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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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nicht im Gesetze, sondern in der zu erlassenden ständischen Schrift auszusprechen. Referent Bürgermeister Hübler: Im anderweiten Bericht hat sich Ihre Deputation in der ersten Columne hier auf bezogen: Um den ersten und den zweiten Satz des Paragraphen mehr in Einklang zu bringen und klar zu bestimmen, daß die Vor schrift des dritten Satzes nicht blos auf den zweiten, sondern auch auf den ersten Anwendung zu erleiden habe, ist S. 126 des .diesseitigen Berichts folgende veränderte Fassung unter Zustim mung der Königlichen Herren Commiffarien vorgeschlagen worden: Wer sich einer Hinterziehung der Gewerb- und Per- sonalsteucr schuldig macht, hat neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuer den vierfachen Betrag der selben als Strafe, und wenn dieserBetrag mitBcstimmt- heit nicht zu ermitteln ist, nach richterlichem Ermessen, eine Geldbuße von 1 Bhlr. bis 50 Lhlr. — — zu erle gen. Bei eintretendcm Unvermögen ist in beiden Fällen die verwirkte Gelvbuße in verhältnißmäßige Gefängniß- strafe zu verwandeln. Die jenseitige Kammer ist aufAnrathen ihrer Depu tation dem diesseitigen Bedenken beigetreten, und hat sich in dem Beschlüsse vereinigt, daß der zweite Satz des §. 73 mit dem Worte: „beauftragt" auf der zweiten Zeile, unter Wegfall der folgenden Worte bis: „vorzulegen", schließe, dagegen in der Schrift die Ermächtigung ausgesprochen werde: „daß die in der Finanzperiode rücksichtlich des Gewerb- und Personalsteuergesctzes, als nothwendig sich ergebenden Zusätze, Abänderungen in den Sätzen und Ergänzungen der gesetzlichen Bestimmungen durch die Ministerien der Finanzen und des Innern gemeinschaft lich vorgenommen werden können, der nächsten Stände versammlung jedoch zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen sind." Wenn übrigens im ersten Satze des Paragraphen eine Aenderung des bisherigen K. 67 des Gesetzes von 1834 enthal tenen Grundsatzes, wonach die Untersuchung und Bestrafung der hier fraglichen Steuerhinterziehung vor die ordentliche Obrigkeit gehören, eine Abänderung dahin erlitten, daß solche künftighin der Obrigkeit des Aufenthalts des Angeschuldigten bei Entdeckung der Uebertretung anheimfallen soll, so hat die zweite Kammer diese veränderte Bestimmung lediglich auf solche Contravenienten beschränkt, die ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben, außerdem den bisherigen Grundsatz der Competenz des Domicilforums beibehalten. Sie hat daher beschlossen: auf der dritten Zeile (s. o° d. 4.) des §. 73 statt der Worte: „desjenigen Orts oder Gerichtsantheils auf-- hält" die Worte: „des Angcschuldigten" zu setzen, und auf der fünften Zeile (s. o. d. 6) nach: „Finanz ministerium" hinzuzufügen: „Ausgenommen hiervon sind lediglich Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten bei der Gewerbsteuer elfter Unterabteilung, für welche die Untersuchung und Be strafung in erster Instanz vor die ordentliche Obrigkeit desjenigen Orts oder Gerichtsantheils, wo sichderUeber- treter bei Entdeckung des Vergehens aufhält, in zweiter und letzterZnstanz gleichfalls vor das Finanzministerium gehört." Referent Bürgermeister Hübler: Ihre Deputation spricht sich in der dritten Columne hierüber also aus: Die Gründe, welche nach den gemachten Erfahrungen für die im Gesetzentwürfe getroffene Wahl der Obrigkeit des Auf enthaltes des Contravenienten zur Zeit der Entdeckung der Con- travention sprechen, leiden zunächst allerdings nur auf solche Individuen Anwendung, die ihr Gewerbe im Umherziehen be treiben, und rücksichtlich deren bei der oft großen Schwierigkeit ihrer Zurückweisung an die heimatliche Obrigkeit, wie die Praxis bestätigt, die Untersuchung oft ganz unterblieben, oft unverhält- nißmäßig kostspielig worden. Ein ausreichender Grund, andere Contravenienten ihrem ordentlichen Richter zu entziehen, scheint nicht vorzuliegen, und die Deputation vermag daher, nach nochmaliger Vernehmung mit den Königlichen Herren Commiffarien, den zu s. und K. jenseits beschlossenen Fassungsveränderungen nur beizutreten. Sie empfiehlt demnach der verehrten Kammer 1. die Annahme des ersten Satzes des §. 73 mit der Abänderung zu n. und dem Zusatze zu b. 2. die Annahme des zweiten Satzes bis zu dem Worte: „beauf tragt" unter Wegfall der folgenden Worte bis zum Schluffe dieses Satzes und 3. mit diesen Veränderungen die Annahme des ß- 73, so wie endlich 4. die Annahme der nebenbemerkten Ermächtigung für die Staats regierung in die Schrift. Prinz Johann: Meine Bemerkung bezieht sich blos auf die Abänderung des ersten Satzes und den Vorschlag der zwei ten Kammer. Ich bin der Ansicht, daß es bei dem Entwürfe bleiben möchte, und werde, wenn ich nicht von Seiten des Referenten oder des Commissars, oder der Deputationsmitglie der eines Andern belehrt werde, für den Gesetzentwurf stim men. Es scheint mir die Bestimmung des Gesetzentwurfs in jeder Beziehung praktischer und angemessener. Abgesehen von dem Falle, wo ein Gewerbe im Herumziehen betrieben wird, wo selbst die zweite Kammer eine Ausnahme machen will, scheint auch in andern Fällen die Behörde, wo der Ueber- treter entdeckt wird, für die Untersuchung geeigneter, als die jenige, wo er sich aufhält. Ich bemerke eben, daß ich mich in den Worten geirrt habe. In dieser Beziehung nehme ich mein Bedenken zurück und werde für die Deputation stimmen. Königs. Commissar v. Ehr en stein: Ich will mir nur die Bemerkung erlauben, daß die Regierung kein Bedenken getragen hat, auf das Amendement der zweiten Kammer em- zugchen, weil in der Hauptsache der Zweck, den sie zu errei-
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