreicht, zu deren Erfüllung Nachzahlungen zu leisten verpflichtet sein soll, hat sich die zweite Kammer zu folgendem Antrags in die Schrift vereinigt: „die Staatsregierung wolle untersuchen, ob rücksichtlich der Bestimmungen in §. 41 unter Nr. 1 wirklich unter allen Zollvereinsstaaten, und besonders in und mit Preu ßen, vollkommeneReciprocität herrsche, oder ob vielmehr nicht inPreußen ein den übrigen Zollvereinsstaaten, z.B. Sachsen, angehöriger Gewerbtreibender, falls die in seinem Baterlande zu entrichtende Abgabe die Höhe der in Preußen zu entrichtenden nicht erreicht, die zur Er füllung derselben erforderliche Summe noch nachzuent richten hat, und falls sich das Letztere bestätigt, auf Her stellung völliger Reciprocität hinwirken." Referent Bürgermeister Hübler: Ihre Deputation äußert hierüber imanderweiten Berichte Folgendes: Die unterzeichnete Deputation ist stets der Ansichtgewesen, -aß unter den Zollvereinsstaaten in vorliegender Beziehung völlige Reciprocität bestehe; da indessen in jenseitiger Kammer, wenigstens so viel das Königreich Preußen betrifft, dem wider sprochen worden, so scheint der Antrag ganz geeignet, hierüber Aufklärung zu erlangen, und falls das Anführen gegründet sein sollte, auf völlige Gleichstellung hinzuwirken. Die Deputation empfiehlt dqher die Annahme des Antrags. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Die Ansicht, welche die geehrte Deputation ausgestellt hat, baß unter den Zollver einsstaaten in Beziehung auf den Gewerbbetrieb eine völlige Reciprocität herrsche, kann die Regierung nur bestätigen. Bis in die neueste Zeit ist kein Fall vorgekommen, daß in an dern Zollvereinsstaaten, namentlich in Preußen nicht die dies seitigen Staatsangehörigen dieselbe Berechtigung gefunden hätten, wie in Sachsen. Es könnte zwar nur ein solcher Fall im Wege der Beschwerde dem Ministerium bekannt werden, wenn eine Ausnahme sich wirklich zugetragen hätte, häufig aber beruhen derartige scheinbare Widersprüche mitden vertrags mäßigen Bestimmungen auf Mißverständnissen. Eine Auf klärung hierüber kann der Regierung nur erwünscht sein. Deshalb hat sie auch keinen Grund, dem Anträge in irgend einer Beziehung entgegenzutreten. Präsident v. Carlowitz: Zum Paragraphen selbst ist nichts erinnert worden. Ich stelle daher zuvörderst die erste Frage auf §. 41 des Entwurfs, und frage: ob Sie denselben an nehmen?— Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Wohl aber ist außerdem, wie Ihnen aus dem Vorträge bekannt sein wird, ein Antrag in die Schrift von der zweiten Kammer beschlossen und Ihnen von Ihrer Deputation zur Annahme empfohlen worden, und ich frage die Kammer: ob sie dem Anträge beitritt, wie er sich S. 516 (s. vorstehende Spalte) befindet? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hübler: Wir gelangen nun zur zweiten Abtheilung des Gesetzentwurfs, betreffend: die Per sonalsteuer. 8° 42. Beitragspflicht hinsichtlich der Personalsteuer in einer oder mehrer« Unterabtheilungen. Die Personalsteuer ist nach den folgenden HUnterabthei- lungen und zwar, dafern ein Abgabepflichtiger mehrer» derselben angehört, oder von mehrer» Steuersätzen einer und derselben Unterabtheilung betroffen wird, gleichzeitig nach jedem der ihn treffenden Steuersätze dann zu vernehmen, wenn nicht nach Ermessen der Abfchätzungsbehörde der Erwerb in der einen Cate- gorie nur als Beihülfe des Haupterwerbes zu betrachten, oder die Befreiung in der einen Categorie durch die Besteuerung in der andern ausdrücklich festgesetzt ist. (vergl. §. 50.) Referent Bürgermeister Hübler: Gegen diesen Paragra phen ist weder von Ihrer Deputation eine Erinnerung zu ma chen gewesen, noch von der jenseitigen Kammer eine solche ge macht worden. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts erinnert wird, so
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