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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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nämlich ein Erheben der ganzen Vorlage zum Gesetz. Wenn also dem Anträge des Herrn Domherrn Günther eingehakten worden ist, daß der Ritterstädt'sche Antrag deshalb den Vorzug verdiene, Weiler den ständischen Rechten pro spicke, so mußich das zwar anerkennen, es ist nur aber noch ein anderes Verhältnis nämlich das Recht der Krone zu berücksichtigen, und ich gebe deshalb dem Günther'schen Anträge den Vorzug. Was nun die Fragstellung anlangt, so hat sich die Sache dadurch sehrverwickelt, daß man nicht einmal darüber einig zu sein scheint, wenn der eine oder der andere Antrag durch Abstimmung zur Erledigung gebracht werden soll, indem einige Mitglieder meinen, es müsse der Günther'sche Antrag sofort zur Abstimmung kommen, wäh rend andere verlangen, daß die Abstimmung darüber bis zum Schluß der Berathung des Regulativs ausgesetzt werde. Vor Allem indeß, scheint mir, wird man den Großmann'schen Antrag in's Auge fassen müssen. Dieser ist nicht nur der zuerst gestellte, sondern er geht auch weiter, als alle übrigen Anträge. Ich bin däherderMeinung, die erste Frage wird auf den Großmann'schen Antrag zu stellen sein; wird dieser angenommen, so fallt, wie schon von mir bemerkt und andrerseits zugcstanden worden ist, nicht nur der Antrag Sr. Königlichen Hoheit, sondern auch der Antrag des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt, weil diese beiden Anträge in ihm aufgehen. Bin ich hierüber mit mir einig, so geht mir dagegen ein Zweifel noch bei, ob neben demGroßmann'- schenAntrage derGünther'sche bestehen kann, einZweifel seit der Zeit, wo Herr 0. Großmann in der Entgegnung auf die Rede des Herrn v. Posern bemerkte, daß er ursprünglich mit der Gün ther'schen Idee einverstanden gewesen sei. Mir will es nämlich scheinen, als ob diese beidenAntrage nicht in Verbindung zu brin gen seien; denn wenn der Großmann'sche Antrag angenommen wird, so scheint der Günther'sche überflüssig. Wenn nämlich nach dem Großmann'schen Anträge die ganze Vorlage den Na men „Gesetz" bekommt, so wird sie eben als Gesetz in allen ihren Kheilen der ständischen Zustimmung bedürfen, und ich sehe nicht ein, was eine nach dem Anträge des Herrn v. Günther vorzuneh mende Sichtung weiter bezwecken soll. Indeß ich kann mich allerdings irren und wünsche daher die Ansicht der Kammer dar über zu vernehmen. v. Großmann: Ich wiederhole meine Erklärung, die ich gleich anfangs bei Motivirung meines Antrags gegeben habe, daß ich nicht alles und jedes rm Entwurf Enthaltene als zum Gesetz gehörend angesehen wissen will, sondern die Scheidung, welche am Schlüsse derBerathung derDeputarion zu-überlassen sein dürfte, sehr gern genehmige. Ich erkläre, daß, wenn über meinen Antrag abgestimmt wird, dies vorbehältlich des Gün ther'schen Antrags geschehe; denn im Princip sind wir einig, es handelt sich nur um die Subsumtion einzelner Bestimmungen unter dasselbe. Staatsminister v. WiLtersheim: Wenn von Seiten des verehrten Präsidiums bemerkt wurde, daß die Amendements Sr. Königl. Hoheit und des Herrn Bürgermeisters Ritterstadt den Rechten der Krone gewissermaßen zu nahe zu treten schie-, nen, so muß ich bemerken,daß ich das um deswillen nicht glaube, weil der Regierung Gelegenheit gegeben wird, im Verlauf der gegenwärtigen Verhandlungen und auch in der jenseitigen Kam mer, durch entsprechende Erklärung ihre Rechte zu verwahren, und weil eine wesentliche materielle Meinungsverschiedenheit nicht stattsindet. AllerdingsbeforgeichaberdieHervvrrufung grö ßerer Differenzen, wenn auf die specielle Grenzscheidung der ein zelnen Bestimmungen des Entwurfs eingegangen werden sollte. Wenn der geehrte und gelehrte Abgeordnete der Universität als Lehrer des Staatsrechts glaubt, daß es möglich sei, in jedem ein zelnen Falle dieses zweifellos zu trennen, so zweifle ich keines wegs, daß mit der nöthigen Klarheit und Scharfe auch diese, ob wohl zu den schwierigsten Materien des konstitutionellen Staats rechts gehörige Frage einer angemessenen Erledigung entgegen geführt werden könne; allein es wird der geehrte Abgeordnete mir auch zugeben, daß keine Bürgschaft dafür vorliegt, daß seine Ansicht auch die allgemeine Zustimmung haben dürfte. Deshalb besorge ich, daß manche Verwickelung und Weiterung aus diesem Verfahren hervorgehen werde, ohne daß für die Sache selbst das Geringste gewonnen wird. Es ist aber eine Vereinigung von Gegenständen der Gesetzgebung und Verordnung in einer und derselben Vorlage im Laufe der Landtage öfter vorgekommen, und sind diese theils als Gesetz, wie das Drandcaffengesetz und die Armenordnung, theils als Begutachtungsgegenstände vor gelegt werden, wie z.B. die Verordnung über die Consistorial- verfassung und die Abgrenzung der Verhältnisse des Cultusmini- steriums und der übrigen in Lvongellcis beauftragten Minister. In allen diesen Fällen sind Staatsregierung und Stände damit einverstanden gewesen, daß man eine specielle Sonderung um gehe, und dieses Verfahren würde ich auch im jetzigen Fall als das geeignetste für die Sache ansehen. Bürgermeister Hü b ler: Ich habe mich bereits dahin er klärt, daß, wenn bei dem vorliegenden Regulativ noch irgend eine Verwahrung derRechte der Stände nothwcndig erscheinen sollte, ich mich für das Amendement des Herrn Secretairs Rit terstädt aus sprechen würde, ein Amendement, mit dem sich nun mehr das Sr. Königl. Hoheit wohl vereinigen ließe. Ich muß jetzt um so mehr bei dieser Meinung stehen.bleiben, nachdem von der Staatsregierung erklärt worden ist, daß ihr gegen den Ritterstädt'schen Vorschlag ein Bedenken nicht beigehe; denn durch diese Erklärung finde ich den einzigen Zweifel vollständig beseitigt, der mir nach der Annahme des Ritterstädt'schen Amendements entgegenzustehen schien: der Zweifel, daß das Amendement zwar die Rechte der Stande zu wahren völlig geeignet sei, aber den Rechten der Krone zu nahe zu treten drohe. Ich habe daher, falls die Kammer überhaupt eine Aenderung nothwendig findet, nur den Wunsch, daß sie sich für dieses Amendement aussprechen möge, muß aber , wenn der Antrag des Herrn v. Günther Anklang finden sollte, im In teresse der Sache und der Deputation dringend bevorworren, über dieses Amendement sofort abzustimmen, weil ich der Ueberzeugung bin, daß nach dessen Annahme die fernere Be rathung bis zur Sichtung der Paragraphen ausgesetzt bleiben
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