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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Zustimmung der Stände erlassen werde. Ich glaube übrigens, daß dies schon im Sinne des Antragstellers selbst gelegen habe, der sich nur nicht bestimmt genug ausdrückte. Seine Absicht geht dahin, daß man das Regulativ als Gesetz betrachte und demgemäß Aufschrift und Eingang ändere. Ich habe zu fra gen: ob die Kammer den Antrag unterstütze? — Wird zahl reich unterstützt. Staatsminister v. Wietersheim: Ich wiederhole, daß es nicht meine Absicht ist, auf diese Frage, die allerdings eine gründlichere Vorbereitung bedürfte, umständlicher einzugehen. Nur einer Bemerkung Sr. Königl. Hoheit erlaube ich mir etwas entgegenzustellen. Allerdings heißt es in §. 57 der Berfassungs urkunde: „Der König übt die Staatsgewalt über die Kirche Hus circa saera), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselbe nach dm diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus. Nun, dergleichen gesetzliche Bestimmungen bestanden schon damals, insbesondere das Mandat von 1827, und außer dem auch noch andere. Allerdings ist aber im Hauptwerke dieses Regulativ eine Ausführungsverordnung zu dem Mandate von 1824, und keinesfalls dürste aus jener Stelle der Ver- saffungsurkunde folgen, daß alle und jede specielle Bestim mung , welche in Bezug auf die Ausübung des weltlichen Ho heitsrechts nothwendig wird, schlechterdings im Wege des Gesetzes zu erlassen sei. Die Frage, was vor die Gesetzgebung, was vor die Verwaltung gehört, hat vielmehr in einem andern Paragraphen der Verfassungsurkunde, in §.87 ihre Erledigung gefunden, und dessen Bestimmungen müssen auch hier maaß- gebend sein. Nur diese kurzen Worte wollte ich mir erlauben, indem ich wiederhole, daß es materiell auf dasselbe hinaus kommt, welche Form man auch der Berathung giebt. Prinz Johann: Ich bin keineswegs der Ansicht, daß alle und jede Bestimmung, die das jus circa sacra betrifft, durch Ge setz geordnet werden müsse; aber das Regulativ enthält doch viele Bestimmungen, die gewiß gesetzlicher Natur sind, und die sich auf das jus circa sacra beziehen. Diese gesetzlichen Be stimmungen waren in dem Mandat von 1827 enthalten, welche gesetzgeberischer Natur waren, und gerade diese werden durch das RegulativMgeändert. Hierzu, glaube ich, ist die Zustim mung der Stände nothwendig. Ich habe aber den Antrag des Herrn 1). Großmann nicht unterstützt, indem ich nicht glaube, -aß dieses Regulativ Gesetz genannt werden könne, weil ein gro ßer Lheil desselben Ausführungsbestimmungen enthält. Ich würde mir deshalb einen andern Antrag erlauben. Mein An trag geht dahin, daß die Stande den vorliegenden.Gegenstand ganz nach der Weise eines Gesetzes berathen, und gegen die wei tern Folgerungen, welche daraus gezogen werden, würde man sich von der einen oder andern Seite verwahren können. Denn daß über die einzelnen Paragraphen wirklich abgestimmt werde, halte ich für wünschenswerth. Präsident v. Carlowitz: Der Antrag ist also der, es möge die Kammer erklären, wie sie den Gegenstand bei der Berathung, also formell nach der Weise der Berathung der Gesetze behandeln wolle. I. 26. , v. Großmann: Ich möchte mir die Bemerkung erlau ben, daß, da dieser Antrag mit dem meinigen gewissermaaßen zusammenfällt, ich wünschen muß, daßüber meinen Antrag zuerst abgestimmt wird. Präsident v. Carlowitz: Allerdings, aber es wird derAn- trag Sr. Königl. Hoheit jetzt zur Unterstützung gebracht werden. Ich frage: objder Antrag von Sr. Königl. Hoheit unterstützt wird? — Wird zahlreich unterstützt. v. Großmann: Erlauben Sie mir zur Begründung meines Antrags einige Worte beizufügen. Das Geständnis Sr. Königl. Hoheit, daß mehrere gesetzliche Bestimmungen allerdings in derVorlage des Regulativs neben andern enthalten wären, die in das Gebiet der Verordnung gehören, dieses Ge- ständniß acceptire ich bestens. Allein ich folgere daraus, daß, wenn gegenwärtig nach vollendeter Berathung einzelne Punkte in die Verordnung ausgenommen werden sollten, diesja jedenfalls entweder Sache der Nedaction oder Sache einer Schlußprüfung am Ende der Berathung sein würde, welche vielleicht am besten dadurch herber'zuführcn sein dürste, daß man am Schluffe noch mals die geehrte Deputation ersuchte, das Gesetz nach seinem ma teriellen Inhalte durchzugehen, und das, was sie glaubt, für die Verordnung aufsparen zu müssen, als solches zu bezeichnen. Indessen abgesehen davon, kann es mir nicht Befriedigung ge währen, zu denken, daß ein so hochwichtiges Gesetz, wie das vor liegende, welches nicht blos das Verhältniß der katholischen Kirche zum Staate, sondern auch das der katholischen Kirche zur evangelischen und die tief eingreifendsten Rechte enthält, welche aus der Parität fließen, auf Schrauben gestellt sein soll. Ent weder muß es Gesetz oder Verordnung sein, sonst wird man uns bei jeder Beschwerde von Pontius zu Pilatus verweisen. Ich will wissen, woran ich bin, mein Recht soll klar fein und nicht zweifelhaft, und das wird die Kammer nur mit mir wünschen können. Vicepräsident v. Friesen: Was die von mehrern Rednern angeregte Frage anlangt, so bin ich damit einverstanden, was Herr v. Großmann und Herr Bürgermeister Wehner darüber gesagt haben. Ich bin überzeugt, daß die Stände das Recht der Zustimmung bei diesem. Gegenstände haben. Das weltliche Hoheitsrecht des Staates über die Kirche ist in der Verfassungs urkunde ausgesprochen, also ein Th eil der Verfassungsurkunde; es ist also natürlich, daß dasselbe nur nach gesetzlichen Normen, nach bestimmten Grundsätzen ausgeübt werden kann. Ganz von derselben Ansicht gingen die Stände im Jahre 1834 aus, als sie in dieser Kammer und nachher unter Zustimmung der andern Kammer erklärten, daß eine Abänderung in der Consistonalver- fassung anders nicht als mit Zustimmung der Stände stattsinden könne, indem sie zur Aufhebung der damaligen Consistorien und zur Bildung eines evangelischen Landesconsistoriums ihre Zu stimmung ausdrücklich ertheilten. Dessenungeachtet erschien über die Bildung des Landesconsistoriums kein Gesetz, sondern nur eine Verordnung, und die Staatsregierung hat, obwohl sie das Recht der Zustimmung bei dieser Gelegenheit nicht unbe dingt zugeben wollte, dem von dm Ständen ausgesprochenen 2*
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