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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Zenve Regulativ, also auch mehrere Bestimmungen, die offenbar nur in die Verordnung gehören, Gesetzeskraft erlangen. Mein Vorwurfgalt also, wenn es ja einer war, gewiß nicht ihm und seiner Rede, sondern nur der Form seines Antrags. V. Großmann: Wir sind also einig, indem ich gleich damals, als ich meinen Antrag stellte, unzweideutig erklärt habe, ich wäre der Meinung, daß man am Schluß der Berathung das ganze Regulativ an die Deputation zurückgebe und ihr die Aus scheidung dessen, was in das Gesetz und was in die Verordnung gehöre, überlasse. v. Posern: Ich erkenne das an, und habe deshalb erklärt, daß ich dem Sprecher für die Person und wegen des Sinnes seiner Rede keinen Vorwurf habe machen wollen, in dem ich mich sehr wohl erinnere, daß er in materieller Hinsicht dasselbe als Wunsch aussprach. Nur der von. ihm gestellte Antrag geht weiter und verlangt viel mehr, nämlich das, daß alle Bestimmungen dieses Regulativs als Gesetz ausgesprochen werden sollen. v. Welck: Ich wollte nur mit wenigen Worten als Deputationsmitglied mich dahin erklären, daß ich die Bedenken, welche von dem Herrn Vicepräsidenten gegen den Günther'schen Antrag ausgesprochen worden sind, vollkommen theile; ich glaube, daß die Deputation in Verlegenheit kommen würde, wenn sie eine solche Sichtung jetzt schon vornehmen sollte, und in noch größere Verlegenheit, wenn sie eine solche Sichtung vor nehmen sollte, nachdem die Berathung der Vorlage durch die Kammer durchgegangen wäre. Ich sehe dagegen kein Beden ken, und noch viel weniger eine Gefahr in der Annahme der bei den Anträge, welche von Sr. Königlichen Hoheit und dem Herrn Bürgermeister Ritterstädt gestellt worden sind. Ich glaube, daß durch einen Vorbehalt, eine ausdrückliche Erklärung, welche in die ständische. Schrift, ausgenommen werden soll, Aller Rechte gewahrt werden, und glaube, daß auch vielleicht -er geehrte v. Großmann sich damit einverstehen wird, daß von irgend einer Gefahr nicht die Rede sein kann , daß die Bestimmungen des Regulativs anders ausgelegt und in Ausführung gebracht wer denkönnten, als wir sie hier feststellen; denn die Bestimmun gen des Regulativs, mit denen die Stände ihr Einverständniß erklären, werden ganz gewiß vollkommen dieselbe Kraft haben, wie ein Gesetz. Ich werde mich daher für die vereinigten beiden Anträge erklären. v. Erregern: Ich bitte blos um Erlaubniß, ein Wort zur Rechtfertigung meiner Abstimmung beizufügen- da ich anfangs die Meinung aussprach, daß die Vorlage nur als eine Ausfüh rungsverordnung zu betrachten sei, welche mehrere frühere gesetz liche Bestimmungen zusammenstelle, und dennoch die letztenAn- träge unterstützt habe. Ich bin nunmehr zu der Ueberzcugung gelangt, daß es doch sichrer ist, wenn hinsichtlich der Punkte, von denenes wenigstens zweifelhaft erscheinen kann- ob sie nicht neue gesetzliche Bestimmungen enthalten, ausdrücklich ausgesprochen werde, daß dieses Regulativ Gesetzeskraft habe. Ich glaube aber, in der letzten Beziehung dürfte eine Ausscheidung nach dem Vorschläge meines geehrten Herrn Nachbars nicht wohl zu ver ¬ meiden sein. Es hat in materieller Beziehung diese Ausschei dung den wichtigen Einfluß, daß, was als Gesetz zuj betrachten ist, nur mit Zustimmung der Stände wieder «-geändert werden, das aber, was als Verordnung erscheint, auch auf dem Verord nungswege eine Abänderung erleiden kann. Wenn ich nicht irre, hat der Herr Secretair Ritterstädt ausdrücklich mit erwähnt, daß in die ständische Schrift ausgenommen werden solle, daß die Regie rung künftig ohne Zustimmung der Stände eine Aenderung im Regulativ nicht vornehmen möge. Soll aber dieser Antrag in die ständische Schrift ausgenommen werden, so muß auch eine Son derung vorausgehen; denn außerdem würde jedenfalls den Rech ten der Staatsregierung dadurch präjudicirt werden, wenn sie ver hindert würde, etwas auf dem Verordnungswege wieder aufzu heben, was seiner Natur nach nur als Verordnung zu betrachten ist. Vorzüglich aus diesem Gesichtspunkte werde ich für den Antrag des Herrn 0. Günther stimmen. Referent 0. Gross: Ich muß mich im Sinne des Herrn Vicepräsidenten und des Herrn v.Welck ausfprechen, daß es wohl bedenklich fern würde, schon jetzt eine Berathung über das Regu lativ eintreten zu lassen, wenn der Antrag des Herrn Domherrn Günther durchgehen sollte, den Gesetzentwurf wieder an die De- mtation zurückzugeben, um die Scheidung dessen vorzunehmen, was in ein Gesetz und was in eine Verordnung gehört. Die Anträge Sr. Königlichen Hoheit und des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt sind ganz dazu geeignet, den vorliegenden Gegenstand zur Erledigung zu bringen, ohne die gewiß höchst schwierige und n mehrfacher Hinsicht bedenkliche Principftage entscheiden zu wollen, was än diefemjRegulativ als eigentlich gesetzliche Bestim mung anzusehen ist, und mithin der Zustimmung der Stände iedarf, und was, als nur. zur Ausführung bestehender gesetzlicher Bestimmung gehörig, der Anordnung der Staatsregierung über lassen bleibt. Sollte aber der Antrag des Herrn v. Günther angenommen werden, so müßte ich mich wenigstens dagegen bestimmt erklären, die Berathung fortgehen zu lassen. Schon die Form der Abstimmung würde eine nicht geringe Schwierig keit darbieten,, da, wenn man eine Scheidung derjenigen Para graphen, welche gesetzliche Bestimmungen enthalten, von den übrigen für nothwendig Halt, doch schon bei der Fragstellung darauf Rücksicht genommen werden müßte, welche Paragraphen der ausdrücklichen Zustimmung der Stände bedürften. Ich werde daher gegen -en Günther'schen Antrag stimmen. Präsident v. Carlow itz: Nur noch ein einziges Wort in materieller Hinsicht. Ich habe allerdings nicht einen Augenblick verkannt, daß die Annahme des Ritterstadt'schen Amendements in Verbindung mit dem Anträge Sr. Königlichen Hoheit die Rechte der Stande vollkommen sicherstelle, nicht aber glaubte ich dasselbe von den Rechten der hohen Staatsregierung agen zu können. Denn wenn nach dem Ritterstädt'sch en An rage gesagt werden soll, die Ständeverfammlung wolle diese Vorlage als eine solche ansehen, die der Zustimmung der Stän deversammlung bedürfe, und dieser Ausspruch nicht auf einzelne Paragraphen beschränkt wird, so finde ich fast nichts Anderes darin,, als was in dem Anträge des Herrn v. Großmann liegt,
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