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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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nach den Landtagsmittheikungen indcß, Seite 201, durch 35 Stimmen abgelehnt worden. Welche Lesart nun auch die richtige sein möge, die unter zeichnete Deputation vermag, im Einverständniß mit den König lichen Herren Commiffarien, zu Annahme des Zusatzes nicht zu rathen. Die Gründe für diese Ansicht findet sie in dem Gut achten der jenseitigen Deputationsmajoritat Seite 343 deren Berichts. Bei der schonenden Weise, mit welcher, auf Anordnung der Regierung, fremde Capitalisten, bei ihrer Zuziehung zur Per sonalsteuer, von den betreffenden Behörden zu allen Zeiten be handelt worden, und bei der Mäßigkeit der Abgabe selbst, scheint in der That die Besorgniß, daß die fragliche Steuer für die Fremden jemals einen Grund abgeben könnte, Sachsen zu ver lassen, sehr fern zu liegen und wenigstens in den bisher in dieser Beziehung gemachten Erfahrungen keine Veranlassung vorhan den, um rücksichtlich der fremden Rentiers hier eine Ausnahme bestimmung zu treffen. Die Deputation empfiehlt deshalb die unveränderte An nahme des §. 49. Königl. Commissar v. Ehrenftein: Auch Seiten der Re- gierungscommissarien hat derZweifel nicht gelöst werden können, der sich nach der Berathung in der zweiten Kammer darüber herausstellte, ob der Antrag, der bei diesem Paragraphen gestellt worden ist, abgelehnt oder angenommen worden sei. Nach der Angabe der Zuhörer könnte man annehmen, daß dieMittheilungen die richtigeAuffassung gegeben hätten; sollte aber die Fassung des Protokolls die richtige sein, so würde man sich mit dem Anträge, wie er vorliegt, kaum einverstanden erklären können. Abgesehen davon, daß der Begriff der „Fremden" kn einzelnen Fällen als zweifelhaft und näherer Erörterung bedürfend angesehen werden kann, können wohl fremde Rentiers kaum mehr in Anspruch neh men, als Gerechtigkeit und Billigkeit erfordert, nämlich die Gleichstellung mit dem Einheimischen; eine günstigere Stellung der Erstem dürfte sich aber kaum als wünschenswerth darstellen. v. Schönberg-Purschenstein: Der §.49 scheint mir einen Zweifel darüber zu lassen, wie es zu halten sei, wenn ein Grundstücksbesitzer zugleich Capitalist ist, ob er in diesem Falle neben der Grundsteuer auch von seiner Capitalrente eiüe Steuer zu gewähren habe. Ist dies die Ansicht, so würde das zu mancher Härte führen, namentlich wenn das Grundstück, welches er be sitzt, mit Schulden behaftet ist. Es kommt wohl vor, daß zehn- und zwanzigmal mehr Schulden aus dem Grundstück haften, als das Capital betragt, welches der Grundstücksbesitzer in der Hand hat. Zn welcher Weise man dann die Besteuerung eines Grund stücksbesitzers als Capitalisten rechtfertigen will, diese Frage weiß ich mir nicht zu beantworten. Bürgermeister Wehner: Ich glaube, das Bedenken, welches auch schon der Herr Decan aufgeworfen hat, wird sich erledigen, wenn man zuvörderst die Ueberschrist liest: „Capita listen, Rentiers", und wenn man den Tarif!), dazu nimmt, nach welchem sie besteuert werden, worin ausdrücklich steht, daß sie ihre Steuer von ihrem Einkommen zahlen. Wenn also rin Rentier abgcschatzt wird, so wird er nach seinem Einkommen ab geschätzt, in so weit es nicht in Grundstücken besteht, welche nicht mit in Anschlag kommen können. Referent Bürgermeister Hübler: Ich füge dem noch hinzu, daß die Rentiers sich selbst einzuschätzen und die Claffe des Tarifs zu bezeichnen haben, in welche sie nach dem jährlichen Betrage ihrer Renten zu gehören glauben. Zch sollte meinen, daß schon diese Modalität ausreichend sei, die aufgestellten Be denken zu beseitigen. Prinz Johann: Ich kann auch nicht zweifeln, daß die Grundstücksbesitzer ebenfalls nach §. 49 personalsteuerpflichtig sein können. Die Ansicht kann ich nicht theilen, daß die Re- venüen von den Grundstücken mit einzurechnen seien. Das ist wohl anders zu nehmen. Es war früher die Bestimmung da, daß die Grundstücksbesitzer gar keine Personalsteuer geben sollten. Also blos von den Einnahmen, die nicht von den Grund stücken herrühren, kann ein Grundstücksbesitzer steuerpflichtig sein. Aber daß sich ein Grundstücksbesitzer deshalb, weil ^Grund stücksbesitzer ist, von seinen übrigen Einnahmen sollte frei machen, kann ich unmöglich annehmen. Man denke sich einen reichen Mann, der von seinen Capitalien lebt, und er besitzt ein kleines Grundstück, sollte dieser frei sein? Zch glaube das nicht. Ich glaube vielmehr, daß es ganz sachgemäß ist, ihn mit beizuziehen. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Ich glaube auch, dieser Zweifel erledige sich namentlich durch von Sr. Königl. Hoheit erfolgte Verweisung auf Punkt 2 des §. 50, wo es heißt: „Grundstücksbesitzer sind wegen des an ihrem Grundekgenthum haftenden Renteneknkommens der Personalsteuer nicht unter worfen." v. Polenz: Es scheint die Frage, die der Herr o. Schön berg aufgeworfen hat, durch keine der bisherigen Erwiderungen erklärt worden zu sein. Er fragte: wie es gehalten werden sollte, wenn ein Grundstücksbesitzer, der viele Schulden auf seinem Gute habe, auch noch anderweir einiges Capital besitze, was die meisten Grundstücksbesitzer bedürfen, weil sie etwas in der Hand haben Müssen, also er fragt: soll er die Schulden, die auf seinem Grundstücke haften, und welche er bei der Grund steuer mit versteuert hat, trotz dem, daß dieser Kheil nicht sein Eigenthum war, darf er nun diese Schulden von dem Capital, welches er außerdem besitzt, in Abrechnung bringen, wenn er als Capitalist Steuer entrichten soll? Das scheint die vom Herrn v. Schönberg aufgeworfene Frage zu sein; darauf aber hat noch Niemand geantwortet. Auch der Herr Referent hat darauf eine die Frage nicht lösende Antwort ertheilt; denn daß er sich selbst besteuert, ist wahr, er darf sagen, wie viel er geben wolle, wie viel er Einnahmen außer seinem Gute hat. Aber auch sein Gewissen will beruhigt sein, und solches wird nur dadurch erlangt, wenn er weiß, was er abrechnen darf. Referent Bürgermeister Hübler: Zch glaube, der fol gende §. 50 wird den geehrten Sprecher vollständig beruhigen.
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