Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bei der Steuereinnahme nicht gemeldet und, falls die Steuer ge fällig, solche nicht berichtigt hat. Referent Bürgermeister Hübler: Die Deputation hat zu diesem Paragraphen keine Bemerkung gemacht. Die zweite Kammer hat auf Vorschlag ihrer Deputation, in Erwägung, daß eine unrichtige Angabe über den Umfang des Gewerbsbetriebes oder sonstige Verhältnisse nur dann als Hin terziehung der Steuer anzusehen sei, wenn sie „wissentlich" un richtig geschehen, indem Satze 2 zwischen dieWorte: „erwiesener- maaßen" und: „unrichtige Angabe" die Einschaltung des Wortes: „wissentlich" im Einverständniß der Herren Regierungscommissarien be schlossen. Referent Bürgermeister Hübler: Ihre Deputation bemerkt indemanderwciten Berichte: Obwohl es nach Uebcrzeugung der Deputation, um den zu schützen, der unwissentlich falsche Angaben gemacht, des frag lichen Zusatzes kaum bedurft haben würde, da die allein strafbare Löse Absicht, ohne Wissenschaft sich nicht denken läßt, so findet doch die Deputation kein Bedenken, zu Beseitigung jedes Zwei fels, die Einschaltung und mit ihr den Paragraphen zur An nahme zu empfehlen. v. Polenz: Ich erlaube mir hier eine Anfrage. Im dritten Satze heißt es: „Wer Gewerbsteuer elfter Unterabthei- lung zu entrichten verbunden ist und sich vor Beginn seines Gewerbes am Orte bei der Steuereinnahme nicht gemeldet und, falls die Steuer gefällig, solche nicht berichtigt hat." Das kann doch wohl nur so verstanden werden, daß Beides cumulirt werden muß, wenn er der Strafe unterliegen soll. Falls er die Steuer nur nicht berichtigt hätte, wäre es hart, wenn dies als Hinterziehung derselben angesehen werden sollte. Wenn er sich aber nicht gemeldet und auch nicht bezahlt hat, so er kenne ich es als richtig. Es muß Beides eintreten, ehe Hin terziehung stattfindet. Referent Bürgermeister Hübler: Ich habe auf die An frage des geehrten Sprechers zu bemerken, daß die Gewerb steuerpflichtigen der elften Unterabtheilung die doppelte Ver pflichtung auf sich haben, einmal vor Beginn des Gewerbes bei der Steuereinnahme des Ortes sich zu melden und dann die Steuer zu berichtigen. In der Regel fallen beide Verpflich tungen zusammen, indem bei der Anmeldung auch zugleich die Steuer abgeführt zu werden pflegt. Gefällig ist die Steuer dieser Unterabtheilung allemal, sobald der Gewerbsbetrieb be ginnt, und sonach tritt die Strafe der Hinterziehung in beiden Fällen em, sowohl wenn der Pflichtige sich gar nicht gemel det, oder wenn er sich zwar gemeldet, aber ohne die Steuer zu berichtigen, seinen Gewerbsbetrieb begonnen hat. Präsident v. Carlo witz: Ich kann nun wohl zur Frag stellung übergehen. Es ist vorgeschlagen worden, nach dem Worte: „Erwiesenermaaßen" einzuschalten: „wissentlich"; und ich frage: ob die Kammer diesem Vorschläge beitritt? — Einstimmig Za. Präsident v. Carlo witz: Und nun frage ich: ob die Kammer mit dieser Abänderung §. 68 des Gesetzentwurfs an nimmt? — Einstimmig Ja. §69. Straft der Hinterziehung. Wer sich einer Hinterziehung der Gewerb- oder Personal steuer schuldig macht, hat als Strafe den vierfachen Betrag der hinterzogenen Steuer zu erlegen, welche letztere noch außerdem nachzuzahlen ist. Ist derBetrag der Abgabe, deren Hinterziehung ausgeführc oder versucht worden, nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln, so tritt, nach richterlichem Ermessen, eine Geldbuße von 1 Thlr. bis50Khlr. ein. Im Falle des Unvermögens ist die verwirkte Geldbuße in verhältnißmaßige Gefängnisstrafe zu verwandeln. Referent Bürgermeister Hübler: Zu diesem Paragraphen ist von Ihrer Deputation folgende Bemerkung gemacht worden: Präsident v. Carlowitz: Der ganze Paragraph soll kn seiner Fassung einer Umänderung unterliegen. Wie er gefaßt werden soll, geht aus dem ersten Berichte hervor, und ich frage die Kammer: ob sie den Paragraphen in dieser neuen Fassung annehmen will? — Einstimmig Ja. §.7O. Ordnungsstrafen. Andere Verletzungen der in gegenwärtigem Gesetze ent haltenen, so wie der sonst die Gewerb- und Personalsteuer be treffenden Bestimmungen, insbesondere die Nichtbeachtung der Z. 5 oben enthaltenen Vorschrift, werden, nach richterlichem Er messen, mit Ordnungsstrafen von 1 <Thlr. bis 20 Ehlr, — — belegt. Referent Bürgermeister Hübler: Auch dieser Paragraph hat zu keiner Erinnerung Veranlassung gegeben. Präsidentv. Carlowitz: Wenn nichts dagegen erinnert wird, so frage ich: ob §.70 des Gesetzentwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. §.71. Haftung der Erben für Steuer- und Strafbeträge. . Die Verbindlichkeit zu Entrichtung des Abgabennachtmgs, so wie der verwirkten Geldstrafen geht auch auf die Erben des Steuerpflichtigen über. Referent Bürgermeister Hübler: Hier ist dieselbe Be merkung zu wiederholen. (Staatsminister v. Ze sch au tritt in den Saal sm.) Prinz Johann: Nach dem Crimmalgesetzbuch gehen Geldstrafen nur auf die Erben über, wenn sie zuerksnnt sind- Es würde daher wohl auch hier statt: „verwirkten" gesagt wer den: „zuerkannten Geldstrafen". Ich würde mir hierauf einen Antrag erlauben. Referent Bürgermeister Hübler: Die Fassung des Pa ragraphen ist wörtlich aus §° 7V des Gesetzes vom Jahre 18-W
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder