Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bei weitem mehr Stimmen, die der Weinerzeuger, und insbesondere der kleinen Bergbesitzer, für den freien Ankauf des Weines von Seiten des Staats, als gegen denselben sein, auch würden durch Einstellung des siscalischen Weinkaufs die zahlreichen Käufer des siscalischen Weins, dar unter selbst viele Weinhändler, ferner die Wein schänken, Gastwirthe und andere Consumenten, die; vom Kuffenhause ihre gleichmäßig gut ge pflegten Weine zu beziehen gewohnt seien, we sentlich benachtheiligt werden. Dafür spreche schon der Umstand, daß der Begehr nachhaltend sehr groß sei und daß der Verkauf der siscalischen Weine von den Händlern und Schänkwirthen öffentlich angekündigt werde, so daß im Interesse des Rufes dieser Weine gegen fälschliche An kündigungen der Art bereits einzuschreiten ge wesen sei." Hielt die unterzeichnete Deputation es einerseits für uner läßlich, vorstehende Mittheilung der hohen Staatsregierung ihrer geehrten Kammer zur gehörigen Beurtheilung der Sach lage ausführlich vorzutragen, so glaubte sie andererseits die so wohl in den Eingaben der Beschwerdeführer angeregte, als in der Mittheilung der hohen Staatsregierung widerlegte Frage: ob es nicht zweckmäßiger sein dürfte, den Weinverkauf bei der Domanialkellerei ganz einzustellen und diese öffentliche Berkaufsanstalt aufzuheben, so wie den auf den siscalischen Weinbergen erlangt werdenden Most im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerthen? aus dem Grunde hier nicht mit berühren zu müssen, weil diese Frage außer'dem Bereiche der Beschwerde liegt und selbige be reits in derjenigen besondern Petition mit erwähnt wird, mit telst welcher Hantzsch und Genossen die Veräußerung der ge summten Staatsweinberge bei der gegenwärtigen Ständever sammlung beantragt haben und welche laut Beschluß der hohen ersten Kammer in der öffentlichen Sitzung vom 10. October die ses Jahres (vergl. Mittheilungen der ersten Kammer Nr. 11 Seite 243), als zum Ressort des Einnahmebudjets gehörig, zu nächst an die hohe zweite Kammer abgegeben worden ist. Was dagegen die eigentliche Beschwerde selbst betrifft, nämlich: die nach Ansicht der Beschwerdeführer unbefugte Ausdehnung des Weinverkaufs bei der Domanialkel- lerei zu Dresden auf den Handel mit dazu gekauften Weinen, so'theilt die Deputation die von der hohen Staatsregierung nach obiger Mittheilung gewonnene Ueberzeugung, daß durch Ver minderung der siscalischen Weinberge und Kellereien, durch den Wegfall der Deputate, des ausländischen Weinverkaufs, des De tailverkaufs und des Ausschanks inländischer Weine schon an und für sich die sämmtlichen Weinhändler einen bei weitem frei em und größer» Spielraum gewonnen haben, als er ihnen früher gewährt war. Haben nun aber auch die wenigen von ihnen, welche sich gleichwohl zu der vorliegenden Beschwerde veranlaßt gefunden, bereits die Versicherung erhalten, daß der siscalische Weinverkauf über die bestehenden, durch Erfahrung gerechtfer tigten Etatsverhältniffe nicht ausgedehnt werden soll, und von dem vollständigen Erfolge der neuerlichen Verbesserungen und Culturen die Aufrechthaltung des Etats ohne allen Zukauf, mit etwaiger Ausnahme seltener, von keinem Weinbauer ganz zu verhütender Nothfälle, gehofft werden darf, so dürfte den Be schwerdeführern gegenüber, welche ein begründetes Widerspruchs- I. 25. recht für sich anzuziehen nicht vermocht haben, bereits jede, mit den Interessen des Staats'und des übrigen Publicums verein bare Billigkeit in der Maaße beobachtet worden sein, daß selbige darin hinreichende Beruhigung finden sollten. Hätten aber auch die Beschwerdeführer gesetzten Falls wirk lich ein Widerspruchsrecht, so bleibt ihnen dessen rechtliche Aus führung unbenommen; haben sie aber, wie sich aus ihrem eigenen Zugeständnisse annehmen läßt, ein solches nicht, so würde die Ständeversammlung ihre Stellung gänzlich verkennen, wollte sie die Staatsregierung zur Aufgabe eines Rechtes ermächtigen oder nöthigen, das sich als ein für die Staatskasse so nutzbares und einträgliches darstellt. Die unterzeichnete Deputation rathet daher ihrer geehrten Kammer an: ' Die vorliegende Beschwerde als unbegründet zurückzu weisen, in so fern sie jedoch an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist, solche annoch an die zweite Kammer gelangen zu lassen. (Während des Vortrags verläßt Commissar v. Ehren stein den Saal.) Staatsminister, v. Ze sch au: Es liegt durchaus nicht in der Absicht der Regierung und namentlich nicht in der des Finanzministeriums, sich in die Geschäfte der Gewerbtreibenden mit siscalischen Anstalten einzumischen. Es erkennt vollkom men an, daß gerade in der jetzigen Zeit dis Gewerbtreibenden mit manchen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, um das Be stehen ihres Geschäftes zu sichern. Das Ministerium hat auch mehrere Beweise davon gegeben, daß es dieser Ansicht gemäß handelt, es hat namentlich, wie sich die geehrte Kammer aus früher» Verhandlungen erinnern wird, eine lithographische Anstalt, die es vor längerer Zeit des Beispiels wegen errichtet hatte, eingezogen, da Klage darüber geführt wurde, daß mit unter für Privatpersonen gearbeitet wurde. Das Ministerium hat ferner von dem Rechte, welches es unbezweifelt hat, in den siscalischen Posthausern Reisende aufzunehmen und zu bewir ken, nur in den Städten Gebrauch gemacht, wo ein dringen des Bedürsniß dazu vorhanden war, und es hat, wie der Be richt selbst sagt, bei den hier bezeichneten Anstalten den Ein zelnverkauf des Weins, wozu es unstreitig ein Recht hat, im Jahre 1831 aufgehoben. Jndeß scheint es mir, als ob die Prätentionen der Gewerbtreibenden zu weit gingen, und die vorliegende Petition liefert den Beweis dafür. Ich will noch einen andern Fall anführen, der noch der nähern Erörterung unterliegt, nämlich eine Eingabe der hiesigen Apotheker, die sich darüber beschweren, daß die Absicht vorwaltet, die in einem sehr schlechten Locale befindliche Hofapothcke in ein anderes besseres Local zu verlegen, und den Antrag an das Ministerium stellen, die Hofapotheke lediglich auf den Verkauf für,die Hof haltung und die dazu gehörigen Personen zu beschränken, wäh rend es doch am Lage liegt, daß eine Apotheke durchaus nicht in gutem Zustande erhalten werden kann, wenn sie nicht einen ausgedehnten Absatz hat. Was den vorliegenden Fall anbe trifft, so läßt das Ministerium den Weinverkauf nur im Großen in der Regel mit selbsterbautem Weine ausüben und nur in 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder