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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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in den meisten Beziehungen nur als formell anerkannt. Mein in formeller Hinsicht schon würde ich dagegen das Bedenken haben, daß es verschiedenartiger Auslegung fähig sein kann, wenn ich gleich nicht mit der Auslegung des Herrn Decan Ditt- rich übereinstimmen könnte, welcher ihm eine viel zu weite Aus dehnung giebt. Ist aber dies der Fall, so kann ich es nicht unbe denklich finden, daß ein solches nicht ganz bestimmtausgesproche nes Princip an die Spitze des Regulativs gestellt werde. Es scheinen vielmehr die Bestimmungen ausreichend zu sein, welche im 3. und 4. Paragraphen gegeben sind, zumal wenn man damit den §.7 in Verbindung bringt, der sich aufdieinderVerfassungs- urkunde enthaltenen Grundsätze bezieht, so wie den Z. 18, durch welchen alle Besorgm'ß des Herrn Superintendenten Großmann beseitigt sein dürste, da der Schluß des Paragraphen dem Mini sterium des Cultus die ausdrückliche Verpflichtung auflegt, dar- überObsicht zu führen, daß nichts vorgenommen werde, was dem allgemeinenZwecke Nachtheilbringen, dieöffentlicheRuhe stören, die Rechte Einzelner gefährden oder die dem Staate oder andern Religionsgesellschaften schuldige Achtung verletzen könnte. Diese Bestimmungen lassen für mich keinen Grund zu der Besorgniß übrig, welche den Großmann'schen Antrag hervorgerufen hat, und daß das Ministerium des Cultus auch bemüht ist, den in die ser Hinsicht ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, das hat das von dem Herrn Staatsminister angeführte Beispiel bewiesen. Ich kann mich deshalb mit dem Amendement nicht einverstehen. Präsident v. Carlo Witz: Ich gehe nun zur Fragstellung über das Amendement selbst über. Es soll ein Paragraph ein geschaltet werden folgenden Anhalts: „Ohne Vorbewußt und Genehmigung des Staats hat kein kirchlicher Oberer für sich selbst oder durch Abgeordnete und Stellvertreter, diese mögen Namen haben, wie sie wollen, irgend eine Gewalt, irgend eine Direktion, irgend einen Einfluß in Kirchensachen des König reichs." und ich frage die Kammer, ob sie diesenAntrag annehme? — Er wird gegen se ch s Stimmen abgelehnt. Präsident». Carlowitz: Ich komme nun weiter auf einen zweiten Antrag. Zu §. 2 hat der Antragsteller folgendes Amen dement gestellt. Es soll nach den Worten: „durch das Mi nisterium des Cultus und öffentlichen Unterrichts" Leigefügt werden: „und in Bezug auf O. VI. der obge dachten Verordnung vom 7. November 1831 §.4 durch das Ministerium des Innern." Ehe ich auf die Unter stützungsfrage übergehe, habe ich zuerst noch zu bemerken, daßdie Motivirung des ersten Antrags, in der manche Mitglieder eine Weitschweifigkeit erkennen wollten, wohl deshalb so ausführlich gegeben ward, weil darin die Motivirung des Antrags zu §. 2 mit enthalten war; wenigstens hat mir geschienen, als ob Manches, was der Herr Antragsteller zur Motivirung seines frühern An trags brachte, mehr eine Motivirung seines Antrags zu §. 2 als 1 gewesen sei. Ich habe aber darüber noch die Erklärung des Herrn v. Großmann zu erwarten, ob derselbe uns jetzt noch'wci- tere Motive geben, oder es bei den gegebenen bewenden lassen, und sich auf dieselben jetzt nur beziehen wolle. v. Großmann: Ich kann hierüber ganz kurz sein. Mein Antrag zu §. 2 hat zum Zweck, der katholischen Geistlichkeit die ihr zugestandene Censur ihrer dogmatischen Schriften zu ent ziehen. Die Parität allein schon scheint das gebieterisch zu fordern. Würde sie der katholischen Geistlichkeit zugestanden, so könnte dasselbe Recht auch die protestantische in Anspruch nehmen. Diese hat es aber nicht nur nicht in Anspruch genom men, sondern es hat auch der Staat ihr dieselbe vorenthalten und seine Behörden unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern damit beauftragt. Folglich muß, wenn Parität her gestellt werden soll, die Censur entweder der katholischen Geist lichkeit entzogen, oder der protestantischen aus gleichen Gründen auch überlassen werden. Der zweite Grund für diesen Antrag liegt aber im allgemeinen Interesse des Staats, und hier hat der Herr Präsident ganz Recht, wenn ihm scheint, als habe mir bei derMotivirung des ersten Antrags auch der zweite vorgeschwebt. Denn jenes Recht, die katholischen Schriften zu censiren, giebt eben der katholischen Kirche die Mittel an die Hand, manche Schrift unbemerkt und unbewacht ohne Borwissen und Geneh migung des Staats unter das Volk zu bringen, Schriften, deren Bekanntmachung doch wohl besser unterblieben wäre. Als Bei spiele nenne ich den obgedachten Katechismus, ich nenne noch eine andere im Jahre 1825 erschienene Schrift, welche den Titel führt: DiereinekatholischeLehre dargestellt in einer freimüthigen Beleuchtung der Schrift des Herrn Director Otto: der Katholik und Protestant. Dresden 1825. 231. S. 8. Hier sind Be hauptungen aufgestellt, die durchaus für die evangelische Kirche im höchsten Grade verletzend sind. Z. B. S. 105 heißt es: „Daß das unbedingte Bibellesen in der katholischen Kirche, so lange der Mensch Mensch bleibt, nie werde gebilligt werden — wer wird darüber noch streiten wollen? Der Geist des Protestantismus mag immerhin das unbedingte Bibellesen in Schutz nehmen, dieser Grundsatz hat so wenig mit dem Christenthume gemein, als der Protestantis musselbst!" Und auf S. 116 desselben Buches wird geradezu und ausdrücklich gesagt, „d aßderGeistdesProtestantis- musder GeistdesAntichristianismus sei." Wer dabei gleichgültig sein kann, oder einerCensur, diesolcheDingepassiren läßt, das Wort reden mag, den kann ich nurbedauern. In Bezug auf den Cultus aber kann ich ein Beispiel anführen aus dem klei nen Büchlein, das die jesuitische Brüderschaft zur Todesangst Jesu Christi am Kreuz an ihre Mitglieder vertheilt. Es liegt ein solches mir vor unter dem Titel: „Brüderschaft der Sterben den und Abgestorbenen unter dem Titel: der Todesangst Jesu Christi am Kreuze, welche in der Königlich Churfürstlichen katho lischen Hofkirche der Churfürstlichen Residenzstadt Dresden ist aufgerichtet worden. Mit Beisetzung derselben Regeln, Ablässe« und Andachtsübungen, wie auch der Weise, sich einen Tag des Monats zu einem guten Tode gottselig vorzubereiten. 6um L- eultate superroruw. Dresden 1773. 76 S. 12." Das Buch hat sehr fromme christliche Gedanken, aber S. 56 werden wieder die Anrufungen an Ignatius Loyola/ Xaver und Borgia —um ihre Fürbitte für die Verstorbenen gerichtet. Ich kann also um
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