Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3) Ehefrauen und Wittwen, welche in gegenwärtiger Un- terabtheilung mit einem Beitrage von nicht mehr als Zwei Neu groschen zu vernehmen wären, bleiben Hierselbst frei. Referent Bürgermeister Hübler: Zu diesem Paragra phen ist von Ihrer Deputation nichts zu erinnern gewesen, auch von der jenseitigen Kammer nichts bemerkt worden. Präsident v. Carlo witz: Wenn nichts bemerkt wird, so frage ich: ob §. 52 von Ihnen angenommen wird? — Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister Hübler: Wir kommen nm zur sechsten Unterabtheilung. §.53. Personen, welche in den Unterabtheilungen 1—5 nicht begriffen sind. Personen, welche weder Gewerbsteuer noch Personalsteuer erster bis fünfter Unterabtheilung entrichten, noch auch von der Gewerb- und Personalsteuer nach §. 10 ff. befreit, noch endlich der Grundsteuer unterworfen sind, haben an Personalsteuer: Fünf Neugroschen — jeder männliche Contribuent, Zwei Neugroschen—jeder weibliche Contribuent zu erlegen. Referent Bürgermeister Hübler: Auch dieser Paragraph hat weder hier, noch jenseits zu einer Bemerkung Veranlassung gegeben. Präsident v. Carlowitz: Ich frage die Kammer: ob sie §.53 des Entwurfs annehme? — Wird einstimmig ange nommen. Referent Bürgermeister H übler: 54. Erläuterungen. , Ehefrauen und Wittwen bleiben in der sechsten Unterab- theilung befreit. Referent Bürgermeister Hübler: Auch gegen diesen Pa ragraphen ist nichts zu erinnern gewesen. Präsident v. Carlowitz: Ich frage: ob §. 54 des Ent wurfs angenommen wird? — Wird einstimmig bejaht. Referent Bürgermeister H ü b l e r: Dritter Abschnitt. Von der Abschätzung und Erhebung der Gewerb- und Personalsteuer. §.55. 1) Behörden für die Abschätzung. u) Ortsabschätzungscsmmissionen. Für jeden Ort wird ein Gewerb- und Persvnalsteuercata- ster auf Grund des unter obrigkeitlicher Beglaubigung aufge stellten Einwohnerverzeichnisses durch eine Ortsabschätzungs- commission aufgestellt. — Dieselbe besteht aus einem vom Fi nanzministerium für einen ganzen Steuerbezirk oder einen Lheil desselben ernannten Comnnssar (Distrirtscommissar), als Vor ¬ stand, und aus Abgeordneten der Gememdevrgane (Drtsdepu- tirten). Referent Bürgermeister Hübler: Zu diesem Paragraphen bemerkt Ihre Deputation im anderweiten Berichte: Die Deputation hatte sich bei §. 53 die Bemerkung gestat tet, daß derselbe einerAenderung nicht bedürfen werde, in so fern der diesseitige Vorschlag bei tz. 24, der dahin gerichtet war: „im Verordnungswege die Zuziehung von Mitgliedern des Fabrikstandes bei der Districtsabschätzung desselben anzuordnen," die Billigung der Kammer finden sollte. Es ist bereits bei §. 24 erinnertworden, daß die jenseitige Kammer, auf Vorschlag ihrer Deputation, weiter gegangen und die Zuziehung von Mitgliedern des Fabrikstandes bei dessen Abschätzung in den Districtscommissionen nicht blos im Verord nungswege, sondern im Gesetz selbst vorzuschreiben beschlossen. Man ist dabei der Ansicht gefolgt, daß jene Zuziehung rück sichtlich der bedeutenderen Steuerklassen, welche ganz frei abzu schätzen sind, mithin der Kaufleute, für welche nicht Mittelsatze Platz greifen, erster Unterabtheilung, ferner für Händler, deren Geschäftsumfang dem der Kaufleute gleichsteht, zweiter Unter abtheilung unbedingt anzuordnen, rücksichtlich der Steuer klassen aber, für welche freie Schätzung innerhalb der Tarifsätze stattsindet, die Zuziehung der Betheiligten blos nachzulaffen sein werde. Auch hat man da, wo die Anzahl der Bethciligten eines Ortes zu klein, oder die Abschätzung besonders schwierig oder wichtig sein sollte, die Zuziehung eines oder mehrerer unpar teiischen auswärtigen Sachverständigen für wünschenswcrth im Interesse des Abschätzungsgeschäftes gehalten. Die Königlichen Herren Commissarien haben sich mit die sen Ansichten einverstanden und ist daher auf Beschluß der Kam mer am Schluffe des §. 55 8. das Wörtchen: „und" auf der vorletzten Zeile m Wegfall gekom men, und d. hinter: „Drtsdeputirten" auf der letzten Zeile der Züsatz beigefügt worden: „und den für die nachstehend bemerkten Unterabtheilun gen zuzuziehenden Sachverständigen. Die Drtsdepu tirten bestehen in den Städten aus Mitgliedern der Stadträthe und der Stadtverordneten,, auf dem Lande aus Mitgliedern der mit den Gemeindeämtern beauf tragten Personen. Ihre Zahl wir- im Verwaltungs wege bestimmt. Für Abschätzung der Gewerbsteuer erster Unterabtheilung, zweiter Unterabtheilung und dritter Unterabtheilung, in soweit bei der ersten nicht die §. 20 ä.. bestimmten Durchschnittssätze eintreten, sind von der Ortsabschätzungscommission Sachverständige, welche der gedachten Unterabtheilung angehören, zuzuzie hen. Ihre Zahl ist von der Ortscommission zu bestim- > men, doch soll sie in der Regel nicht über zehn sein und auf die Vertretung aller Hauptinteressen möglichst Rück sicht genommen werden. In Fällen, wo sich eine aus reichende Vertretung-er Getheiligten eines Orts wegen deren geringer Anzahl nicht erreichen läßt, oder wo es
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder