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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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breitet, so ist nicht zu verkennen, daß eine Imparität stattfin det. Allein eine Parität zwischen den mit Amtswohnungen versehenen Lehrern und denen, die sich dieser Begünstigung nicht erfreuen, nach demWunsche der Petenten herzustellen, würde zu großen Consequenzen führen und würde wiederum eine neue Imparität den Beamten gegenüber herbeiführen, die ebenfalls in fester Besoldung stehen, und denen keine Amts wohnung gewährt und eine dergleichen Begünstigung ebenfalls nicht bewilligt wird. Sollte eine völlige Gleichheit stattsinden und erzielt werden, so könnte es auf andere Weise nicht gesche hen, als wenn den Geistlichen und Schuldienern, die nach der jetzt bestehenden Einrichtung eine Amtswohnung haben, die Begünstigung, die nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer eintreten soll, wieder entzogen würde; dazu aber kann ich we nigstens nicht rathen, vielmehr stimme ich dem Herrn Staats minister bei, daß nur zu wünschen ist, daß den Geistlichen und Schuldienern aus den angeführten Gründen alle mögliche Er leichterung zu Thcil werden möchte. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Nur mit wenigen Worten will ich Einiges über das Amendement für den hier vor liegenden Paragraphen in Bezug auf die Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener, welches die jensei tige Kammer angenommen hat, bemerken. Die Ausnahme der Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchen - und Schuldie ner von der Besteuerung war bekanntlich nicht in das Gewerb- und Personalsteuergesetz von 1834 ausgenommen. Sie ist vielmehr durch die Ergänzungsverordnung von 1835 einge führt worden, in der Erwägung, daß die Dienstwohnungen der Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener allerdings wohl theilweise zu amtlichen Zwecken benutzt werden. Im Entwurf des Gesetzes hat nichts desto weniger die Regierung von der Freilassung dieser Dienstwohnungen abgesehen, weil deren Be nutzung zu Dienstzwecken denn doch nur als eine ganz theil weise und zeitweise sich darstellte. Namentlich glaubte man hier auf die Katechisationen Hinweisen zu können, wozu die Benutzung der amtlichen Wohnungen vorzugsweise stattsindet. Dennoch hat man sich mit der Wiederaufnahme dieser Erleich terung für die Geistlichen, Kirchen- uud Schuldiener um so eher einverstehen zu müssen geglaubt, als den Letztem imUebri- gen eine Ermäßigung ihrer Steuerbeiträge bis jetzt nicht in dem Umfange zu Lheil geworden ist, wie die Regierung die selbe bevorwortet hat. Weiter zu gehen und nach dem Anträge der Petenten aus Leipzig auch daneben noch gewisse Entschä- digungen eintreten zu lassen, so daß bei Besteuerung des Dienst einkommens der nicht mit Amtswohnung dotirten Lehrer eine 'Summe unveranschlagt bliebe, schien nicht rathsam, weil man nämlich nicht ohne Grund annehmen kann, daß da, wo eine Dienstwohnung nicht gewährt wird, auch keine amtliche Be nutzung der Wohnung vorauszusetzen sei, und weil allerdings dann eine Abweichung von dem Besteuerungsmodus, andern Besoldeten gegenüber, eintreten würde. Was aber die andere Bemerkung anlangt, die ein sehr geehrter Sprecher vor mir machte, nämlich die Frage, ob nicht eine doppelte Besteuerung des Einkommens aus den kirchlichen und Schulgütern statt- finde, so sind die Gründe, welche die Regierung bewogen ha ben, so zu verfahren, wie von ihr geschehen ist, bereits so er schöpfend dargelegt worden, daß ich weiter nichts hinzuzufügen brauche. Ich bemerke nur, was ich auch schon in der zweiten Kammer auszusprechen veranlaßt war, daß hierbei, wenn ein und dasselbe Object in eine neue Consumtion übergeht, dann allemal auch ein neues Steuerobject vorhanden ist. Die Grundrente, sobald sie sich zum Dienstgenusse gestaltet hat, ist nicht mehr blos Gegenstand der Grundsteuer, wie sie es in der Hand des Eigenthümers war, sondern auch Gegenstand der Personalsteuer in der Hand des Besoldeten. Ganz dasselbe sehen wir bei dem Pachtverhältnisse, wo sich die Grundrente zunächst als Object der Grundsteuer darflellt und dann auch wieder der Pachter für den Ertrag vom Grund und Boden der Personalsteuer unterliegt. Eben so ist es in sehr vielen ande ren ähnlichen Verhältnissen. Wenn gleich ein Capitalist von seinem Einkommen schon Personalsteuer zu geben hat, so kann es doch nicht Wunder nehmen, daß, wenn ein Lheil dieses Einkommens auf einen Handwerker übergeht, durch den Kauf seiner Handwerkserzeugnisse, dieser Lheil jenes Einkommens bei dem Handwerker nochmals besteuert werde. Prinz Zohann: Ich fühlte mich anfangs veranlaßt, gegen die Petition der Leipziger Schullehrer an der Nicolaischule zu stimmen. Aber bei genauerer Betrachtung scheint mir doch für die Petition Manches zu sprechen; denn schon darin, daß die Dienstwohnungen der Kirchen- und Schuldiener frei fein sollen, scheint mir ein Fingerzeig zu liegen, daß auch den Pe tenten eine ähnliche Erleichterung zu gewähren sei, indem ja ohnehin den Kirchen- und Schuldienern in neuerer Zeit man cherlei Lasten auferlegt worden sind. Ich gestehe aber, daß ich aus dem Grunde der Parität, den man gegen die Petition geltend gemacht hat, eben für den Inhalt derselben und für die beantragte Begünstigung mich aussprechen möchte. Ob übri gens diejenigen Lehrer, deren Stellen mit Dienstwohnungen dotirt sind, dieselben bisweilen zu Amtshandlungen benutzen, das ist ganz gleichgültig, denn zu ihrem Dienstgenusse gehören ihre Wohnungen doch auf jeden Fall. Dieser bleibt unbe steuert, und es fragt sich also nur, ob er es bei allen oder blos bei einer gewissen Anzahl bleiben soll. Das Erstere scheint mir hier angemessen. Findet man, daß einige Geistliche und Schullehrer einer solchen Erleichterung bedürfen, so glaube ich, daß sie allen zu Kheil werden müsse. Ich erlaube mir daher folgenden Antrag, den Vorschlag der Petenten in fol gender Maaße in's Gesetz aufzunehmen: „Wei Besteuerung des Diensteinkommens der nicht mit Amtswoh nung dotirten Lehrer bleibt eine Summe, welche dem ortsüblichen Mieth zinse für eine mittlere Fa milienwohnung entspricht, unveranschlagt." Präsident v. Carlowitz: Darf ich mir den Antrag aus bitten?
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