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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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die Anwendung auf die Dherlausitz mit Beachtung der eigen tümlichen Berfassungs- und Competenzverhältnisse stattsinden solle. Das genügt unstreitig. Was diese bestimmen, was sie gestatten, ist kein Gegenstand der Erörterung einer erbländischen Ständeversammlung. Bürgermeister Wehner: Ich bitte um das Wort, um eine Berichtigung zu geben. Ich kann nicht leugnen, daß ich auf die Befugniß, die den Ständen durch die Verfassungsur kunde zugestanden worden ist, etwas eifersüchtig, und zwar sehr eifersüchtig bin, und in so fern ist die Verwahrung, die ich ausgesprochen habe, diejenige, die sich darauf mit gründet. Wenn aber Se. Excellenz meinte, es wäre in der zweiten Kam mer über diesen Gegenstand etwas noch nicht vorgekommen, so muß ich zwar bekennen, daß der vorliegende Gegenstand noch nicht zur Sprache gekommen ist, aber in der Discusfton über die Adreßfrage ist dieser Gegenstand bei tz. 6 bereits her vorgehoben worden, wie der Staat zur Kirche stehe? und daß dort die Behauptung, die ich ausgesprochen habe, nämlich, daß ohne Zustimmung der Stände auch Gesetze in Bezug auf Kir chenangelegenheiten nicht erlassen werden können, ebenfalls mit der Bemerkung ausgesprochen worden ist, daß wahrschein lich darüber noch eine Vorlage zur Sprache kommen werde, wobei die Sache in Richtigkeit zu bringen sein würde, weil außerdem unsere Verfassung eine Lücke behalten würde. v. Großmann: Was vorhin von dem geehrten Spre cher neben mir über das hohe Interesse des Gegenstandes, dem der vorliegende Gesetzentwurf gilt, gesagt worden ist, dem stimme ich vollkommen bei. Eben so bin ich einverstanden mit der Frage hinsichtlich des Bedürfnisses einer solchen Ge setzvorlage, gründe es aber freilich aus die Erfahrung, welche die evangelische Kirche seit dem 7. August 1814, dem Lage der Wiederherstellung der Jesuiten, hat machen müssen, und glaube, daß es als eine Pflicht der Selbsterhaltung anzusehen, als eine Aufforderung, in jeder Hinsicht wachsam zu sein und uns nicht erst von außen her zurufen zu lassen: Ihr Sachsen, seid wach ! Allein mit dem Gesetzentwürfe kann ich mich nicht ganz ein verstanden erklären, so sehr ich mich der Staatsregierung zu Dank verpflichtet fühle, daß sie ihn nochmals zur Erwägung der Stände vorgelegt hat. Einmal nämlich scheint mir der Standpunkt, den sie dabei genommen hat, nicht der verfassungs mäßige zu sein, der Standpunkt des Regulativs, und nicht des Gesetzes. Nach §. 57 der Verfassung heißt es ausdrücklich: „Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (juscirca incra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher u. s. w." Hier ist ausdrücklich und bestimmt die Ausübung des j»8 circa sacra an gesetzliche Bestimmungen geknüpft, und ich habe unter Regulativ allerdings stets nichts Anderes verstanden, als eine gesetzliche Bestimmung, welche ganz analog den Bestimmungen sei, durch welchediekirchliche Verfassung der reformirten Kirche in Sachsen im Jahre 1818, wo ich nicht irre, geordnet worden ist. Wenn, man also hier von einem Regulativ redet, so muß entweder die vom Herrn Staatsminister gegebene Erklärung ausdrücklich in das Gesetz ausgenommen werden, daß es in Hinsicht seiner Geltung und seiner Autorität ganz dem Gesetze gleichstehen soll, oder, was ich noch mehr wünsche, es muß die Vorlage selbst Gesetz genannt und bei Erlassung desselben auf eine Verabschiedung desselben mit den Ständen Bezug genommen werden. ES ist mir das nicht blos im Interesse der Verfassung wünschens- werth, sondern es ist auch der Würde der Nationalität und der Würde der Souverainetät durchaus entspreche^, so wie es gefordert wird durch die Vorgänge anderer Regierungen. Es haben mehrere Regierungen, namentlich Süddeutschlands, z.B. die bairische, die badische und in Norddeutschland die wei- marische Regierung Edicte überdieVerhältnisse der katholischen Kirche zum Staate erlassen. So ist das badische Edikt vom 14. Mai 1807 überschrieben: Großherzoglich badisches Edikt, die kirchliche Staatsverfassung betreffend. Dieselbe oder eine ähnliche Ueberschrift führt ein anderes Großherzog lich badisches Edikt vom 30. Januar 1830. Das bairische hat denselbrn Namen, und, was sehr bemerkenswerth ist, in dem weimarischen vom 7. Oktober 1830, welches unter der Ueberschrift erschienen ist: „Großherzoglich sächsisches Edikt, die kirchlichen Verhältnisse betreffend", steht zum Schluffe wörtlich also: „Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz nach erfolgter verfassungsmäßiger Zustimmung der zum Land tag versammelt gewesenen Abgeordneten Unserer getreuen Un- terthanen höchsteigenhändig vollzogen u. s. w." Wenn ich ferner mit der logischen Anordnung nicht ganz einver standen bin, so will ich mich darüber nicht näher äußern. Es betrifft das blos die Form. Allein ich hatte einmal dem Ent würfe mehr Vollständigkeit gewünscht, damit auch die durch Ge setze schon geordneten Verhältnisse, welche in den Edikten aus wärtiger Staaten ausdrücklich mit berührt sind, wenigstens hät ten übersichtlich zusammengestellt werden können. 'Dann aber vermisse ich noch die Bestimmtheit in Mehrern einzelnen Punk ten. Z. B. gleich im 3. §. ist die Rede von dem Königlichen Pla- cet nur bei allgemeinen Anordnungen und Erlassen des apostoli schen Vikariats. Wenn nun aber eine Verordnung der Art nicht erlassen wird, sondern eine speciclle, so kann das von hoherWich- tigkeit sein, und es ist hier jedenfalls dem Vicariat ein unermeß licher Spielraum gelassen, welcher doch in Bezug auf die Rechte und den Frieden der protestantischen Kirche nichts weniger als gleichgültig sein kann. Eben so drückt man sich in einem spätem Paragraphen, in §. 18 in der Definition der Kirchengewalt so aus: „Die Kirchengewalt — das Befugniß, die inner» Ange legenheiten der Kirche zu ordnen und zu leiten u. s. w. steht über die katholische Kirche den katholisch-geistlichen Behörden zu." Hier hätte ich doch gewünscht, daß der Begriff innerer Angelegen heiten wenigstens näher festgestellt worden wäre. Denn da die Religion auf alle Angelegenheiten des Lebens nicht blos anwend bar ist, sondern mit ihnen in der innigsten Verbindung steht, sv können fast alle Angelegenheiten des Lebens aus dem Gesichts punkte des Glaubens betrachtet und in so fern zu inner» Ange-
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