Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gebracht werden. Es wir- darin namentlich der Antrag gestellt werden, daß die Kirche in Ausübung der Kirchengewalt, in der Regulirung ihrer inner» Angelegenheiten freier und von dem Staate unabhängiger gestellt werden möge, als es bisher und seit der Reformation der Fall war. Indessen ist dies eine Frage, die jetzt nicht hierher gehört. Ich erwähne sie nur, weil es nicht ohne Nutzen ist, schon bei der heutigen Angelegenheit auch auf diese Angelegenheit einige Aufmerksamkeit zu richten, und weil uns das heutige Regulativ zu einem Beispiele dient, wie eine Kirche, die im Staate gesetzlich ausgenommen ist, frei und unabhängig gestellt werden könne. .Im Allgemeinen muß ich nur wiederho len, daß ich glaube, die Ständeversammlung hat alle Ursache, mit dem gegenwärtigen Regulativ im Ganzen einverstanden zu sein. Referent v. Gross: Ohne der von dem Herrn Bürger meister Wehner erbetenen Erklärung des Herrn Staatsmini sters vorgreifen zu wollen, habe ich nur in Ansehung der von ihm und dem Herrn Bürgermeister Starke in Anre gung gebrachten Frage zur Rechtfertigung der Deputation zu erwähnen, daß auch im Jahre 1837 das vorgelegte Regula tiv der damaligen Ständeversammlung nur zur. Prüfung und Begutachtung mitgetheilt worden ist. Auf jeden Fall hat man damals die Ueberzeugung gefaßt, daß nach den Worten des 57. §. der Verfassungsurkunde der König die Staatsgewalt über die Kirchen, die Aufsicht und das Schutzrecht über diesel ben, nach den diesfallsigcn gesetzlichen Bestimmungen ausübt, und deshalb kein Bedenken darin gefunden, daß das Regulativ nur zur Prüfung und Begutachtung den Ständen vorgelegt, nicht aber deren ausdrückliche Zustimmung zu dessen Erlassung erfordert worden ist. Die Deputation ging bei der gegen wärtigen Berichterstattung von derselben Ansicht aus. Staatsminister v. Wietersheim: Der ehrenwerthe Herr Decan, der zuerst sprach, bemerkte, daß über die am vorigen Landtage durch eine Petition zur Sprache gebrachten Hebel griffe und Ungebührnisse katholischer Geistlichen eine sorgfäl tige Untersuchung geführt worden sei. Ich kann das nur be stätigen; die Untersuchung ist allerdings erfolgt, die Ergebnisse derselben sind vollständig schriftlich zusammengestellt und kön nen auf Verlangen jederzeit mitgetheilt werden. Allerdings hat sich dabei herausgestellt, daß die Mehrzahl dieser Beschul digungen unbegründet gewesen und, wie es bei dergleichen Mittheilungen zu geschehen pflegt, auf Mißverständnissen be ruht haben. In andernFällen habensich allerdings Ordnungs vergehen herausgestellt und sind auch diese geahndet worden, jedoch in derselben Maaße, wie sie auch bei den Geistlichen an derer Confessionen, wo dergleichen nicht selten vorkommen, ge ahndet werden, d. h. durch eine angemessene und ernste Zurecht weisung. Ein Fall hat sich allerdings auch ergeben, der nicht in der Petition des Herrn Superintendenten v. Großmann er wähnt ist, sondern von einem Mitgliede der jenseitigen Kam mer zur Sprache gebracht wurde, in welchem sich ein erheb liches Verschulden herausstellt. Es hat dieses aber die ent sprechende Ahndung und gründliche Abhülfe gefunden. Wenn zweitens ein ehrenwerther Sprecher zur Sprache brachte, warum hier nicht ein Gesetz vorgelegt sei, so könnte ich mich auf das beziehen, was der Herr Referent bemerkt hat. Ich füge nur noch hinzu, daß die Ständeversammlung im Jahre 1834 keineswegcs die Vorlegung eines Gesetzes beantragt har, sondern nur die Mittheilung des Ergebnisses der Erörterungen, welche in Folge eines Antrages der frühem Stände auf Fest stellung angemessener Normen hinsichtlich der Ausübung des juri8 circa sacra stattgefunden hätten. Es ist deshalb dieser Gegenstand am Landtage 18HH der Ständeversammlung nur zur Prüfung und Begutachtung vorgelegt worden, und unstrei tig ist man dabei von der Ansicht ausgegangen, daß es sich hier nur um eine Ausführungsverordnung über das OberaufsichtS- recht handle, welches zur Competenz der Regierung gehört. Es schien auch diese Ansicht um so Mehr gegründet, da die aus dem Aufsichtsrecht fließenden Verfügungen und Verordnun gen im §. 57 der Verfassungsurkunde der Krone ausdrück lich Vorbehalten sind. Allein abgesehen von der Princip- frage, auf welche vorher einzugehen ich jetzt Bedenken trage, muß ich bemerken, daß die Regierung bei der gegenwärtigen Vorlage keinen Anlaß gehabt hat, sich formell mit dieser Frage zu beschäftigen. Denn da der Gegenstand in der früher vorgelegten Maaße von den Ständen berathen, dabei in dem Deputationsberichte beider Kammern ausdrücklich hervorgehoben ist, daß das Gesetz zurPrüfung und Berathung vor gelegt sei, dagegen aber von keiner Seite etwas erinnert worden, so istanjenemLandtage ein vollkommenesEinverständniß zwischen Regierung und Ständen über die Form vorhanden gewesen und es würde unangemessen gewesen sein, jetzt auf diese Frage zurück zugehen. Derselbe geehrte Abgeordnete hat, wenn ich ihn richtig verstanden habe, erwähnt, es fei diese Frage schon in der zweiten Kammer zurSprache gekommen; ich muß aber gestehen, ich habe die Protokolle des früher» Landtags mehrere Male gelesen, habe sie auch jetzt wieder, obwohl nur flüchtig, durchgesehen, es ist mir aber nicht erinnerlich, daß dieser Gegenstand dort zur Sprache gebracht worden wäre; in keinem Falle ist ein Antrag deshalb beschlossen worden. Im Uebrigen wird man der Staatsregie- rung die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß sie, wie man zu Umgehung von Principfragen immer gern zu thun pflegt, die Vorlage materiell wie ein Gesetz behandelt hat; denn am Land tage 18U wurde der Gegenstand vollständig erschöpft und bera then und es war das Einverständnis! der Stände bis auf den einen Punkt vorhanden; in diesem stimmte sogar die erste Kam mer der Staatsregierung bei, folglich war dielStaatsregierung vollständig berechtigt, diesen Gegenstand, da gegen das Princip der Form nichts erinnert worden war, im Wege der Verordnung zur Erledigung zu bringen. Aber man hat das, eben weil über einen nichtunwichtigen Punkt eine Meinungsverschiedenheitnoch vorhanden war, nicht gethan; man hat also hier die äußerste Rücksicht auf die Mitwirkung der Stände eintreten lassen. Was endlich die Erwähnung der Oberlausitz von Seiten des dritten geehrten Redners betrifft, so muß ich ein näheres Eingehen dar auf ablehnen. Es ist im Entwürfe des Regulativs gesagt, daß
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder