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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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October 1834 ausdrücklich, daßsie zur Bildung dieser Kirchcn- .behörden ihre ausdrückliche Zustimmung ertheilt hätten. Dessen ungeachtet enthielt diese Verordnung eine Menge Punkte, die nur der Ausführung angehörten und keineswegs die gesetzliche Natur an sich trugen. Indessen will ich dem Ermessen der Kammer durch meine Abstimmung nicht vorgreifen, und gebe zu, daß es vielleicht nützlich sein könne, der Deputation den Auftrag zu ertheilen, der von dem Domherrn v. Günther beantragt wor den ist. Indessen wollte ich mir den Antrag erlauben, daß der Beschluß über diesen Antrag bis nach Durchgehung des Regula tivs selbst ausgesetzt werde, um dann genauer beurtheilen zu können, ob der Antrag anzunehmen sei oder nicht. Dadurch wird der Kammer nichts vergeben. Sie geht das Regulativ durch und kann dann selbst besser ermessen, was in die Verordnung gehört und was in das Gesetz. Ich trage also darauf an, daß die Abstimmung über den Günther'schen Antrag bis zum Schlüsse der Berathung ausgesetzt werde. Secretair Bürgermeister Mittelstadt: Mir scheint allerdings, als ob wir und insonderheit die Deputation durch den Günther'schen Antrag in Schwierigkeiten verwickelt wür den, und mein Antrag hatte die Absicht, uns vor diesen Schwie rigkeiten zu bewahren und die Sache kürzer abzuthun. Gleich wohl will ich dem Günther'schen Anträge nicht entgegen sein, bekenne vielmehr, daß, wenn er sich als ausführbar zeigen sollte, den ausgesprochenen Wünschen noch gründlicher abgeholfen wild, als durch meinen Antrag. Aber so viel scheint aus dem Verhältnisse unserer beiden Anträge gegen einander hervorzu gehen, daß mein Antrag erst nach dem Günther'schen Anträge zur Abstimmung gebracht werden möchte; denn er wird noch helfen, wenn man sich überzeugt hat, daß dem Günther'schen Anträge nicht entsprochen werden kann. Domherr 0. Günther: Ob mein Antrag jetzt, oder ob er erst am Schlüsse der Debatte über das Regulativ zur Ab stimmung gebracht wird, kann mir im Ganzen ziemlich gleich gültig fern. Ich überlasse das der verehrten Kammer. Aber das muß ich bemerken, daß die Schwierigkeiten, welche der Herr Staatsminister und der Herr Vicepräsident in der Aus führung dessen, was ich vorgeschlagen habe, zu finden glau ben, wohl kaum darin zu finden seien. Ich gebe gern zu, daß man nicht von allen Paragraphen im Ganzen genommen wird sagen können: diese sollenin die Verordnung, diese in das Gesetz kommen, oder vielmehr: diese sollen als Verordnungs paragraphen und diese als Gesetzesparagraphen betrachtet werden. Aber das kann ich nicht zugeben, daß hinsichtlich irgend eines in dem Regulativ enthaltenen Satzes zweifelhaft sein könne, ob der Satz ein Satz des Gesetzes oder der Ver ordnung sei. Das wird bei jeder einzelnen Bestimmung so fort oder nach kurzer Erwägung sich ergeben. Alles Uebrige ist Sache der Redaction. Es wird zuletzt gar nicht nöthig sein, daß zwei besondere Erlasse publicirt werden, sondern es wird ganz füglich Alles iy einen zusammengefaßt werden kön nen. Ich richte keinen Antrüg hierauf, ich sage nur, es wird das Regulativ als ein einziges Ganzes erscheinen können, und dessenungeachtet wird nach meinem Wunsche dasjenige, was Gesetzesnatur hat, von demjenigen, was nur die Natur der Verordnung an sich hat, getrennt werden können. v. Posern: Ich habe zur Zeit allerdings gegen die An träge des Herrn Superintendenten o. Großmann, Sr. Königl. Hoheit und des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt — obschon ich in der Hauptsache mit der von den geehrten Antragstellern berfolgten Absicht, die Rechte der Stände in Beziehung auf die Gesetzgebung zu sichern, übereinstimme — noch ein Be denken, weil sie mir allerdings, und hauptsächlich der Gwß- mann'sche Antrag, den der Krone laut §. 87 der Verfassungs urkunde vorbehaltenen Rechten zu nahe zu treten scheinen. Ich gestehe daher, daß ich den Antrag des Herrn Ordinarius 0. Günther freudig begrüßt habe, weil er eben dieses Beden ken hebt, und das Recht der Krone, eben so wie das Recht der Stände am deutlichsten anerkennt und beide sichert. — Ich verkenne nicht, daß es Schwierigkeiten macht, diese Sonderung vorzunehmen; doch wo es der Aufrechthaltung eines so wich tigen Princips gilt, darf die Schwierigkeit des Geschäfts nicht in Betracht und mit in die Waagschaale kommen. Erkennen muß es sich lassen, welche Punkte in's Gesetz und welche in die Verordnung gehören, welche Punkte also solche sind, wozu unsere Zustimmung erforderlich ist, oder aber solche, wegen welcher nur unsere Prüfung und Begutachtung erwartet wird. Dennoch bin ich dafür, daß diese Sonderung mit Vorbehalt und Verwahrung der Rechte beider Theile jetzt noch ausgesetzt bleibe, weil ich glaube, daß durch die jetzige Diskussion über die einzelnen Paragraphen noch Zusätze zu den Paragraphen kommen können, und daß, wenn die Sonderung schon jetzt ge schieht, diese später wiederholt werden müßte. v. Großmann: Zum zweiten Male muß ich den Vor wurf hören, den schon der Herr Staatsminister erhoben hat, als ob mein Antrag den Rechten der Krone zu nahe trete. Daran ist von mir nicht gedacht worden. Jm Gegentheil,ich will nur die Rechte der Stände, des Landes und der beiden Kirchen einander in ihren Verhältnissen gegenüber gewahrt wissen. Ich will nicht ein zweifelhaftes Recht, sondern ein bestimmtes. Ich muß daher den letzten geehrten Sprecher bitten, mir zu sagen, in wie fern mein Antrag den Rechten der Krone entgegentreten soll. Ich habe ja ausdrücklich erklärt, daß ich wünsche, «statt: „ Regulativ " möge: „Gesetz" gesagt werden, ich habe aber auch erklärt, daß ich für den Günther'schen Antrag stimme, daß ich also recht gern zufrieden sein werde, daß man das, was man für das Gebiet der Verordnung ansieht, in das Gebiet des Gesetzes verweise. Ich habe ja nicht eine starre Meinung durchzusetzen versucht. v. P osern: Der geehrte Herr Superintendent v. Groß mann mißversteht und verkennt mich durchaus. Ich will ihm gar keinen Vorwurf machen, zugestehen muß er mir aber doch, daß er selbst dadurch, daß er den Günther'schen Antrag unterstützt und dafür selbst früher gesprochen hat, anerkennt, daß in dem Regulativ mehrere Bestimmungen sind, die nicht in das Gesetz, sondern in die Verordnung gehören. Wenn aber sein Antrag angenommen wird, so würde das ganze uns vorlie-
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