Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
chenHoheitsrechts über die katholische Kirche betref fend. Referent ist Herr Bürgermeister 0. Gross. Referent v. Gross: Das Allerhöchste Decret, womit uns der Entwurf eines Regulativs wegen Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche zugefertigt worden ist, lautet so: In der ständischen Schrift vom 19. August 1843 ist unter 6 darauf angetragen worden, ein die Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche betreffendes Regulativ der nächsten Ständeversammlung vorzulegen. Nachdem hierauf das den getreuen Ständen mittelst Decrets vom 25. Mai 1837 bereits vorgelegt gewesene Regulativ nebst den Ergebnissen der darüber stattgefundenen ständischen Bera tungen einer anderweiten Bearbeitung unterworfen worden ist, so lassen Se. Königliche Majestät diesen neuen Entwurf eines Regulativs über den erwähnten Gegenstand, nebst dazu ge hörigen Motiven, beifolgend den getreuen Ständen zugehen und sind der Prüfung und Begutachtung desselben in Huld und Gna dengewärtig, womit Allerhöchst Sie denselben jederzeit, wohl zugethan bleiben. Dresden, den 4. October 1845. Friedrich August. (L8) Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim. Die Motive, so weit sie allgemeinen Inhalts sind, lauten folgendermaaßen: Das Regulativ, welches, auf ausdrücklichen Antrag der Stände des Königreichs in einer Schrift vom 29. Oktober 1834, mittelst Allerhöchsten Decrets vom 25. Mai 1837 denselben zur Prüfung und Begutachtung vorgelcgt worden ist, hat fast durch gängig ständisches Einverständniß erlangt. Es ward jedoch, weil wegen des einzigen die Erwähnung des Königlichen Placet in den allgemeinen Erlassen der katholischen Kirchenbehörden be treffenden Punktes zu einer Übereinstimmung der Ansichten beider Kammern nicht zu gelangen gewesen war, der Publikation desselben Anstand gegeben. Man hat daher bei der Bearbeitung eines gleichen Regula tivs, welches nach dem in der ständischen Schrift vom 19. August 1843 unter b. erneuerten Anträge der gegenwärtig einberufenen Ständeversammlung vorgelegt wird, jenen früher» ständischer seits bereits berathenen Entwurf zum Grunde gelegt und haupt sächlich nur nach der seit jener Zeit gemachten Erfahrung hier und da etwas daran geändert, oder hinzugesetzt, worüber in Len nach stehenden, im Wesentlichen mit den dem frühem Regulativent- wurfe beigegebenen, übereinstimmenden Motiven am geeigneten Orte-zugleich das Erforderliche bemerkt worden ist. Referent v.Gross: Zu diesen allgemeinen Motiven sind folgende Bemerkungen von derDeput ation gemacht: Bereits in der ständischen Schrift vom 29. October 1834 (Landt.-Acten v. d. I. Abth. I. Bd. 4. S. 602) hatten auf Ver anlassung einer von der evangelischen Geistlichkeit zu Dresden eingereichten, dieVerletzung der denBekennern der evangelischen und katholischen Kirche der Kreislande gesetzlich zu gewährenden Parität betreffenden Beschwerde die damals versammelten Stände das Gesuch an die Staatsregierung gerichtet, das Ergebnis derjenigen Erörterungen, welche in Folge der srüherhin ständischerseits in Beziehung auf das Mandat vom 19. Februar 1827 gemachten Erinnerun gen zu Feststellung angemessener Normen für die Aus übung des dem Staate über die katholische Kirche zu stehenden juris circa saera stattgefunden, der nächsten Ständeversammlung vorlegen zu lassen. In Folge dieses Gesuchs wurde der im Jahre 1836 zusam menberufenen Ständeversammlung durch das Decret unter Nr. 78 (Landt.-Acten vom Jahre IM Abth. I. Bd, 2. S. 469) ein Regulativ wegen Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche im Königreich Sachsen zur Prüfung und Begutachtung mitgetheilt, welches eine weitere und spe- ciellere Ausführung des bereits in dem Mandate, die Ausübung der katholisch-geistlichen Gerichtsbarkeit in den hiesigen Kreis landen und die Grundsätze zu Regulirung der gegenseitigen Ver hältnisse der katholischen und evangelischen Glaubensgenossen betreffend, vom 19. Februar 1827, §. 3 ausgestellten Prkncips enthielt, daß die Bekanntmachung allgemeiner, entweder vom römischen Stuhle ausgehender, oder sonst vom Vicariate für nöthig zu befindender Anordnungen nicht ohne landesherrliches Vorwisscn und, nach Befinden, beigefügtes Placet geschehen solle, auch der Staatsregierung Vorbehalten bleibe, in etwa vor kommenden Fällen, welche auf landesherrliche Gerechtsame Ein fluß haben können, und bei Beschwerden über Mißbrauch der von dem Vicariate auszuübenden geistlichen Gewalt in geeigne ter Maaße zu entscheiden. Dieses Regulativ, welches zuerst an die erste Kammer gelangte, wurde, nachdem die erste Deputation derselben hierüber Bericht erstattet hatte (Landt.-Act. Beil, zur II. Abth. Samml. 2. S. 179), in der ersten Kammer berathen (Abth. H. Bd. 2, S. 185), sodann an die zweite Kammer ge bracht, welche nach vorgängigem Bericht ihrer ersten Deputa tion (Beil. z. Hl. Abth. Samml. 3i S. 583) das Regulativ ebenfalls in Berathung zog (Abth. III. Bd. 3. S. 497), worauf die erste Deputation der ersten Kammer über die als Resultat der beiderseitigen Berathungen sich herausgestellten Differenzen anderweiten Bericht erstattete (Beil. z. 1l. Abth. Samml. 3. S. 743), und nach den hierüber in beiden Kammern gefaßten Beschlüssen (Abth. H. Bd. 2. S. 589, Abth. M. Bd. 3. S. 771, Abth. II. Bd. 2. S. 1024) sämmtliche Differenzpunkte mit Aus nahme eines einzigen, nicht einmal sehr wesentlichen, welcher später zu erwähnen sein wird, ihre Erledigung fanden. Der Protocollextract über die letzte Verhandlung in der ersten Kam mer gelangte jedoch erst zwei Lage vor dem Schluffe des Land tags an die zweite Kammer, und wurde zwar an die erste Depu tation verwiesen (Abth. IH. Bd. 3. S. 834), konnte aber nicht mehr zur Berathung gebracht werden, weshalb die Einreichung einer ständischen Schrift nicht erfolgte, und diese Angelegenheit in dem vorigen Stande verblieb. Nachdem jedoch bei der im Jahre 1842 zusammenberufe nen Ständeversammlung von zwei Mitgliedern derselben eine Petition wegen Uebergriffe der katholischen Geistlichkeit in Sach sen über die ihr verfassungsmäßig zustehenden Rechte angebracht worden war, wurde in der deshalb eingereichten ständischen Schrift vom 19. August 1843 unter andern auch der Antrag ge stellt, ein die Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche betretendes Regulativ der nächsten Stände versammlung vorlegen zu lassen (Landtags-Acten v. 1.18M I. Abth. 2. Bd. S. 611). Diesem ständischen Anträge ist durch die gegenwärtige Vorlage eines solchen Regulativs entsprochen, welches mit dem im Jahre 1837 von der Ständeversammlung bereits berathenen fast durchgängig übereinstimmt und nur m einigen wenigen Bestimmungen von demselben abwekcht, wor-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder