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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Mittheilung e« über die Verhandlungen des Landtag«. I. Kammer. 27. Dresden, den 12. December 184S. Neun und zwanzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 3. December 1845. Inhalt: Vertrag aus der Registrande. — Entschuldigungen. — Fortsetzung der Berathung des Berichts der außerordent lichen Deputation der ersten Kammer über das Aller höchste Decket, das Regulativ wegen Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche im Königreiche Sachsen betr. (Besondere Berathung, §§. 1 — 6.) Die Sitzung beginnt nach halb 11 Uhr, indem Secrctair Bürgermeister Ritterstädt das über die vorhergehende aufge nommene Protokoll verliest. Anwesend sind Staatsminister -.Wietersheim, der Königl. Commiffar 0. v. Zobel und sechs und dreißig Kammermitglieder. Präsident v. Carlowitz: Wird etwas gegen das Proto koll erinnert? — Es meldet sich Niemand. Präsident v. Carlowitz: Es ist also dasselbe für geneh- migt zu erachten. Zur Mitvollziehung sinddieHerren v.Miltitz «nd Bürgermeister Starke aufzufordern. Nachdem das Protokoll unterzeichnet, Präsident v. Carlowitz: Auf der Registrande befindet sich «ine einzige Nummer. 1. (Nr. 145.) Der Appellationsrath Gustav Adolf Acker mann zu Dresden überreicht das erste Heft seiner „Systemati schen Zusammenstellung der im Königreiche Sachsen bestehen den frommen und milden Stiftungen, wyhlthätigen Anstalten und gemeinnützigen Vereine". Präsidentv. Carlowitz: Das Werk wird zur Bibliothek zu bringen und es dürfte der Dank der Kammer in dem Proto koll auszusprechen sein. Genehmigt die Kammer diesen Vor schlag?—Wird einstimmig genehmigt. Präsident ».Carlowitz: Entschuldigt haben sich für heute wegen Unwohlseins Herr v. Hartitzsch und Graf Hohenthal- Königsbrück. — Wir gehen nun zur Tagesordnung über, zum fortgesetzten Vorträge des Berichts der außerordentlichen Deputation über das Dekret, das Regulativ wegen Ausübung 1.27. des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche im Kö nigreich Sachsen betreffend. Referent 0. Gross: Nach dem Schluffe der allgemeinen Berathung ist auf die einzelnen Paragraphen des vorliegenden Regulativs überzugehen, und der erste Paragraph lautet so: 1. Weltliches Hoheitsrecht über die katholische Kirche. Dem König steht über die katholische Kirche, wie über jede andere im Königreiche aufgenommene Religionsgesellschaft, das weltliche Hoheitsrecht (jus circa sacra) zu. Referent v. Gross: Ich werde damit sogleich den zweiten Paragraphen verbinden, weil die Motive sich auf beide Para graphen beziehen. 2. Behörden zu Ausübung desselben. Die in diesem Hoheitsrechte enthaltenen Befugnisse wer den, nach Maaßgabe der Verfassungsurkunde §. 32, 33,56,57, 58,59 und 60, und der Verordnung, die Einrichtung der Mini- sterialdepartements betreffend, vom 7. November 1831, §.4 unter L. I., n., IN. und IV., durch das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ausgeübt. Die Competenz des Gesammtministeriums hierbei ist nach den in der erwähnten Verordnung Z. 4 unter 6. enthaltenen allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen. Hierzu ist in denMotiven gesagt: So viel nun die besonder» Bestimmungen des Regulativs betrifft, so mußte zu Z. 1 und 2 der Satz, daß das weltliche Hoheitsrecht in Kirchensachen eine Attribution der Königlichen Gewalt sei, hier an die Spitze ge stellt werden, indem aus diesem Rechte, welches hauptsächlich das Schutz- und Schirmrecht des Staats über die Kirche (jus »ävo- LLtias) und das weltliche Oberaufflchtsrecht (jus supremae m- spsctwms) in sich begreift, alle nachfolgende Bestimmungen die ses Regulativs von selbst fließen und als gerechtfertigt erscheinen. Daß das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unter richts das hauptsächliche Organ sei, durch welches jenes Recht ausgeübt werde, ist schon im §. 57 der Verfassungsurkunde be gründet. DerBericht sagt: Zu 2. Bei dem mit dem gegenwärtigen Paragraphen ganz gleich lautenden tz.2 des im Jahre 1837 der Ständeversammlung vor- 1
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