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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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über in den den einzelnen Paragraphen beigefügten Motiven das Nöthige bemerkt ist. Da sonach durch die jetzige Vorlage dem eignen Wunsche der in den Zähren 48AI versammelten Stände entsprochen worden ist, auch dabei die, wenn schon nicht in einer ständischen Schrift vorgetragenen, sondern nur in den Protokolle» niedergelegten Wünsche und Anträge der Stände zum größten Lheil Berücksichtigung gefunden haben, so hat sich die Deputation nur auf folgende Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen zu beschränken, worüber sie mit den Herren Re- gierungscommissarien sich vernommen hat. Referent v. Gro ss: Es wird zu erwarten sein, ob Jemand sich veranlaßt findet, eine allgemeine Bemerkung zu machen. Präsident v. Carlowitz.: Ich eröffne hiermit die allge meine Berathung, und es hat zunächst Herr Decan Dittrich um das Wort gebeten. Decan Dittrich: Daß es nothwendig ist, die Verhält nisse des Staates zur Kirche durch Gesetze zu ordnen, wird wohl kein Vernünftiger in Zweifel ziehen. Die hohe Wichtigkeit, welche eine sittliche religiöse Gesellschaft, wie die christliche Kirche ist, für den Staat haben muß, der'große Einfluß, den sie auf die Förderung seiner Zwecke ausüben kann und vielfach ausgeübt hat, rechtfertigt es vollkommen, wenn die Staatsre gierung von ihrem Standpunkte aus bemüht ist, ihre Stellung zur Kirche so genau wie möglich zu bestimmen. Hätten auch die vielen und schweren Streitigkeiten, in welche Kirche und Staat ost mit einander verwickelt worden find, keine Veranlassung gegeben zur Aufstellung und Ausbildung des weltlichen Hoheits rechts, die stets fortschreitende Entwickelung des Staats wie der Kirche würde das jus circs saers auch mitten im Zustande des Friedens hervorgerufen haben. Ich halte dieses Recht nicht, wie Manche meinen, für das Ergebniß eines tadelnswerthen Mißtrauens des Staates gegen die Kirche, sondern für etwas, das sich nothwendig aus demBegriffe und dem Wesen des Staa tes ergiebt. Um jedoch argem Mißverstände vorzubeugen, muß gleich voraus bemerkt werden, daß man überall, wo dieses Recht genauer erläutert worden ist, an keinen andern, als an den christlichen Staat gedacht hat. Zwar ist der christlichen Kirche, wie bekannt, auch ihr Verhältniß zum jüdischen, zum heidnischen und mohamedanischen Staate durch die Erfahrung klar geworden; aber sie hat in Verbindung mit solchen Staaten, die auf eine der christlichen Religion entgegengesetzte Lehre sich stützen, Niemals zu einem eigentlichen Rechtszustande gelangen können, sondern größtentheils nur harte Bedrückungen zu beste hen gehabt. Auch in einem Staate, dessen Gesetzgebung in Beziehung auf Religion von einem absoluten Zndifferentismus ausgeht, dem es gleichgültig ist, ob seine Bürger Christen oder NichtLristen, Deisten oder Atheisten sind, ob sie sich zu einer Religion bekennen oder gar keine haben, auch in einem solchen Staate kann das jus «WM 8»cra sich nur sehr unvollkommen ent wickeln und nimmermehr die Gestalt gewinnen, die es in den christlichen Staaten Europa's erhalten hat. Nur einem christ lichen Staate, der mit seinen Eiden und Gesetzen auf die Reli gion Jesu sich stützt und im Festhalten an die göttlichen Lehren und Vorschriften desselben die sicherste Bürgschaft für den amt lichen und bürgerlichen Gehorsam findet, nur keinem solchen Staate kann und muß daran liegen, daß die christliche Kirche erhalten werde und gedeihe. Er wird eben deshalb den verschie denen christlichen Confessionen nicht nur eine freie Existenz, freie Verkündigung ihrer Lehren, ungestörte Ausübung ihres Gottes dienstes, ungehinderte Handhabung ihrer Disciplin gewähren, sondern auch Schutz und Unterstützung, so oft sie derselben bedürfen, zu Theil werden lassen. Wie er einerseits darüber wachen muß, daß von keiner christlichen Gesellschaft irgend etwas unternommen werde, wodurch die öffentliche Wohlfahrt gefährdet, oder das Recht des Einzelnen gekränkt werden könnte, so wird er es auch andererseits als eine heilige Pflicht ansehen, jede Herabwürdigung der Religion zu bestrafen, jedes leichtsinnige Gebühren mit derselben zu verbieten, das Secten- wesen und gegenseitige Anfeindungen der verschiedenen Confes sionen nach Kräften zu verhindern. Kurz der christliche Staat muß Beides, das Oberaufsichts-und das Schlitzrecht, der Kirche gegenüber in Anspruch nehmen. Allein eine christliche Staats regierung würde diese ihre unbestreitbaren Rechte offenbar miß brauchen, den damit verbundenen Pflichten sehr wenig genügen und sich selbst auf's empfindlichste schaden, wollte sie von Miß trauen oder Herrschsucht sich verführen lassen, die eigentliche Leitung der Kirche an sich zu reißen, in die Gesetzgebung und Disciplin derselben gewaltsam einzugreifen, über das Eigen- thum derselben willkürlich zu verfügen, die Staatsgenoffen einem Glaubens- und Gewissenszwange zu unterwerfen, oder durch Förderung des Sectenwesens, durch Begünstigung unchrist licher Richtungen und Bestrebungen die Kirche zu untergraben. Er würde nicht minder fehlen,, wollte er einer konfessionellen Befangenheit dienen, eine christliche Partei vor den übrigen bevor zugen, die stärkere unterstützen und die schwächere einem schutz- und rechtlosen Zustande preisgeben, oder wohl gar die höhere Bedeutung der christlichen Kirche ganz verkennend, dieselbe zur Polizeianstalt herabwürdigen. Solche und ähnliche Ueber- schreitungen der rechten Linie können dem Staate nimmermehr Segen bringen; denn sie werden das kirchliche Leben entweder ersticken oder demselben eine der Staatsgewalt widerstrebende Richtung geben. Nur wenn die Kirche das ist, was sie sein soll, ein freier, selbstständiger, sittlich-religiöser Bund, wird sie dem Staate jene Dienste leisten, die er mit Recht von ihr erwarten darf. Wenn ich nun von diesen allgemeinen Grundsätzen über gehe zur christkatholischen Kirche im Königreiche Sachsen, so kann ich nicht anders, ich muß es mit Dank anerkennen, daß unsere hohe Staatsregierung hinter den Fortschritten der Zeit keineswegs zurückgeblieben ist, sondern über die beschränkteren Ansichten früherer Jahrhunderte sich erhebend, auch der christ katholischen Kirche gleiche Rechte mit der protestantischen Lan deskirche zugesichert hat. Können auch solche Zusicherungen nicht mit einem Zauberschlage vom Papiere in's Leben übertra gen werden, liegt es bei den kirchlichen Fragen mehr als irgendwo in der Natur der Sache, daß die Wirklichkeit der
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