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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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die der Hofrangordnung nicht angehörigen Prädicatisten aber nach einem gleichmäßigen Verhältnisse unter sich, und zwar eben falls nach Maaßgabe des höhern odern nieder« Ranges, den ihnen das Prädicat im bürgerlichen Leben anzuweisen pflegt, die Steuer zu entrichten haben. Wollte man nach dem Vorschläge der jenseitigen Deputationsminorität die nach diesem Princip nothwendig gewordenenErhöhungen annehmen, die Ermäßigun gen aber ablehnen, so würde man das Princip verletzen und eine neue Ungleichheit in die Besteuerung der Prädicatisten einführen. Ein Grund dazu ist aber um so weniger vorhanden, als der von der Minorität angegebene, daß der Titelsucht durch Ermäßigung der Steuersätze Vorschub geleistet würde, schon darum nicht stich haltig erscheint, weil, abgesehen davon, daß es sich hier um das Festhalten an einem Princip handelt, der kleine Unterschied weniger Khaler die Vorliebe für Titel weder zu fördern, noch ihr Grenzen zu setzen geeignet sein möchte. Die Deputation hat übrigens bei diesem Paragraphen noch einer Petition mehrerer Königlich sächsischer Kammerjunker, Karl Heinrich Sebastian v. Ponickau's und Genossen, zu geden ken, die unterm 12. Ocwber d. I. bei der ersten Kammer einge gangen, den Unterzeichneten zur Prüfung bei Gelegenheit der Gesetzvorlage übergeben worden ist. Die Petition ist dahin gerichtet, den Königlich sächsischen Kammerjunkern, die in der vierten Classe der Hofrang ordnung rangiren und hiernach 30 Thlr. Personen ¬ steuer zu entrichten haben, gleich den Kammerherrn eine Ermä ßigung und zwar bis auf 20 Thlr. zu Theil werden zu lass en. Nach Vernehmung mit den Herren Commiss arien trägt die Deputation Bedenken, für das Gesuch sich auszusprechen. Wie die Petenten selbst anführen, hat in Folge Allerhöchster An ordnung die bisher mit dem Prädicat verbundene wirkliche Dienstleistung aufgehört. Durch den Wegfall derselben ist daher einer der hauptsächlichsten Gründe, welche für eine Herab setzung der Kammerherrensteuer von 60Lhlr. auf40Thlr. zu sprechen schien, bei dem Kammerjunkerprädicat in Wegfall gekommen und es liegt daher, keine Veranlassung zu einer Beschwerde vor, wenn die Kammerjunker, — künftig soll das Prädicat ohnehin nicht weiter ertheilt werden — nach dem Satze derjenigen Classe der Hofrangordnung, der sie angehören, gleich allen übrigen unbesoldeten Prädicatisten der Hofrangord nung zur Besteuerung gelangen. Die Deputation empfiehlt daher, denBeschluß derjenseitigen Kammer unterb., so wie das ebengedachte Gesuch desv.Ponickau und Genossen abzulehnen, den §. 48 mit der von ihr beantragten Einschaltung, ingleichen den von der zweiten Kammer beschlosse nen Antrag in die Schrift, jedoch mit der diesseits vorgeschlagenen Beschränkung, den Tarifs, aber unverändert anzunehmen. Secretair Bürgermeister R itterstädt: Ich bin mit dem unter s. angeführten Beschlüsse der zweiten Kammer materiell einverstanden, indem es mir scheint, als ob es allerdings die Ge rechtigkeit erfordere, eine Gleichstellung zu bewirken zwischen dem, welcher eine academische Würde ohne sein Zuthun, blos ehrenhalber, erhalten hat, und dem, welchem von der Regierung ohne sein Ansuchen ein Prädicat ertheilt worden ist. Doch aber überzeuge ich mich, daß die Beschränkung, die von der Deputa tion erwähnt worden ist, nothwendig sein wird. Ist man aber der Ansicht, daß eine solche Bestimmung zu treffen sei, so kann ich keinen Grund absehen, warum man die Entscheidung über die Sache noch länger ausfttzen wollte. Ich glaube, daß es an gemessener sein wird, es sogleich itt's Gesetz aufzunehmen, was meines Erachtens auf die Weise geschehen könnte, daß man in Punkt 3 nach dem Worte: „erfordert" einschalte: „oder sind dieselben von der Landesuniversität ehrenhalber ertheilt worden." Ich richte daher hierauf einen Antrag, und bitte den Herrn Präsidenten, solchen zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Carlowitz: Es soll also in dem dritten Satze nach dem Worte: „erfordert" eingeschaltet werden: „oder sind dieselben von derLandesuniversttät ehrenhalber ertheilt worden." Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Er erlangt hinreichende Unterstützung. Referent Bürgermeister Hübler: Es würde die Entschlie ßung über das Amendement wohl ganz davon abhängen, in welcher Maaße die hohe Staatsregierung sich darüber erklärt. DerDeputation lag bei ihrerPrüfung blos der erweiterte Antrag der zweiten Kammer vor, gegen welchen sich die Regierung, so viel mir erinnerlich, in jenseitiger Kammer schon ausgesprochen hatte. Die Deputation begnügte sich daher, den jenseitigen Antrag zu beschränken und in dieser beschränkten von denHerren Commissarien genehmigten Weise der Kammer zur Annahme zu empfehlen. Das Einverständnis« der Regierung vorausgesetzt, scheint mir der Annahme des Amendements nichts entgegenzu stehen. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Bereits als in der zweiten Kammer der Vorschlag gemacht wurde, einen Antrag in diesem Sinne an die Staatsregierung zu stellen, hat man sich im Allgemeinen damit einverstehen können, und kann es um so eher, wenn dabei die Beschränkung auf die Ertheilung der aka demischen Würde Seiten der Landesuniversität ausgesprochen wird. In so fern es aber in der Form noch kürzer erscheint, eine darauf gerichtete Bestimmung in der vom Herrn Secretair vor geschlagenen Fassung in das Gesetz selbst aufzunehmen, würde auch hiergegen ein Bedenken nicht obwalten. In Bezug auf die Veränderung des Tarifs selbst, die er in der zweiten Kammer erfahren hat, erlaube ich mir, noch zu bemerken, daß die Staats regierung bei der Umgestaltung des Tarifs, die sich nothwendig machte, da er überhaupt nur als zeitweilig anzusehen, und von der vormaligen Personensteuer auf die Personalsteuer über gegangen war, von dem Grundsätze ausgegangen ist, daß hier allein auf den mit einem Prädicate verbundenen Rang Rücksicht zu nehmen sei. Dieser Grundsatz ist im Tariffestgehalten worden, ist aber durch den Beschluß der zwei ten Kammer vollkommen wieder vernichtet, wenn man die er folgten Erhöhungen bestehen läßt und alle Ermäßigungen in Wegfall bringt. Der Grund der zweiten Kammer, daß man der Titelsucht dadurch entgegenwirke, scheint nicht durchschlagen zu können, und scheint ein für die Steuergesetzgebung sehr heterogener Zweck zu sein, den man damit verbinden will. Die Staatsregierung kann der Kammer nur anrathen, dem Gutach ten der geehrten Deputation zu folgen- wie es hier vorliegt.
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