Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gelegten Entwurfs hatte die zweite Kammer auf Vorschlag ihrer Deputation beschlossen, außer den aus der Verordnung, die Ein richtung der Ministerialdepartements betreffend, vom 7. Novem ber 1831, §. 4 unter L. 1.1l. IH. und IV. angezogenen Bestim mungen auch die Erwähnung der unter L. VI., jedoch als zur Competenz des Ministeriums des Innern gehörig zu beantragen (Landt.-Acten v. 1.18»-«, Beil. z. III. Abth. 3.Samml. S.584, III. Abth. 3. Bd. S. 497), und die erste Kammer war diesem Anträge zwar beigetreten, jedoch nur unter der Erklärung, daß man dadurch nicht von dem gefaßten Beschlüsse über die Censur der von Katholiken abgefaßten dogmatischen Schriften abgehen wolle (II. Abth. 2. Bd. S. 860), welcher Erklärung die zweite Kammer widersprach (III. Abth. 3. Bd. S. 771). So wie nun hiernach ein völliges Einverständniß der beiden Kammern über diesen Gegenstand nichtstattgefunden hatte, so scheint auch nicht >nur die Beziehung auf die nur interimistische Vorschrift der er wähnten Verordnung, welche durch die Verordnung über Ver waltung der Preßpolizei vom 13. October 1836, tz. 4, bereits ihre völlige Erledigung gefunden hat, unangemessen, und in Be rücksichtigung der gesetzlichen Vorschrift der Verordnung, die Angelegenheiten der Presse betreffend, vom 5. Februar 1844, Z. 13, überflüssig, sondern es steht auch überhaupt die Censur der von Katholiken abgefaßten dogmatischen Schriften mit der Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirche in reiner Verbindung, weshalb dieDeputation von diesem frühem ständischen Beschlüsse abgesehen hat. Präsident v. Carlowitz: Hierzu sind zwei Amendements eingegangen, die ich einzeln vortragen und einzeln zur Unter stützung bringen werde. Sie sind vom Herrn v. Großmann. Er beantragt zuvörderst nach tz. 1 als tz. 2, oder wie wir uns auszudrücken pflegen, als §. 1b. folgende Fassung: „Ohne Vorbewußt und Genehmigung des Staats hat kein kirchlicher Oberer für sich selbst oder durch Abgeordnete und Stellvertreter, diese mögen Na men haben, wie sie wollen, irgend eine Gewalt, irgend eine Direktion, irgend einen Einfluß in Kirchensachen des Königreichs". Der Herr Antrag steller wolle seinen Antrag zuvörderst motiviren. 0. Großmann: Der von mir gestellte Antrag ist wörtlich aus dem Großherzoglich weimarischen Edict entnommen und scheint mir hier allerdings ganz an seiner Stelle zu sein. Die Gründe, wodurch ich das zu motiviren versuche, sind folgende: Erstlich das Verhältniß der Kirche zum Staate ist zwar in der Weise, wie es dieser Paragraph erklärt, in dem folgenden Pa ragraphen allenthalben vorausgesetzt, aber es wird nirgends klar und bestimmt ausgesprochen. Es fehlt also eigentlich an der Spitze des Gesetzes, wenn ich es in formeller Hinsicht betrachte, ein Princip, aus welchem die andern Bestimmungen als seine Consequenzen hervorgehen, ein Princip, was dem Ganzen Halt und Einheit gewährt. Allein auch in materiel ler Hinsicht ist eine solche Bestimmung jedenfalls hochwichtig. Einmal deswegen, weil die Ehre der deutschen Nationalität das zu fordern scheint. Deutschland heißt in Rom von Alters her „das Land des Gehorsams", und ich habe nichts dagegen, wenn alle Glieder der römischen Kirche diesen Gehorsam be weisen wollen. Allein der Gehorsam darf doch jedenfalls, kein blinder, er muß ein bewußter, er muß ein bemessener, ein geregelter sein. Es müssen also gewisse Schranken nothwen- dig da sein, innerhalb welcher sich der Gehorsam hält, sonst würde die Würde der Nation verletzt. Dasselbe fordert auch die Souverainetät. Auf einem Machtgebiete können nicht zwei gleichberechtigte Obere neben einander bestehen, sondern es muß eine Unterordnung stattsinden. In der Monarchie ist das eine unerläßliche Nothwendigkeit. Die Kirche mag in Got tes Namen ihre inner» Angelegenheiten selbst leiten; das nimmt die evangelische wie die katholische, das nehmen alle Kirchen in Anspruch. Allein so wie die Mitglieder der Kirche, sobald diese in die Erscheinung tritt, auch Bürger des Staates sind, der Staat aber die allgemeine Form der Mensch heit, der Inbegriff aller Bedingungen des Zusammenlebens Mich-vernünftiger Wesen ist, so gewiß muß auch die Kirche in ihrer äußern Erscheinung in einem gewissen Abhän- gigkeitsverhältniß vom Staate stehen, und das muß ebenfalls in den Gesetzen ausgesprochen werden. Dazu kommen aber endlich noch betrübende Thatsachen, welche die Erfahrung der Gegenwart darbietet, und aus denen hervorgeht, daß selbst die Selbstverwaltung der innern Angelegenheiten von Seiten der katholischen Kirche nicht ohne Kenntnißnahme, nicht ohne Auf sicht des Staates sein könne. Es ist unstreitig als das Haupt stück der innern Kirchenverwaltung die Lehre, also Katechismen und andere Lehrbücher herauszuheben. Das ist das unbe strittene Recht der Kirche, und das hat auch die katholische Kirche Sachsens von jeher geübt. Allein in welchem Geiste und Sinne das geschehen ist, das zeigen die Katechismen, die ich hier vor mir habe. Ich will daraus nur auf einige Punkte aufmerksam machen. Der eine Katechismus ist herausgegeben unter dem Titel: „Großer Katechismus für die großem Schüler der katholischen Schule zu Dresden. Mit Erlaubniß der Oberen. Dresden, gedruckt bei der Wittwe Gerlacher 1799." Die Vorrede ist unterzeichnet von dem Caplan Lange, Schul director. In diesem Katechismus wird Seite 58 und 56 die Kirche also definirt: „Die Kirche sind die unter einem sicht baren Dberhaupte vereinigten Bischöfe", und als solche hat nach S. 59 die Kirche, in obigem Verstände genommen, al lein die Streitfragen zu entscheiden. Diese Stelle ist wörtlich wiederholt in der neuern Ausgabe, betitelt: „Kate chismus zum Gebrauche der katholischen Schulen. Zweite vermehrte Auflage. Mit Erlaubniß der Obern. Dresden 1824. 8." In der ersten Auflage Seite 61 heißt es ferner: „Die sogenannte Gewissensfreiheit laßt sich mit dem Christenthume gar nicht vereinbaren. Sie verleitet nach und nach ganz unfehlbar zum gänzlichen Abfall von demselben, wie besonders in diesen Zeiten die traurige Erfahrung ganz auffallend beweist." Nun ist dieser Katechismus allerdings vor der Con stitution erschienen, und ich habe diese Stelle nicht ganz in dem andern wieder finden können. Allein daß das in Widerspruch steht mit den Lehren und Grundsätzen unserer Regierung, daß eS natürlichen Einfluß auf die Glieder der katholischen Kirche hat, daß es nicht Wohlwollen erzeugen kann, liegt auf der Hand.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder