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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 1. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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nicht allein durch Staatsanstalten erreicht werden. Nein, durch Kirche und Schule. Nur durch diese sind Religion und Lugend, die nothwendigen Grundpfeiler eines Staats, zu er halten. Unter dem Deckmantel der Religion kann aber Man ches gelehrt und betrieben werden, was dem Wesen des Staats, seinen Zwecken, seinem Bestehen entgegenläuft, kann Man ches gelehrt werden, was die Tugend und guten Sitten unter gräbt, kann Manches verübt werden, was das gesellige fried liche Zusammenleben des Volks stört. Darum ist das Aufsichtsrecht über Kirche und Religions gesellschaften eines der wesentlichen und nothwendigenHoheits rechte des Staats. Man wird dies Recht, wenn auch in grö ßerer oder geringerer Ausdehnung, fast unter jeder Staats form, der alten wie der neuen Zeit, erkennen. Mein nicht blos daran, welche Religion von den Staatsgenoffen geübt wird? nein, auch daran, daß nicht zu viele Religionsgesellschaften entstehen, daß sie nicht in Secten sich spalten, hat der Staat ein wesentliches Interesse, auch dar auf hat er ein Recht in Anspruch zu nehmen. Wird schon das Band eines gemeinsamen Glaubens, einer gemeinsamen Kirche, gewiß an sich auch das gemeinschaftliche Band in gesellschaftlicher Beziehung befestigen und die Ord nung im Staatsleben befördern; ist schon in dieser Beziehung zu wünschen, daß durch Entstehung neuer Secten, neuer Reli gionsgesellschaften und durch deren Anerkennung nicht noch mehrere entstehen, als Völker- und staatsrechtlich bereits aner kanntsind, so wird auch die Gesetzgebung und der Staatsorga- nismus mit seinen Institutionen und seiner Ordnung möglichst von Einem religiösen Princip, in christlichen Staaten von dem des Christenthums, ausgehen, von ihm durchdrungen sein, an dieses sich anschließen müssen. Wie soll dies aber möglich sein, wenn ganz willkürlich neue Secten, neue Religionsgesellschasten entstehen könnten und Anspruch auf Geltung, auf Anerkennung hätten? Wie soll es z. B. möglich sein, die für die bürgerliche Ordnung so nothwen digen Bestimmungen über Ehe, über Eid zu treffen? Wie soll es ferner möglich sein, für Kirche und Schule, für sittliche und religiöse Erziehung zu sorgen, wenn jede Ge meinde sich ein beliebiges Glaubensbekenntniß schaffen kann, wenn so viel Religionsgesellschaften als Ge meinden, ja in den Gemeinden wieder verschiedene Secten entstehen? , Darum hat der Staat das Recht, über die Kirche Aufsicht zu führen, die Bildung neuer Religionsgesellschaften zu über wachen, deren Entstehung vorzubeugen, oder zu verbieten. Neben dem Aufsichtsrechte über die Kirchen-und Re ligionsgesellschaften hat aber der Staat als diesem Recht gegen überstehende Pflicht auch die Verbindlichkeit, die von ihm ein mal anerkannten Kirchen zu schützen, den Angriffen aus dieselben abzuwehren, das Zerfallen derselben in Secten zu hindern. Doppelt schwer ist diese Verpflichtung der protestantischenKirche gegenüber, welche zugleich das Kirchenregiment dem Staate übertragen hat und in vielfacher Beziehung der eigenen Organe zu ihrem Schutze entbehrt. Dieses Recht der Aufsicht und des Schutzes über die Kir chen, in seinem Zusammenhangs das Majestäts- oder Kirchen hoheitsrecht, die Staatsgewalt über die Kirchen ssiis circa «s- cra) genannt, kein Staat kann und wird es als eines der we sentlichsten Hoheitsrechte entbehren und aufgeben können. Geht man auf Sachsens Staatsrecht über, so ist zwar nach §. 32. der Verfassungsurkunde jedem Landeseinwohner völlige Gewissensfreiheit gewährt. Allein wie schon an sich die Worte: „Freiheit des Gewissens" als etwas rein Innerliches noch keineswegs die Freiheit des äußeren Han delns, das Recht, diese innere Ueberzeugung gegen den Staat und andere Staats- und Religionsgenossen durch Handeln gel tend zu machen, mithin das Recht, die bestehende Kirche anzu greifen, neue Secten und Religionsgesellschaften zu bilden, um fassen, vielmehr nur das Recht in sich begreifen, sich eine religiöse Ueberzeugung zu verschaffen, und wegen dieser Ueberzeugung vom Staate nicht beunruhigt und bestraft, oder zu einer anderen Ueberzeugung, zu einem anderen Glauben gezwungen zu wer den, so stimmt auch die Ausdehnung, welche man dieser Be stimmung der Werfassungsurkunde geben will, um die Gesetz mäßigkeit jenes Verbots anzugreifen, weder mit der histori schen, noch mit der staatsrechtlichenBedeutung,diesiein Sachsen hat, überein. Fragt man, wie dieser Begriff historisch entstanden ist, so hat man sich daran zu erinnern, daß vor, während und bald nach der Reformation ein Gewissens - und Glaubenszwang herrschte, der mit wahrhaftem Terrorismus verfuhr. Es be standen Gewiffenstribunale, welche die geheimsten Gedanken der Einzelnen und ob sie mit dem wahren Glauben überein stimmten, zu erspähen suchten, die Nichtrechtgläubigen, Irrgläu bigen, Ketzer mit Strafen belegten und verfolgten, ein Verfah ren, was sogar in der protestantischen Kirche Sachsens im An fänge des 17. Jahrhunderts mehrere Geistliche, welche man einer geheimen Neigung zum Calvinismus beschuldigte, in die Gefängnisse brachte. Regenten und Obrigkeiten zwangen ihre Unterthanen, den Glauben anzunehmen, den sie selbst ergriffen hatten, oder verfolgten und vertrieben sie. Katholische Obrig keiten zwangen die Protestanten, ihren Glauben abzuschwören, protestantische die Katholiken, zum Protestantismus überzu treten. Da bestimmte der westphälische Frieden, welcher den Reli gionskriegen zwischen beiden Religionsparteien ein Ende machte — nachdem dies schon in den Staatsverträgen von 1552 und 1555, aber vergeblich und unzureichend, versucht worden —, daß die Bekenner beider Religionsparteien, der katholischen und protestantischen, Gewissensfreiheit genießen sollten. Als Folge hiervon war, soweit es hierher gehört, nur so viel ausgesprochen, daß sie um des Glaubens willen picht ver--
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