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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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entlehnt. Jndeß scheint mir die Bemerkung Sr. Königl. Ho heit richtig, und eine Harmonie mit den allgemeinen Bestim mungen des Crimknalgesetzbuchs auch hier wohl wünschenswerth. Ich weiß nicht, ob der Herr Regierungscommiffar gegen die vorgeschlagene Fassungsänderung etwas einzuwenden hat. Königl. Commissar v. Ehrenstein: Die Ausnahme dieser Bestimmung in §. 71 hat ihren hauptsächlichen Grund darin, daß sie die bisherige Bestimmung war, und kein erheb licher Grund vorzuliegen schien, eine Aenderung derselben vor zunehmen. Indessen verkenne ich nicht, daß sie eine Abwei chung von dem allgemeinen Criminalrechte in Sachsen sein würde. Von Seiten der Regierung würde deshalb dem An träge ein Bedenken nicht entgegenstehen. Referent Bürgermeister Hübler: In der Praxis wird das Ergebniß allerdings meist auf dasselbe hinauskommen, da in der Regel verwirkte Strafen auch zugleich von der Behörde Anerkannt sein werden. Prinz Johann: Der Unterschied liegt darin, daß eine Strafe zwar verwirkt, aber das Erkenntniß noch nicht erfolgt sein kann. Die Erben würden dann nur die Abgabe noch zu entrichten haben, die Strafe aber nicht übergehen. Der Un terschied liegt auch darin, daß erst durch das Erkenntniß die Strafe ein erworbenes Recht des Staates wird. Der Staat hat wohl das Recht, zu strafen, aber nur gegen den, welcher das Vergehen begangen und die Strafe verwirkt hat, aber nicht gegen den Erben. Ich werde, da der Herr Commissar nichts dagegen erinnert, bei meinem Anträge beharren. Präsident Braun: Ich habe zu fragen: ob das Amen dement, wonach statt: „verwirkten" gesetzt werden soll: „zu erkannten", die Unterstützung der Kammer finde? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts bemerkt wird, so frage ich: ob dem Amendement beigetreten wird? — Ein stimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: obß. 71 in der veränderten Maaße angenommen wird? — Einstim mig Ja. §.72. Verjährung der Stmftn- Die Hinterziehungsstrafen verjähren nach Ablauf dreier Jahre, die Ordnungsstrafen nach einem Jahre. Referent Bürgermeister Hübler: Auch dieser Paragraph hat zu keiner Bemerkung Veranlassung gegeben. Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts erinnert wird, so frage ich: ob §. 72 unverändert angenommen wird? — Einstimmig Ja. §.78. - UwtWsuchMgshchördM. Die Untersuchung und Bestrafung der die Gewerb- und Personalsteuer betreffenden Hinterziehungen und Ordnungs widrigkeiten gehört in erster Instanz vor die ordentliche Obrig keit desjenigen Orts oder Gerichtsantheils, wo sich der Ueber- treter bei Entdeckung des Vergehens aufhält; in zweiter und letzter Instanz vor das Finanzministerium. Unser Finanzministerium ist mit derAusführung des gegen» wärtigen Gesetzes beauftragt; das ernannte Ministerium und Unser Ministerium des Innern aber sind gemeinschaftlich befugt, die sich als nothwendig ergebenden Zusatze, Abänderungen in den Sätzen, und Ergänzungen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, jedoch sind solche jedesmal der nächsten Stände versammlung vorzulegen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am Referent Bürgermeister Hübler: Zu Z. 73 war im er sten Berichte Ihrer Deputation Folgendes bemerkt: Im dermaligen Gesetze ist K. 67 die ordentliche Obrigkeit des Angeschuldigten und nur, was die Ausländer betrifft, nach §. 42 derVerordnung vom 28. Mai 1835 die Obrigkeit des Auf enthalts derselben bei Entdeckung der Uebertretung, als kompe tente Untersuchungsbehörde bezeichnet. Die Vorlage verläßt im ersten Satze diese Bestimmung und erklärt die Obrigkeit des Aufenthaltsorts des Angeschuldigten durchaus füp kompetent: eine Aenderung, die durch die Praxis vollkommen gerechtfertigt sein dürfte, indem bisher insonderheit die Untersuchungen gegen diejenigen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, ent weder mit unverhältnißmäßigem Kostenaufwands verknüpft waren, oder wegen zu besorgender Weitläufigkeiten ganz zu unter bleiben pflegten. Die Deputation hat sich daher mit dieser Aenderung nur einverstanden erklären können. Was aber die im zweiten Satze des Paragraphen für die Ministerien der Finanzen und des Innern zu Vornahme von Zusätzen, Abänderungen und Ergänzungen der in der Vorlage enthaltenen Bestimmungen nochmals beanspruchte, auf §. 71 des dermaligen Gesetzes beruhende Ermächtigung betrifft, trug die Deputation Bedenken, solche der hohen Kammer zur Wiederaufnahme in den vorliegenden Gesetzentwurf zu em pfehlen. Sie muß dringend wünschen—und es ist dies ein in beiden Kammern wiederholt laut gewordener und von der Staatsregie rung selbst gewiß getheilter Wunsch, daß die Gesetzgebung über Gewerb- und Personalsteuer endlich einmal zu der Stabili tät gelangen möge, um der unangenehmen Nothwendigkeit des Gebrauchs einer solchen ErmachtigungWerhoben zu sein. Sie hofft aber auch, daß dieselbe künftig um so mehr zu ent behren sein werde, als die Vorlage und die darin enthaltenen Aenderungen, Zusätze und Verbesserungen aus dem Ergebnisse einer zehnjährigen Erfahrung hervorgegangen und dahin führen müssen, der Gesetzvorlage die Natur einer definitiven zu ver leihen. In so fern indeß bei der eigenthümlichenMatur des Gegen standes eben diese Abänderungen und Verbesserungen noch einer Probe bedürfen und die Möglichkeit des Eintritts von Fällen nicht ausschließen sollten, wo im Interesse der Steuerpflichtigen jene Ermächtigung dennoch als wünschenswerth, ja wohl als nothwendig erscheinen könnte, giebt die unterzeichnete Deputa tion dem Ermessen der hohen Kammer anheim, die Ertheilung derselben für die nächste Finanzperiode zwar noch einmal, jedoch
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